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16. Novelle des Führerscheingesetzes


Änderungen aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens

Folgende Änderungen müssen aufgrund eines anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens zur Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie vorgenommen werden:

  • Ergänzung des Wohnsitzbegriffes: Der Besuch einer Schule oder einer Universität hat ab 1. Jänner 2016 keine Verlegung des Wohnsitzes zur Folge
    [Anm.: Die getroffene Regelung wird mit der 17. Novelle ein weiteres Mal geändert.]
  • Eigenes Mindestalter für dreirädrige Kraftfahrzeuge innerhalb der Klasse A: Für Besitzer einer ab 1. Jänner 2016 erteilten Lenkberechtigung beträgt es 21 Jahre (anstatt derzeit 20 Jahre, diese Altersgrenze bleibt für bis zu diesem Stichtag erteilte Berechtigungen auch weiter aufrecht)
  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Anbindung an das Europäische Führerscheinnetzwerk RESPER, was die Vorausetzung dafür ist, dass staatenübergreifende Führerscheinanfragen möglich sind
  • Jeder Fahrprüfer muss die Klasse besitzen die er prüft:
    • Die Klasse C ist für die Abnahme von Prüfungen für D1 und D nicht mehr ausreichend. Fahrprüfer, die vor dem 19. Jänner 2013 bereits die Klasse D geprüft haben, ohne diese Klasse zu besitzen, dürfen dies weiterhin tun (sogar im Fall einer Wiederbestellung), während jenen Prüfern, die diese Prüfberechtigung erst danach erworben haben, eine Frist bis zum 1. Juni 2016 gewährt wird, um die Lenkberechtigungsklasse D zu erwerben
    • Die Verknüpfung der Prüfberechtigungen für die Klassen B und BE hat sich als nicht praktikabel herausgestellt, weil diese Fahrprüfer auch die Lenkberechtigung für die Klasse BE besitzen müssten. Daher soll diese Verflechtung entkoppelt werden und es auch möglich sein, praktische Fahrprüfer nur für die Klasse B zu bestellen
  • Die jährliche Überprüfung der Fahrprüfer wird durch jährliche Fahrprüferstatistiken, die vom BMVIT erhoben werden, umgesetzt

Erforderliche Änderungen beim Umfang der Lenkberechtigungsklassen

  • Das Mindestalter von 18 Jahren für Fahrzeuge der Klasse C, mit denen aus Gründen der technischen Entwicklung Probefahrten auf der Straße gemacht werden, kann nicht aufrecht erhalten werden. Gleiches gilt für neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen sind
  • Personen, die im Besitz von CE und D1 sind, dürfen nicht Fahrzeuge der Klasse D1E lenken. Für Besitzer der Klassen CE und D ergibt sich dadurch aber keine Einschränkung ihrer Berechtigung, sie dürfen weiterhin Fahrzeuge der Klasse D1E lenken
  • Die Lenkberechtigung der Klasse D1 umfasst „Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern und die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind“

Anhängermitnahme bei Fahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A

Die bisherige Regelung verlangt für das Ziehen von Anhängern jedenfalls die volle Klasse A. Da es nicht beabsichtigt war, die Anhängerbeförderung hinter den kleineren Motorradklassen zu verbieten, wird klargestellt, dass auch mit der Klasse AM, A1 und A2 Anhänger gezogen werden dürfen. 

Anhängermitnahme bei schweren Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen

Bei der Einführung der Sonderregelung für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungsfahrzeuge wurde keine Regelung hinsichtlich des Umfanges der Berechtigung für das Ziehen von Anhängern getroffen. Die Neuregelung orientiert sich dabei an der grundsätzlichen Anhängerregelung der Klasse B bzw. BE:

  • Es darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden
  • Ein schwerer Anhänger darf gezogen werden, wenn die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5.500 kg nicht übersteigt
  • Bei Besitz der Klasse BE darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5.500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 3.500 kg gezogen werden

Kontrollbefugnisse für die Mehrphasenskommission

Ein Verbesserungsvorschlag im Rahmen der Mehrphasenausbildung ist die Ausstattung der Mehrphasenskommission mit Kontrollbefugnissen gegenüber den ermächtigten Institutionen in jenen Bereichen, in denen sie die Ermächtigungen erteilt (Instruktoren und Übungsplätze für das Fahrsicherheitstraining). Damit verbunden ist ein Betretungsrecht und eine Mitwirkungspflicht der Institutionen sowie eine Sanktion im Falle der Weigerung. 

Zusätzliche Verpflichtungen wie z.B. der Aushang des Inhalts des Fahrsicherheitstrainings werden mit der 12. Novelle der FSG-DV vorgeschrieben.

Neuregelung für den Bereich der Verkehrspsychologie

Es wird die Rechtsgrundlage für die Einhebung eines zweckgebundenen Betrages von verkehrspsychologischen Tätigkeiten zugunsten des Verkehrssicherheitsfonds geschaffen. Die Mittel sind für Verkehrssicherheitsarbeit sowie für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Im Bereich der verkehrspsychologischen Untersuchungen soll sich diese Pflicht nur auf die volle verkehrspsychologische Untersuchung beziehen und nicht auf Teilbereiche, etwa wenn nur die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder nur die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung untersucht wird.

Diverse Fehlerkorrekturen

  • Ein Redaktionsversehen findet sich in § 20 Abs. 3: Bei Z 1 muss der Verweis „gemäß Abs. 2 Z 4 lit. a und b“ lauten, die lit. c war nur im Begutachtungsentwurf vorhanden und ist danach entfallen
  • Ein weiteres Redaktionsversehen findet sich in § 20 Abs. 3: für die Klassen D1 und D1E ist kein 16-stündiger Erste Hilfe Kurs erforderlich, es reichen die lebensrettenden Sofortmaßnahmen (sechs Stunden)
  • Vor der 14. FSG-Novelle galt die 0,1 Promillegrenze für die Klasse C nur für das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg. Diese Grenze wurde bei der 14. FSG-Novelle irrtümlich nicht übernommen und wird nun wieder eingefügt

Lapsi

  • In § 16b Abs. 3a zweiter Satz wird die Wortfolge „von der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“. Wenn ein Audit dem [Fehler in der Textgegenüberstellung, richtig wäre „vom“] Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführt wird, hat diese [richtig wäre hier „dieses“] die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. i genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen.
  • In § 16b Abs. 4a erster Satz wird die Wortfolge „Die Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“. Hier müsste es dann weiter unten im Absatz heißen „Weiters darf es [statt „sie“] zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung ...“
  • In § 43 Abs. 23 findet sich ein Termin für das Inkrafttreten von § 8 Abs 6, obwohl nichts geändert wurde