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6. Novelle des Führerscheingesetzes

Mit dieser Novelle werden vor allem die Rechtsgrundlagen für die Mehrphasenausbildung geschaffen.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Verordnungsteil des BGBl.

Da umfangreichere Vorarbeiten erforderlich sind (Adaptierung des Zentralen Führerscheinregisters sowie im Bereich der die Fahrsicherheitstrainings durchführenden Stellen), wird das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2003 festgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt treten auch die in der 48. KDV-Novelle normierten Kürzungen in der Grundausbildung für die Klasse B in Kraft.


Die Mehrphasen-Ausbildung für Fahranfänger

Zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase verpflichtet sind Besitzer der Klassen A und B, wobei es bei der Klasse A keinen Unterschied macht, ob der Betreffende den stufenweisen Zugang (Vorstufe A) oder den direkten Zugang zur Klasse A gewählt hat. Da für die Klassen C und D ohnehin der Besitz der Klasse B Voraussetzung ist und die zweite Ausbildungsphase anlässlich der Erteilung dieser Klasse absolviert werden muss, wird für diese beiden Klassen die zweite Ausbildungsphase nicht vorgeschrieben. Weiters wird festgelegt, dass die zweite Ausbildungsphase jedenfalls zu absolvieren ist, auch dann wenn gleichzeitig die Klassen A und B erworben werden. Zu Doppelgleisigkeiten kann es dadurch in diesem Bereich nicht kommen, da für die Klasse A ausschließlich ein Fahrsicherheitstraining vorgeschrieben ist.

Module für die Klasse B

Die umfassendste zweite Ausbildungsphase ist bei einer „normalen“ Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu absolvieren. Bei Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung („L17“) für die Klasse B kann die erste Feedbackfahrt aufgrund der viel größeren Fahrerfahrung, die der Betreffende während der Ausbildung erworben hat, entfallen. Die zweite Feedbackfahrt ist jedoch erforderlich, um mögliche Fehlgewohnheiten nach erfolgter Fahrpraxis zu korrigieren.

Module für die Klasse A

Bei der Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse A sind Feedbackfahrten überhaupt nicht vorgesehen, sondern ausschließlich ein Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch.

Obwohl auch bei der Klasse A Feedbackfahrten durchführbar wären, wurde davon Abstand genommen, einerseits um die Kosten für die zweite Ausbildungsphase für den Fahranfänger in Grenzen halten zu können und andererseits, weil der Hauptzweck der Feedbackfahrten, nämlich die Optimierung der Interaktionen im Straßenverkehr, ohnedies im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase für die Klasse B durchgeführt wird. Der Prozentsatz jener Personen, die ausschließlich eine Lenkberechtigung für die Klasse A erwerben und somit keine Feedbackfahrten absolvieren ist verschwindend gering und somit zu vernachlässigen.

Darüber hinaus wird eventuellen Defiziten für die Verkehrssicherheit insofern Rechnung getragen, als im Rahmen der 47. KDV-Novelle die von 8 auf 12 Unterrichtseinheiten angehoben wurde.

Nachtrag: Die Perfektionsfahrt für die Klassen A1, A2 und A wird mit der 14. FSG-Novelle bzw. mit der 10. Novelle der FSG-DV ab dem Jahr 2013 obligat.

Übersiedlung nach Österreich

Personen, die die entsprechende Lenkberechtigung im Ausland erworben haben und sodann ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, sind von der Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase ausgenommen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine österreichische Lenkberechtigung erteilt wird. Damit wird eine im Vergleich zum Probeführerschein andere Vorgangsweise gewählt, da Fahranfänger, die die Lenkberechtigung im Ausland erworben haben im Fall einer Wohnsitzverlegung nach Österreich zwar von den Bestimmungen über den Probeführerschein erfasst sind, nicht jedoch verpflichtet sind, die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren.
Der Grund dafür liegt darin, dass ausländische Lenkberechtigungen und die zugrundeliegende Ausbildung an sich ohne weitere Ausbildung anerkannt werden. Das trifft uneingeschränkt auf EWR-Lenkberechtigungen zu, aber auch auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen, da in diesem Fall die Frage der Anerkennung der ausländischen Lenkberechtigung in Verbindung mit der Frage einer eventuellen Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu beurteilen ist. Außerdem bestehen im Fall der zweiten Ausbildungsphase erhebliche praktischen Probleme bei der Anwendung dieses Modells im Fall des Erwerbes der Lenkberechtigung im Ausland. Da hier von den Fahranfängern im Unterschied zum Probeführerschein ein aktives Tun gefordert wird und eine Registrierung der ausländischen Führerscheine jener Personen, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, nach der EU-Führerscheinrichtlinie nicht vorgesehen werden darf, ist es ausgeschlossen, dass dieser Personenkreis von der Verpflichtung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase informiert wird.

Übersiedlung ins Ausland

Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegt haben, können zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase aus praktischen sowie aus rechtlichen Gründen (es gilt für diese Personen das Recht des Staates, in den der Hauptwohnsitz verlegt wurde) nicht verpflichtet werden. Verlegt diese Person den Hauptwohnsitz allerdings zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurück nach Österreich, muss diese zweiten Ausbildungsphase nur dann absolviert werden, wenn zum Zeitpunkt der Verlegung des Hauptwohnsitzes zurück nach Österreich der Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung nicht mehr als 12 Monate zurückliegt.
Zur Klarstellung: Eine Verlegung des Hauptwohnsitzes heißt, dass man sich behördlich abmeldet und die Eltern daher während des Auslandsstudiums auch keine Kinderbeihilfe kassieren können.

Administration

Die Administration der zweiten Ausbildungsphase hat weitgehend unabhängig von den Behörden zu erfolgen. Es soll jede Stelle, die eine Stufe im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase durchführt, direkt die Absolvierung dieser Stufe für den Betreffenden im Zentralen Führerscheinregister eintragen. Dem Betreffenden ist eine Bestätigung über die Absolvierung auszustellen. Das heißt, dass die Feedbackfahrten von Fahrschulen und das Fahrsicherheitstraining vom jeweiligen Autofahrerclub oder der durchführenden Fahrschule einzutragen ist. Eine gesonderte Eintragung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs soll nicht erfolgen, da das Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch eine Einheit darstellen, wobei das Fahrsicherheitstraining den dominierenden Teil darstellt.

Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Fahrschulen und Autofahrerclubs an das Zentrale Führerscheinregister anzubinden. Eine Anbindung an das örtliche Führerscheinregister der Behörde, in deren Sprengel die jeweilige Fahrschule ihren Sitz hat, ist nicht ausreichend, da es für den Führerscheinbesitzer das Wahlrecht gibt, die zweiten Ausbildungsphase bei jeder Fahrschule im Bundesgebiet zu absolvieren. Daher muss auch jede Fahrschule die erforderlichen Eintragungen bei jedem im Zentralregister gespeicherten Führerscheinbesitzer vornehmen können. Aus Datenschutzgründen muss aber sichergestellt sein, dass die durchführenden Stellen keinen Zugriff auf die Daten von Führerscheinbesitzern haben, die sie nicht unbedingt benötigen. Das Führerscheinregister ist darauf auszurichten, dass die durchführenden Stellen ausschließlich die Möglichkeit haben, die absolvierten Stufen einzutragen.

Sanktionen bei Nichteinhaltung der Fristen

Sanktionen erfolgen erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert wurden. In diesem Fall soll dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in einem Schreiben mitgeteilt, das direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird. Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, ist von der Behörde eine Verwaltungsstrafe auszusprechen und gleichzeitig eine neuerliche Nachfrist zu setzen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Nachfrist ist wieder eine Strafe zu verhängen und eine weitere Nachfrist zu setzen. Diese Vorgangsweise ist ohne zeitliche Beschränkung fortzuführen, wobei davon auszugehen ist, dass die Geldstrafe immer höher werden wird.

In Luxemburg, wo ein ähnliches Modell bereits existiert, betrifft das Thema „Sanktionen“ lediglich 0,26 Prozent der Fahranfänger.

Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen regeln, dass es bei der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über die zweite Ausbildungsphase auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Bewerbers bei der Behörde ankommt. Jene Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung, die vor dem 1. Jänner 2003 bei der Behörde eingebracht wurden, sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln. [Anm.: Das wird mit der 12. FSG-Novelle geändert.]


Weitere Änderungen

Alkohol und Geschwindigkeitsexzesse sind die Hauptursachen für schwere Verkehrsunfälle mit Personenschaden. Die zersplitterte Materie der Kurzentzugszeiten soll vereinheitlicht werden und auch die Entzugszeit für Geschwindigkeitsexzesse an jene für Alkoholdelikte im Bereich von 0,8 bis 1,2 Promille angepasst werden.

Von fachlicher Seite wäre die Anhebung der Entzugszeiten dringend geboten, da es in keinem anderen EWR-Staat derart kurze Entziehungszeiten gibt und daher von den anderen EWR-Staaten davon ausgegangen wird, dass solchen Entzügen keine gravierenden Delikte zugrunde liegen können. Dies kommt insbesondere im Übereinkommen der EU über den "Entzug der Fahrerlaubnis" zum Ausdruck, in dem eine Bestimmung vorgesehen ist, wonach Vertragsparteien, die von einer anderen Vertragspartei festgesetzte Entziehungszeit nicht zu vollstrecken haben, wenn die Entziehungszeit unter einem Monat liegt. Aus diesem Grund wird auch für Alkoholdelikte zwischen 0,8 und 1,2 Promille anstatt der bisherigen vierwöchigen Entziehungsdauer eine solche für ein Monat festgesetzt.