Zum Inhalt springen

34. Novelle der Straßen­ver­kehrs­ord­nung


Der nächste Teil des „Raserpakets“: Beschlagnahme von Fahrzeugen

Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets gegen „Road Runner“ (siehe dazu auch die 40. KFG-Novelle, die 21. FSG-Novelle und die StVO-Änderung Schnellfahrerpaket) sollen – als Nebenstrafe und Sicherungsmaßnahme zusätzlich zu einer Geldstrafe – die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrer beschlagnahmt werden und in letzter Konsequenz verfallen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug und eine entsprechende Anmerkung im Zulassungsschein. 

Die Novelle richtet sich an Lenker (mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ist das Gendern hier nicht zwingend erforderlich), die

  • Die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h als Wiederholungs-Rowdy überschreiten
  • Die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h erstmals überschreiten.

Nach Auswertungen des Bundesrechenzentrums ist mit ca. 445 Beschlagnahmungen pro Jahr zu rechnen. 

Vorläufige Beschlagnahme von Fahrzeugen

Die Organe der Straßenaufsicht werden Fahrzeuge beschlagnahmen, wenn mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass die zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten wurde. Der Lenker bekommt eine Bestätigung, in der der Ort der Lagerung sowie die Marke und Type und das Kennzeichen des beschlagnahmten Fahrzeugs angegeben sind. Die vorläufige Beschlagnahme wird der Behörde angezeigt. Diese wird den Eigentümer des Fahrzeugs ausforschen und nach Möglichkeit über die vorläufige Beschlagnahme in Kenntnis setzen. Das Verfügungsrecht über vorläufig beschlagnahmte Fahrzeuge steht der Behörde zu. 

Die vorläufige Beschlagnahme erlischt:

  • Wenn die Behörde die Beschlagnahme mit Bescheid anordnet oder
  • Wenn die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid anordnet

Beschlagnahme von Fahrzeugen

Eine Beschlagnahme des Fahrzeugs zur Sicherung des Verfalls wird von der Behörde in zwei Fällen angeordnet: 

  • Wenn die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten wurde und dem betreffenden Lenker in den letzten vier Jahren die Lenkberechtigung wegen eines Verhaltens, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (§ 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG), entzogen wurde
  • Wenn die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h überschritten wurde 

Herausgabe von beschlagnahmten Fahrzeugen

Eine Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr „dingliche Rechte“ an dem beschlagnahmten Fahrzeug zukommen, bis zu einer vorläufigen Beschlagnahme zugekommen sind oder die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht mehr vorliegen. Das Fahrzeug wird ausschließlich an diese Person ausgefolgt.

Der schuldige Lenker darf dieses Fahrzeug nicht mehr lenken. Dazu soll die Behörde in der Zulassungsevidenz und im Zulassungsschein eine Eintragung vornehmen. 

Verfall beschlagnahmter Fahrzeuge

Die Behörde hat zusätzlich zu einer Geldstrafe ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug für verfallen (§ 17 VStG) zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhaltenVerfallene Fahrzeuge sind bestmöglich zu verwerten. 70 Prozent des Erlöses aus der Verwertung fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu; 30 Prozent des Erlöses fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. 

Geldstrafen

Die im Begutachtungsentwurf vorgesehenen Strafen scheinen hinsichtlich der Mindeststrafe und dem Ersatzfreiheits-Stundensatz ziemlich unausgegoren:  

  • Wer die zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h bzw. außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet, muss eine Geldstrafe von 500 bis 7.500 Euro bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 72 Stunden bis sechs Wochen
  • Wer ein in der Zulassungsbescheinigung eingetragenes Lenkverbot missachtet, muss eine Geldstrafe von 700 bis 2.200 Euro bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 24 Stunden bis sechs Wochen

Nicht umgesetze Punkte

Für die 34. StVO-Novelle waren außerdem folgende Punkte geplant, die nicht in den Begutachtungsentwurf aufgenommen werden:

  • Verbesserungen zum Einschreiten gegen Drogenlenker:innen (Regelungen zur Verankerung einer standardisierten Fahrtauglichkeitsuntersuchung, Vortests, etc.)
  • Einführung von automatisierter Zufahrtskontrolle per Video