60. Novelle der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt dieser Novelle
Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl.
Kinderbeförderung, GZ. BMVIT-179.716/0001-IV/ST1/2018[aufgehoben durch Erlass GZ. 2020-0.067.581]
Klarstellung hinsichtlich der neuen ECE-Regelung 129 („i-Size“), GZ. BMVIT-179.716/0005-IV/ST4/2014[aufgehoben durch Erlass GZ. BMVIT-179.716/0001-IV/ST1/2018]
- Verordnung (EU) 1230/2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) 661/2009 hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG
- Verordnung (EG) Nr. 661/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit
- Richtlinie 2014/44/EU zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
- Richtlinie 2014/43/EU zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2000/25/EG über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind
- Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen
- Richtlinie 2013/60/EU zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und der Richtlinie 2009/67/EG über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
- Richtlinie 2013/8/EU zur Anpassung der technischen Vorschriften der Richtlinie 2009/144/EG über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
- Richtlinie 2012/46/EU zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte
- Richtlinie 2011/82/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte
- Richtlinie 2009/76/EG über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
Änderungen bei den Geschwindigkeiten
Folgende Änderungen treten mit Ablauf des Tags der Kundmachung, also per 18. November 2014 um 00:00 Uhr, in Kraft:
Aufgrund der speziellen Einrichtungen und der erforderlichen Ausrüstung weisen Fahrzeuge des Rettungsdienstes und der Feuerwehren häufig ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf. Damit fallen sie unter die Tempobeschränkungen für schwere LKW (70 km/h außerhalb des Ortsgebietes, 80 km/h auf Autobahnen und Autostraßen). Nunmehr dürfen solche Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 5.500 kg mit den gleichen Geschwindigkeiten fahren wie die leichteren Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge:
- Außerhalb des Ortsgebietes 100 km/h
- Auf Autobahnen 130 km/h
In § 58 Abs. 1 Z. 2 lit. f entfällt das ehemalige Gewichtsverhältnis der Klasse B für den schweren Anhänger, da dieses mit der Umsetzung der dritten Führerscheinrichtlinie nicht mehr relevant ist („beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt“).
Außerdem dürfen diese Kombinationen jetzt nicht nur auf der Autobahn, sondern auch auf der Autostraße mit 100 km/h gefahren werden.
Fahrlehrer für die Ausbildung B Code 96 bzw. BE
Die an sich logisch angedachte, vom BMVIT jedoch nicht ganz logisch umgesetzte Idee zur Qualifikation der Fahrlehrer für die Ausbildung für den Code 96 bzw. der Klasse BE soll mit einem kurzen Satz entschärft werden: Für die Ausbildung B Code 96 ist ab 1. Dezember 2014 die Fahr(schul)lehrerqualifikation BE erforderlich.
Kindersitze
Im Rahmen der UNECE wurde eine neue ECE-Regelung 129 für Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen („i-Size“) erarbeitet. Die in dieser Regelung enthaltenen technischen Standards, die vor allem für die Hersteller von Kinderrückhaltesystemen bindend sind, sind am 9. Juli 2013 in Kraft getreten. Mit der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates über die Gurtanlegepflicht und die Pflichten zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen werden Kinderrückhalteeinrichtungen, die der ECE-Regelung 129 entsprechen, ausdrücklich für zulässig erklärt.
Größte Breite von Fahrzeugen
Bei der Bestimmung der Fahrzeugbreite werden zusätzlich zu den bisherigen Punkten weiters nicht berücksichtigt:
- Zurrmittel zur Ladungssicherung, die höchstens 50 mm vorragen dürfen; bis zu einer Höhe von höchstens 2,00 m über dem Boden müssen alle Teile der Zurrmittel, die mit einer Kugel von 100 mm Durchmesser berührt werden können, mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sein
Informationsschreiben zur grenzüberschreitenden Strafverfolgung
Das Informationsschreiben an den ausländischen Zulassungsbesitzer soll neben seiner Funktion als Informationsschreiben im Sinne der Richtlinie 2011/82/EU (umgesetzt mit der 31. KFG-Novelle) auch gleich die Funktion einer Anonymverfügung und einer Lenkererhebung haben und soll einheitlich gestaltet werden. Das vorgeschlagene Muster wurde von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern von Ministerien, Ländern und Behörden entwickelt.
Aus für „BG“-Kennzeichentafeln
Die mit 1. Juli 2005 im Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) durchgeführte Zusammenführung von Bundessicherheitswachekorps, Kriminalbeamtenkorps und Bundesgendarmerie zum einheitlichen Wachkörper Bundespolizei wird umgangssprachlich als „Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie“ bezeichnet. Dabei konnten die verwendeten Gendarmerie-Kennzeichentafeln weiter verwendet werden. Diese Übergangszeit ist jetzt beendet.