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Der Mopedausweis

Mopedausweise wurden zwischen 1. Juli 1991 und 18. Jänner 2013 ausgestellt. Ein Mopedausweis ist kein „amtlicher Lichtbildausweis“ und auch kein „EU-Dokument“. Er gilt grundsätzlich nur in Österreich. Bereits ausgestellte Mopedausweise bleiben noch bis 18. Jänner 2033 gültig.

Mit der dritten Führerscheinrichtlinie der EU (nationale Umsetzung durch die 14. Novelle des FSG) wurde die europäische Führerscheinklasse AM eingeführt. Sie ersetzt den Mopedausweis. Ein Umtausch des Mopedausweises gegen einen im ganzen EWR gültigen Führerschein der Klasse AM kann auf frewilliger Basis bei der Behörde erfolgen. In diesem Fall muss der Mopedausweis bei der Behörde abgegeben werden.

Der Sonderfall der dreirädrigen Mopeds beim Umschreiben eines Mopedausweises auf die Klasse AM

Der seit 19. Jänner 2013 gültige Code 79.01 entspricht im Wesentlichen den Motorfahrrädern und Code 79.02 den vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge, die in die Klasse AM fallen, sind nach dem österreichischen Kraftfahrgesetz ein „Motorfahrrad“, fallen jedoch nach dem Wortlaut des Codes 79.02 in diese Fahrzeugkategorie.

  • Da die bestehenden Rechte beim Umschreiben des Mopedausweises unberührt bleiben, ist der Code 79.01 für Führerscheine der Klasse AM, die auf einem umgeschriebenen Mopedausweis (Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse AM vor dem 19. Jänner 2013) beruhen, dahingehend auszulegen, dass damit in Österreich auch dreirädrige Kraftfahrzeuge gelenkt werden dürfen
  • Es ist jedoch zu beachten, dass diese Auslegung im Ausland nicht gilt. Im Ausland ist zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen in jedem Fall die Klasse AM ohne Code bzw. mit Code 79.02 erforderlich

Der Mopedausweis für Motorfahrräder

Jeder Lenker eines Mopeds muss unabhängig von seinem Alter einen Mopedausweis mit der Eintragung „Motorfahrrad“ oder einen Führerschein besitzen.

  • Vor dem 1. Juli 1991 war keine besondere Berechtigung zum Lenken von Mopeds erforderlich, der absolvierte 16. Geburtstag war als Befähigungsnachweis ausreichend
  • Von 1. Juli 1991 bis 31. August 2009 war nach dem 24. Geburtstag kein Mopedausweis für einspurige Mopeds erforderlich. Mit der 12. FSG-Novelle wurde die Mopedausweispflicht auch für ältere Personen eingeführt

Als Moped, Mofa bzw. offiziell Motorfahrrad gilt

  • Ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad
  • Mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
  • Mit einem Antriebsmotor, der, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von höchstens 50 cm3 hat

Ebenfalls als Moped gelten:

  • Fahrräder mit Elektro-Hilfsmotor (E-Bikes, Pedelecs) über 25 km/h Bauartgeschwindigkeit oder über 250 W Nenndauerleistung (entspricht 600 W am Hinterrad)
  • Elektrisch angetriebene Scooter über 25 km/h Bauartgeschwindigkeit oder über 600 W Motorleistung
  • Benzin-Scooter mit einer Bauartgeschwindigkeit zwischen 11 und 45 km/h

Der Mopedausweis für Mopedautos (vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge)

Das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen („Mopedauto“, „Microcar“, ...) oder auch Quads mit bis zu 50 cm3 Hubraum ist nur zulässig, wenn der Lenker entweder einen gültigen Führerschein oder einen Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ besitzt.

Ein „Mopedautoausweis“ berechtigt nur dann auch zum Lenken von einspurigen Mopeds, wenn das am Mopedausweis auf der 1. Seite zusätzlich angeschrieben ist.

Alkohol-Sonderbestimmungen

Besitzer eines Mopedausweises dürfen bei Fahrten ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Diese Bestimmung gilt bis zum 20. Geburtstag.


Ablieferungspflicht bei Erteilung einer Lenkberechtigung?

Ein Besitzer eines Mopedausweises, der die Erteilung einer Lenkberechtigung (z.B. A1 oder B) beantragt, muss bei Erteilung dieser Klasse den vorhandenen Mopedausweis nicht abliefern. Eine Einziehung des Mopedausweises durch den Fahrprüfer, die Fahrschule oder die Behörde ist nicht erforderlich.