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Anforderungen an Freisprecheinrichtungen

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Freisprecheinrichtungen für Kraftfahrzeuge (FreisprecheinrichtungsV)


Der Text der Freisprecheinrichtungsverordnung ist am 11. Mai 1999 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit soll nach Hoffnung des Gesetz- und Verordnungsgebers sichergestellt werden, dass der Lenker eines KFZ durch das Telefonieren nicht in seiner Aufmerksamkeit hinsichtlich des Verkehrs gestört wird und somit beide Hände am Steuer haben kann.

Die Verordnung wurde natürlich auch – unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission – notifiziert (Notifikationsnummer 98/424/A).

Im einzelnen sieht die Verordnung vor:

  • Fixe Freisprechanlagen müssen eine Vorrichtung zur Befestigung der Mobiltelefone enthalten, die sicherstellt, dass der Fahrer die maßgeblichen Funktionen des Mobiltelefons mit einer Hand bedienen kann, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu ändern
  • Bei den mobilen Freisprechanlagen muss das Mobiltelefon mittels Verbindungskabel oder auch schnurlos mit einem Kopfhörer (oder Ohrhörer) verbunden sein
  • Mikro, Lautsprecher und Kabel dürfen weder die Sicht noch die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigen
  • Freisprecheinrichtungen, die am 1. Juli 1999 bereits in Kraftfahrzeugen eingebaut sind und nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen nur mehr bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden

Prinzipiell sollte eine Freisprecheinrichtung folgende technische Mindeststandards erfüllen:

  • Eine stabile Einrichtung zur Befestigung des Mobiltelefons im Auto
  • Ein variabel zu positionierendes Mikrofon
  • Einen ausreichend dimensionierten Lautsprecher
  • Eine für das Fahrzeug geeignete Außenantenne, die verhindern kann, dass die volle Sendeleistung des Handys die Bordelektronik stört