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4. Novelle der Fahrprüfungsverordnung

4. Novelle der Fahr­prüf­ungs­ver­ord­nung


Die Richtlinie 2000/56/EWG des Rates enthält eine Neufassung des Anhanges II der Richtlinie 91/439/EWG des Rates. Damit wird dieser Anhang betreffend die Mindestanforderungen an die Fahrprüfung einerseits viel übersichtlicher gestaltet und andererseits wird der bisher geltende Anhang, der bereits aus dem Jahr 1991 stammt, an die tatsächlichen technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen des heutigen Straßenverkehrs angepasst.

Es werden die vier Teile der praktischen Fahrprüfung, wie auch aus dem Prüfungsprotokoll ersichtlich, grundsätzlich genannt und auch die Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Teile verbindlich festgelegt. Es ist somit nicht mehr möglich, die Fahrprüfung mit der Prüfungsfahrt zu beginnen und erst im Anschluss daran die Überprüfung und Langsamfahrübungen durchzuführen. Dies ist auch im Sinne der Sicherheit der beteiligten Personen, da bereits im Rahmen der Langsamfahrübungen die grundsätzlichen Fahrfertigkeiten und Fahrzeugbeherrschung offensichtlich werden.

Dass im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug jeweils drei Themenbereiche zu absolvieren sind, ergibt sich derzeit nur aus dem Prüfprotokoll. Nun wird eine solche Bestimmung auch in den Verordnungstext aufgenommen. Unter einem „Themenbereich“ sind alle Unterpunkte zu verstehen, die unter einer der fett gedruckten und herausgerückten Überschriften in der Rubrik „A. Überprüfung am Fahrzeug“ im Prüfungsprotokoll genannt sind (z.B. bei der Klasse A, Räder: Der Themenbereich umfasst die Punkte Profiltiefe, Reifenbezeichnung, Wuchtgewichte und Luftdruck). Die im einzelnen zwingend vorgeschriebenen Überprüfungen entsprechen den Vorgaben der EU-Richtlinie.

Auch die durchzuführenden Übungen im Langsamfahrbereich werden entsprechend der EU-Richtlinie exakter gefasst und normiert, welche Übungen zu absolvieren sind. Wesentliche Neuerung sind die bei der Klasse A durchzuführenden Übungenbei höherer Geschwindigkeit. Für den Fahrprüfer muss nachprüfbar sein, ob die geforderte Geschwindigkeit bei den einzelnen Übungen tatsächlich erreicht wurde. Diese Fahrübungen müssen ab 1. Oktober 2008 durchgeführt werden.

Weiters wird beim Punkt D. des Prüfungsprotokolls (Besprechung von erlebten Situationen) ergänzt, dass die Besprechung dann nicht durchzuführen ist, wenn die Fahrt des Kandidaten weitgehend fehlerfrei war. Mit dieser Bestimmung soll noch einmal verdeutlicht werden, dass die Besprechung dem Kandidaten nur zum Vorteil gereichen soll, um begangene Fahrfehler zu erklären und auszubessern. Keinesfalls ist im Rahmen dieser Besprechung eine Theorieprüfung abzuhalten, die womöglich Fragen beinhaltet, die mit den tatsächlich erlebten Situationen nichts zu tun hat.

Die Vorgangsweise, dass eine Lenkberechtigung auf das Lenken von Automatikfahrzeugen einzuschränken ist, wenn die Fahrprüfung auf einem derartigen Fahrzeug abgelegt wurde, findet sich derzeit nur auf Erlassebene. Nunmehr soll dies aufgrund von Punkt 5.1. der umzusetzenden EU-Richtlinie in die Fahrprüfungsverordnung aufgenommen werden.
Dass diese Einschränkung nicht für die Klasse C und D gilt, wenn die Klasse B auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe abgelegt wurde, entspricht dem Stand der Technik, da die in der Praxis verwendeten Lkw und Omnibusse in der Regel bereits Fahrzeuge mit Automatikgetriebe sind und jene mit Schaltgetriebe in Zukunft immer seltener Verwendung finden werden. Eine derartige Regelung ist zwar in der EU-Richtlinie nicht vorgesehen, wurde jedoch im Rahmen der EU-Kommission diskutiert und als praxisgerechte Lösung angesehen.
Darüber hinaus wird definiert, dass unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ein Fahrzeug ohne Kupplungspedal zu verstehen ist.

Weiters werden die Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge in Übereinstimmung mit Punkt 5 der umzusetzenden Richtlinie im Detail festgelegt. Insbesondere bei der Gruppe 2 (die Unterklassen C1 und C1+E sowie die Klassen C, D, C+E und D+E) kommt es verschiedentlich zu einer Anhebung der Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge. Bis 1. Oktober 2013 können jedoch die Fahrzeuge weiterverwendet werden, die bisher zu Fahrprüfungen verwendet werden durften, um die Fahrschulen nicht zu zwingen, sofort neue Fahrzeuge anschaffen zu müssen.

Verschiedentlich wird bereits jetzt bei den praktischen Prüfungen der Klasse A eine Funkverbindung zwischen Kandidaten und Fahrlehrer verwendet. Dies ermöglicht es dem Fahrprüfer, die zu fahrende Strecke individuell festzulegen und vermeidet, dass vorher vom Kandidaten einstudierte Prüfstrecken gefahren werden. Da sich diese Funkverbindung bewährt hat, wird sie nun ab 1. Oktober 2005 verpflichtend vorgeschrieben.

Die Vorgangsweise, dass an einem Tag hintereinander die praktische Fahrprüfung für die Klassen B und C (oder auch D) abgelegt werden, führt verschiedentlich zu Problemen, da der Kandidat gegen Ende der Prüfungen bereits Ermüdungserscheinungen zeigt und nicht mehr die volle Leistung bringt. Andererseits ist es auch für den Fahrprüfer problematisch, da bei Nichtbestehen der Klasse B die Klasse C nicht mehr abgenommen werden kann, der Prüfer jedoch für diese Zeit eingeteilt ist und sich somit zeitliche Leerläufe ergeben können.
Für Kandidat und Prüfer ist es daher besser, dass eine Prüfung für die Klasse B und C (oder D) nicht am selben Tag abgelegt werden darf. Die Trennung der Prüfungstage bezieht sich nur auf die Klassen B und C (oder D) nicht jedoch auf jene Fälle in denen der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klasse C und D (oder C+E oder D+E) erweitert. Für diesen Fall soll die Möglichkeit, diese Prüfungen an einem Tag abzulegen, aufrecht bleiben.