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25. Novelle des Kraftfahrgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden (ursprünglich als „23. Novelle“ bezeichnet und dann in der 24. Novelle nicht enthalten), ist notwendig, um die Bestimmungen über das digitale Kontrollgerät für LKW und Omnibusse in Österreich umzusetzen. Diese Inhalte sind in die vorliegende 25. KFG-Novelle gewandert ...
Zusätzlich wird der Verkehrsminister ermächtigt, eine eigene Verordnung dazu zu erlassen.


Digitales Kontrollgerät – neuer Termin: 1. Jänner 2006

Das Verkehrsministerium hat in einem neuen Durchführungserlass offene Fragen im Zusammenhang mit der Einführung des Digitalen Kontrollgerätes geklärt. Die wichtigste Ergänzung ist die auf EU-Seite bereits ins Auge gefasste Toleranzfrist bis 1. Jänner 2006: Bis zum 1. Jänner 2006 können Fahrzeuge sowohl mit analogem oder digitalem Kontrollgerät zugelassen werden, ohne dass hiefür eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Weiters wurde noch eine Übergangsregelung vorgesehen, der zufolge die Fahrzeuge, die nachweislich vor dem 1. Jänner 2006 produziert worden sind (d.h. vorher vom Band gegangen sind) mit einer Ausnahmegenehmigung auch nach dem 1. Jänner 2006 mit analogen Kontrollgeräten erstzugelassen werden können.

Die weiteren Inhalte des Erlasses sind:

  • Verhalten bei Durchführung von Probe- bzw. Überstellungsfahrten
  • Fahrzeuge, die ein digitales Kontrollgerät eingebaut haben, aber ohne Anhänger unter 3,5 t Grenze fallen
  • Detaillierte Regelungen für Werkstattkarten, Fahrerkarten und Unternehmenskarten
  • In Ziffer VIII wird auch der Umgang mit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Fahrzeug neu geregelt. Demnach sollen Fahrzeuge, die nach dem 5. August 2005 bzw. nach dem 1. Jänner 2006 in einem EU-Mitgliedsstaat erstzugelassen worden sind und nur ein analoges Kontrollgerät haben nicht beanstandet werden, sofern das analoge Kontrollgerät mit einem Schaublatt ausgestattet und funktionsfähig ist. Fahrzeuge, die zwar mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sind, dass jedoch nicht kalibriert ist, sind jedenfalls zu beanstanden, abzustellen bzw. ist das Kontrollgerät zu kalibrieren

BOS: Schulungsnetzwerk für den richtigen Umgang mit digitalen Fahrerdaten

Die Digitalisierung der Fahraktivitätsdaten schafft schnellere und effizientere Auswertemöglichkeiten zur Optimierung des betrieblichen Ablaufs, erfordert jedoch von Fahrern und Fuhrunternehmern die Umstellung gewohnter Arbeitsweisen. Dazu schreibt der Gesetzgeber in § 103 Abs. 4 KFG Schulungen vor.

In Kleingruppen mit maximal 15 Teilnehmern wird den Fahrern in Kursen zu 2 x 100 Minuten das benötigte Wissen vermittelt und die Handhabung der Geräte erarbeitet. Zusätzlich erhält jeder Teilnehmer eine Schulungsunterlage, die in der Praxis als Nachschlagewerk verwendet werden kann. Ebenfalls angeboten wird eine Unternehmerschulung für Personen, die mit der Verwaltung fahrerbezogener Daten betraut sind (Firmenleitung, Fuhrparkleiter, Disponent, Bürokräfte, …) im Ausmaß von 100 Minuten.

Weitere Änderungen

  • In § 114 Abs. 4a wird nunmehr geregelt, dass Fahrschulfahrzeuge für die Klassen C, C1 und D zwar von der Anwendung der EG-Verordnungen hinsichtlich des digitalen Kontrollgerätes ausgenommen sind, jedoch der Einbau eines Gerätes aus Schulungszwecken notwendig ist
  • Die Novelle schreibt unter weiters das Fahren mit Licht im Tunnel vor: Das Abblendlicht muss eingeschaltet werden, unabhängig davon, wie hell der Tunnel beleuchtet ist. Fernlicht darf verwendet werden, wenn eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h erlaubt ist und die Tunnelbeleuchtung nicht ausreicht, um den Anhalteweg auszuleuchten und dabei niemand geblendet wird
  • Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Rauch, Staub oder Nebel und ausnahmsweise auch in engen Tunnels benützt werden, wie zum Beispiel in der Wendel einer Tiefgarage
  • Außerdem wird die Höhe der Organstrafverfügung für Telefonieren während der Fahrt und Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes angehoben
  • Und die Zollwache bekommt aufgrund des neuen Namens "Finanzverwaltung" die Nummerntaferln mit „FV“ statt „ZW“