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21. Novelle des Führerscheingesetzes


Verschärfte Sanktionen bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen und illegalen Rennen im Straßenverkehr

Überhöhte Geschwindigkeit ist eine der Hauptursachen schwerer und tödlicher Verkehrsunfälle. Vor allem eine vergleichsweise kleine Anzahl an notorischen Rasern, die extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen, gefährliches Überholen und besonders rücksichtsloses Verhalten wie illegale Straßenrennen an den Tag legen, gefährdet die Sicherheit der Allgemeinheit und die gesundheitliche Unversehrtheit anderer Personen.

Im Jahr 2019 wurden rund 7.200 Personen aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 50 km/h im Freiland als Hauptdelikt (ohne Berücksichtigung von Mischdelikten) die Lenkberechtigung entzogen. Dies entspricht etwa 1,2 Promille der Delikte, die aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung durch die Bundespolizei mittels Organstrafverfügung und Anzeige geahndet wurden. Im Jahr 2020 hat es insgesamt 406 Lenkberechtigungsentziehungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen im Bereich 80/90 km/h und mehr als 90/100 km/h gegeben.

Neues Delikt „Teilnahme an illegalen Straßenrennen“

Aufgrund mehrerer Anlassfälle werden unerlaubte Straßenrennen ausdrücklich in die demonstrative Aufzählung der „besonders gefährlichen Verhältnisse“ aufgenommen. Damit gelten für diese hochgradig riskanten und gefährlichen Aktivitäten per se strengere Sanktionen und die Behörde muss in diesen Fällen nicht gesondert begründen, ob diese Fahrten im konkreten Fall zu besonders gefährlichen Verhältnissen geführt haben. Nicht nur die unmittelbare Teilnahme, sondern auch Beteiligung in Form von Unterstützung als Lenker eines anderen Fahrzeuges zum Abschirmen der eigentlichen Teilnehmer fällt unter diese Regelung und wird damit gleich sanktioniert.

Dafür sind folgende Sanktion vorgesehen:

  • Mindestens sechs Monate Entziehung der Lenkberechtigung
  • Zwingende Vorschreibung einer Nachschulung bei allen Delikten mit besonderer Rücksichtslosigkeit
  • Bei wiederholter Entziehung wegen Delikten mit besonders gefährlichen Verhältnissen zwingende Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung hinsichtlich der fraglichen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung

Es existiert keine Definition des Begriffes des „unerlaubten Straßenrennens“, weshalb es der Beurteilung der Behörde obliegt, im konkreten Fall festzustellen, ob es sich um ein solches unerlaubtes Straßenrennen gehandelt hat. Somit ist der Frage der Beweisbarkeit des Vorliegens eines solchen Rennens im Einzelfall besondere Bedeutung beizumessen. Folgende Arten von unerlaubten Straßenrennen können auftreten:

  • Vorab geplante und organisierte Rennen ohne behördliche Bewilligung, gegebenenfalls auch mittels Hilfestellung durch andere beteiligte Personen als die Kontrahenten
  • Spontanes Aufeinandertreffen von zwei oder mehreren „Kontrahenten“, das sind Rennen ohne andere Beteiligte als die Kontrahenten; dabei wird die Einstufung als Straßenrennen durch die Behörde im Einzelfall von der Beweisbarkeit abhängen, insbesondere von der Nachweisbarkeit der unten angeführten Verhaltensweisen
  • „Rennen gegen die Uhr“ eines einzelnen Lenkers, auch dabei gibt es Probleme hinsichtlich der Beweisbarkeit und wird wohl nur in seltenen Fällen als „unerlaubtes Straßenrennen“ einzustufen sein, nämlich dann, wenn der betreffende Lenker dies selbst oder eine mitfahrende Person eingesteht. In allen anderen Fällen ist das Delikt nicht als unerlaubtes Straßenrennen zu qualifizieren, kann aber bei Vorliegen der unten angeführten Verhaltensweisen im Einzelfall zum Vorliegen von besonders gefährlichen Verhältnissen oder besonderer Rücksichtslosigkeit und damit zu den gleichen Sanktionen führen

Folgende Verhaltensweisen, die typisch bei Straßenrennen sind, sind bei der behördlichen Beurteilung des Vorfalles besonders zu beachten:

  • Erreichen möglichst hoher Geschwindigkeiten, wobei diese im Einzelfall auch nur geringfügig über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegen können. Wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten, so kann ein unerlaubtes Straßenrennen nur dann vorliegen, wenn eine oder mehrere andere Übertretungen begangen wurden
  • Sehr dichtes Auffahren auf die davor fahrenden Fahrzeuge
  • Geringe Bremsbereitschaft
  • Mehrfaches gegenseitiges Überholen oder Überholversuche
  • Auf Autobahnen: permanente Spurwechsel
  • Das Provozieren von Driften oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs am Stand („Doughnut“ bzw. „Donut“) sind für sich alleine genommen nicht als unerlaubte Straßenrennen zu qualifizieren, können aber im Zuge einer Einzelfallbeurteilung als Fahrweise mit besonderer Gefährlichkeit oder Rücksichtslosigkeit eingestuft werden.

Entziehungsdauer und Beobachtungszeitraum

  • Die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung bei einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und um mehr als 50 km/h auf Freilandstraßen wird von derzeit zwei Wochen auf ein Monat verdoppelt; im Wiederholungsfall von mindestens sechs Wochen auf drei Monate 
  • Eine Überschreitung um mehr als 80 km/h im Ortsgebiet (!) bzw. 90 km/h außerhalb des Ortsgebietes wird als Begehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen definiert. Als Sanktion folgen sechs Monate Entziehung der Lenkberechtigung (statt bisher drei) und eine Nachschulung, im Wiederholungsfall eine verkehrspsychologische Untersuchung
  • Der Beobachtungszeitraum für wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen wird von zwei Jahren auf vier Jahre erhöht 

Beschlagnahme des Fahrzeuges

In besonders gefährlichen Fällen ist als letztes Mittel unter verfassungsmäßigen Voraussetzungen eine Beschlagnahme des Fahrzeuges (temporäres Einbehalten, Sicherstellung, Verfall) für einen späteren Zeitpunkt geplant.


Nachfolgeregelung für die Ausnahme der Gewichtsbeschränkung der Klasse B für Elektrofahrzeuge

Mit der 18. FSG-Novelle wurde nach bilateralem Kontakt mit der EU-Kommission eine Sonderberechtigung für Elektro-Nutzfahrzeuge geschaffen, um die Gewichtsgrenze von 3.500 kg der Klasse B anheben zu können. Diese Sonderregelung wurde bis 28. Februar 2022 befristet. Da im Rahmen der Richtlinie 2018/645 mittlerweile eine derartige (optionale) Sonderberechtigung für alle Mitgliedstaaten geschaffen wurde, wird diese umgesetzt, um diese Berechtigung weiterhin beibehalten zu können. Diese Berechtigung gilt allerdings weiterhin grundsätzlich nur für den Verkehr in Österreich.

  • Es können nunmehr alle Formen von alternativen Antrieben erfasst werden, nicht nur Elektrofahrzeuge
  • Eine besondere Ausbildung des Lenkers ist nicht mehr erforderlich
  • Der Lenker muss nunmehr zumindest zwei Jahre im Besitz der Lenkberechtigungsklasse B sein

Dafür wurde eine sehr komplexe Einschränkung auf solche Fahrzeuge geschaffen, deren zusätzliches (das 3.500 kg übersteigende) Gewicht ausschließlich auf das alternative Antriebssystem zurückzuführen ist. Fahrzeuge, die aus anderen Gründen ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht über 3.500 kg aufweisen (oder auch eine höhere Nutzlast aufweisen), fallen nicht unter die Begünstigung.

Bestehende Berechtigungen bleiben im ursprünglichen Umfang aufrecht – auch dann, wenn ein Duplikatführerschein ausgestellt wird, in den ein Code 120 nicht mehr eingetragen wird. Praktische Probleme sind nicht zu erwarten, da seit Bestehen dieser Regelung bis Ende April 2021 insgesamt nur sechs (!) Führerscheine mit Code 120 bundesweit ausgestellt wurden.


Novelle der Straßenverkehrsordnung

Bei Geschwindigkeitsübertretungen wird auch der Strafrahmen angehoben. Daher ist in diesem „Anti-Raser-Paket“ (offiziell „Schnellfahrerpaket“ genannt) auch eine Änderung der Straßenverkehrsordnung erforderlich.