Ablehnung der Abnahme der Fahrprüfung
Die Fahrprüfung wird nur abgenommen, wenn
- Du dich als Kandidat mit einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen kannst
- Bei Prüfungen mit dem eigenen Fahrzeug und dem privaten Begleiter die behördliche Bewilligung für Übungsfahrten („L“) oder Ausbildungsfahrten („L17“) vorliegt. Die Bewilligung darf jedoch bereits abgelaufen sein
- Dein privater Begleiter sich mit seinem Führerschein ausweisen kann
Der Prüfer wird die Abnahme der Fahrprüfung ablehnen, wenn du die von der Behörde vorgeschriebenen Sehbehelfe, Sitzpolster, etc. bei der Prüfungsfahrt auch nach einer Aufforderung durch den Prüfer nicht verwendest. Im Rahmen der Fahrprüfung dürfen bei einer ausschließlich (also mit dem Code 01.01) vorgeschriebenen Brille jedoch auch Kontaktlinsen getragen werden.
Der Fahrprüfer kann die Abnahme der praktischen Prüfung auch ablehnen, wenn der Kandidat körperlich nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu lenken (z.B. behindernder Gipsverband).
Wenn beim Prüfungsfahrzeug die Verkehrs- und Betriebssicherheit offensichtlich nicht gegeben ist, die Kriterien eines Prüfungsfahrzeuges nicht erfüllt sind oder der Fahrprüfer in der freien Wahl der Prüfstrecke eingeschränkt wäre, muss der Prüfer die Abnahme der Prüfung ablehnen, z.B.
- Ungültige Begutachtungsplakette (Überschreitung der Überziehungstoleranz)
- Offensichtliche Sicherheitsmängel beim Prüfungsfahrzeug
- Fehlende Autobahn-Klebevignette bzw. kein Nachweis der Digitalen Vignette (Vorlage der Kaufbestätigung, Nachweis via ASFINAG-Website) möglich
- Unzumutbare Verschmutzung
- Fehlende Zugangstüre für die Sitzreihe des Fahrprüfers bei Prüfungen der Klasse B