Zum Inhalt springen

Zweite Führerschein-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft

Die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein wird wie alle Richtlinien der EU nicht unmittelbar wirksam, sondern muss vom Mitgliedsland in die jeweiligen nationalen Gesetze übertragen werden. Das ist durch das Führerscheingesetz und seine Verordnungen erfolgt.


Die Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein vom 29. Juli 1991 („Zweite Führerscheinrichtlinie“) wird von zwei Grundsätzen bestimmt: die Freizügigkeit der Bürger der Gemeinschaft zu erleichtern und zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit beizutragen.

Was die Freizügigkeit der Bürger betrifft, hat die Richtlinie 91/439/EWG den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine eingeführt. Dieser Grundsatz hat die Umtauschverpflichtung abgeschafft, die durch die Richtlinie 80/1263/EWG („Erste Führerscheinrichtlinie“) eingeführt worden war. Der neunte Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439/EWG legt ausdrücklich fest, dass die Verpflichtung zum Umtausch der Führerscheine innerhalb eines Jahres bei einem Wechsel des Staates des ordentlichen Wohnsitzes ein Hindernis für die Freizügigkeit darstellt und angesichts der Fortschritte beim Zusammenwachsen Europas ein inakzeptables Hindernis für die Freizügigkeit.

Sie hat ebenfalls das Gemeinschaftsmodell des Führerscheins angepasst, das bereits durch die Richtlinie 80/1263/EWG eingeführt worden war, um das Verständnis und die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu vereinfachen.

Was die Straßenverkehrssicherheit betrifft, hat die Richtlinie 91/439/EWG folgendes harmonisiert:

  • Die Führerscheinklassen
  • Die Bedingungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
  • Die Mindestaltersanforderungen für die verschiedenen Klassen
  • Die Fahrprüfungen
  • Die Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit