Zum Inhalt springen

3. Novelle der Führer­schein­gesetz-Ge­sund­heits­ver­ord­nung


Die wesentlichste Änderung ist analog zur 5. FSG-Novelle das Ersetzen der „Bedingung“ durch die „Auflage“:

Immer wieder kommt es vor: Im Führerschein ist eingetragen, dass die Lenkberechtigung unter der Auflage erteilt wurde, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Brille zu tragen (Code 01.01). Jemand entscheidet später, Kontaktlinsen zu tragen und vergisst dabei, dies mit dem entsprechenden Code in den Führerschein eintragen zu lassen. Wird anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass die eingetragene Auflage, eine Brille zu tragen, nicht erfüllt wird, nützt der Einwand, Kontaktlinsen getragen zu haben, nichts: das Fahrzeug wurde ohne gültigen Führerschein gelenkt, eine Verwaltungsstrafe ist die Folge. Bei wiederholtem Verstoß gegen die Auflage wird die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen! Das gleiche gilt, wenn z.B. nach einer Augen-Operation der Sehbehelf nicht mehr erforderlich ist, aber im Führerschein nicht gestrichen wurde.

Bis zur 5. Novelle des Führerscheingesetzes waren die Codezahlen sogar „Bedingungen“, was bedeutet, dass bei Nichteinhaltung die Lenkberechtigung nicht gegeben war.