Überholen verboten
Das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen ist für alle Fahrzeuge verboten. Fahrzeuge, die rechts zu überholen sind, dürfen jedoch weiterhin überholt werden. Das Verkehrszeichen wird auf beiden Seiten der Fahrbahn angebracht.
2015 erkannte der Verwaltungsgerichtshof (im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Verkehrsministeriums), dass die Beschilderungen nicht genau den in der StVO 1960 gegebenen Tafeln entsprechen müssen, entscheidend sei, dass kein Zweifel bestehe, dass ein betreffendes Verkehrszeichen erkannt würde, um ordnungsgemäß kundgemacht worden zu sein. (Im gegenständlichen Fall wurden in Salzburg deutsche Überholverbotszeichen mit „eckigeren Autos“ angebracht.)
Die Zusatztafel mit dem abgebildeten Traktor bedeutet, dass folgende Fahrzeuge vom Überholverbot ausgenommen sind:
- Zugmaschinen
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Motorkarren
- Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge („Mopedautos“)
Überholen ist ein Vorbeibewegen an einem Fahrzeug, das auf derselben Fahrbahn in die gleiche Richtung fährt.
Nicht als Überholen gilt:
- Das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen
- Die freie Wahl des Fahrstreifens
- Das Vorbeibewegen an einem Radfahrer auf einem Radfahrstreifen
- Wenn einer der beiden Fahrzeuglenker [§ 2 StVO und 2Ob12/92, 2Ob6/94] auf einem Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen fährt