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Amtlicher Lichtbildausweis

Ein amtlicher Lichtbildausweis ist ein von einer Behörde ausgestellter, mit einem Lichtbild versehener Ausweis zum Nachweis der Identität.

Ausweise für österreichische Staatsbürger und Bürger der EU, des EWR sowie der Schweiz

Als amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität gilt z.B.:

Bei abgelaufenen Reisedokumenten wird im Einzelfall beurteilt, ob die Identität aufgrund des vorgelegten Dokuments als erwiesen angesehen werden kann. 

Nicht geeignete Ausweise

Die edu.card sowie andere Schüler- und Studentenausweise sind ebenso wie die NÖ Jugendkarte, ÖBB-Jahreskarte und die eCard nicht als Identitätsnachweis geeignet. 


Angehörige von Österreichern oder von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern

Angehörigen von Österreichern oder von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern, die selbst jedoch aus einem Drittstaat stammen, wird auf Antrag eine „Aufenthaltskarte“ ausgestellt. Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich erhalten sie auf Antrag eine „Daueraufenthaltskarte“. Die „Aufenthaltskarte“ und die „Daueraufenthaltskarte“ gelten als Identitätsnachweis.


Rot-Weiß-Rot-Karte für qualifizierte Arbeitskräfte

Staatsangehörige aus einem Staat außerhalb der EU, die in Österreich leben und arbeiten möchten, benötigen eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“. Dieser Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt–EU“ gilt als Identitätsnachweis


Zuerkennung von internationalem Schutz (Asyl und subsidiärer Schutz)

Bei Zuerkennung von internationalem Schutz (Asyl und subsidiärer Schutz) werden folgende Ausweise ausgestellt, die ebenfalls als Nachweis der Identität gelten:

Die blaue Asyl-Karte für Asylberechtigte dient als Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts und ist ein Identitätsdokument. Sie ist für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung befristet.

Asylberechtigte können die Ausstellung eines Konventionsreisepasses beantragen .

Die graue Asyl-Karte für subsidiär Schutzberechtigte dient als Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts und ist ein Identitätsdokument. Sie ist für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung befristet.

Subsidiär Schutzberechtigte können die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragen, wenn sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.

Die gelbe Identitätskarte für Fremde ist für Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte, denen die Ausstellung eines Konventionsreisepasses bzw. Fremdenpasses versagt wurde, auf Wunsch vorgesehen.

Nicht geeignete Ausweise

Die grüne Verfahrenskarte mit/ohne Gebietsbeschränkung ist kein Identitätsdokument. Sie wird zu Beginn des Asylverfahrens ausgestellt, um die ersten Verfahrensschritte zu erleichtern .

Die weiße Aufenthaltsberechtigungskarte dient nur dem Nachweis der Identität im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und gilt nicht als „echtes“ Identitätsdokument.

Wenn ein Fremder in Österreich geduldet ist, bekommt er eine Karte für Geduldete. Die Karte ist ein Jahr gültig. Wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Behörde die Karte immer um ein Jahr verlängern.