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Hupverbot

Die Betätigung der Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen ist ab diesem Zeichen verboten, wenn zur Abwendung einer Gefahr von einer Person andere Mittel (bremsen, lenken, beschleunigen, Lichthupe, …) ausreicht. Das Verbot endet beim gleichen Schild mit der Zusatztafel „Ende“.

Wird das Hupverbot gemeinsam mit einer Ortstafel aufgestellt, gilt die Vorschrift im ganzen Ortsgebiet.