Zum Inhalt springen

60. Novelle der Kraft­fahr­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung


Änderungen bei den Geschwindigkeiten

Folgende Änderungen treten mit Ablauf des Tags der Kundmachung, also per 18. November 2014 um 00:00 Uhr, in Kraft:

Aufgrund der speziellen Einrichtungen und der erforderlichen Ausrüstung weisen Fahrzeuge des Rettungsdienstes und der Feuerwehren häufig ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf. Damit fallen sie unter die Tempobeschränkungen für schwere LKW (70 km/h außerhalb des Ortsgebietes, 80 km/h auf Autobahnen und Autostraßen). Nunmehr dürfen solche Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 5.500 kg mit den gleichen Geschwindigkeiten fahren wie die leichteren Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge: 

  • Außerhalb des Ortsgebietes 100 km/h
  • Auf Autobahnen 130 km/h

In § 58 Abs. 1 Z. 2 lit. f entfällt das ehemalige Gewichtsverhältnis der Klasse B für den schweren Anhänger, da dieses mit der Umsetzung der dritten Führerscheinrichtlinie nicht mehr relevant ist („beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt“).

Außerdem dürfen diese Kombinationen jetzt nicht nur auf der Autobahn, sondern auch auf der Autostraße mit 100 km/h gefahren werden.

Fahrlehrer für die Ausbildung B Code 96 bzw. BE

Die an sich logisch angedachte, vom BMVIT jedoch nicht ganz logisch umgesetzte Idee zur Qualifikation der Fahrlehrer für die Ausbildung für den Code 96 bzw. der Klasse BE soll mit einem kurzen Satz entschärft werden: Für die Ausbildung B Code 96 ist ab 1. Dezember 2014 die Fahr(schul)lehrerqualifikation BE erforderlich.

Kindersitze

Im Rahmen der UNECE wurde eine neue ECE-Regelung 129 für Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen („i-Size“) erarbeitet. Die in dieser Regelung enthaltenen technischen Standards, die vor allem für die Hersteller von Kinderrückhaltesystemen bindend sind, sind am 9. Juli 2013 in Kraft getreten. Mit der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates über die Gurtanlegepflicht und die Pflichten zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen werden Kinderrückhalteeinrichtungen, die der ECE-Regelung 129 entsprechen, ausdrücklich für zulässig erklärt.

Größte Breite von Fahrzeugen

Bei der Bestimmung der Fahrzeugbreite werden zusätzlich zu den bisherigen Punkten weiters nicht berücksichtigt:

  • Zurrmittel zur Ladungssicherung, die höchstens 50 mm vorragen dürfen; bis zu einer Höhe von höchstens 2,00 m über dem Boden müssen alle Teile der Zurrmittel, die mit einer Kugel von 100 mm Durchmesser berührt werden können, mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sein

Informationsschreiben zur grenzüberschreitenden Strafverfolgung

Das Informationsschreiben an den ausländischen Zulassungsbesitzer soll neben seiner Funktion als Informationsschreiben im Sinne der Richtlinie 2011/82/EU (umgesetzt mit der 31. KFG-Novelle) auch gleich die Funktion einer Anonymverfügung und einer Lenkererhebung haben und soll einheitlich gestaltet werden. Das vorgeschlagene Muster wurde von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern von Ministerien, Ländern und Behörden entwickelt. 

Aus für „BG“-Kennzeichentafeln

Die mit 1. Juli 2005 im Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) durchgeführte Zusammenführung von Bundessicherheitswachekorps, Kriminalbeamtenkorps und Bundesgendarmerie zum einheitlichen Wachkörper Bundespolizei wird umgangssprachlich als „Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie“ bezeichnet. Dabei konnten die verwendeten Gendarmerie-Kennzeichentafeln weiter verwendet werden. Diese Übergangszeit ist jetzt beendet.