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Freiwillige Übungsfahrten bei der Umschreibung einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung

Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung dürfen während der ersten sechs Monate ab der Wohnsitzbegründung in Österreich auf Basis dieser Lenkberechtigung Fahrzeuge lenken. Angehörige aus Staaten, bei denen keine Gleichwertigkeit im Erwerb der Lenkberechtigung festgestellt wurde, müssen eine praktische Fahrprüfung absolvieren, damit ihre Lenkberechtigung umgeschrieben werden kann.

Für Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung, die von dieser in Österreich aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer nicht mehr Gebrauch machen dürfen, wurde zur Vorbereitung auf die praktische Fahrprüfung eine Sonderregelung in Form einer vereinfachten und kürzeren Übungsfahrtenbewilligung geschaffen. Solche Personen sind von einer Ausbildung in der Fahrschule ausgenommen, da sie ja Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung sind.

Für die Erteilung einer auf sechs (statt 18) Monate befristeten Übungsfahrtenbewilligung ist erforderlich:

  • Auf die Nachweise der Teilausbildung in Theorie und Praxis in einer Fahrschule wird verzichtet
  • Die theoretische Einweisung ist zu absolvieren

Der Antragsteller kann aber jederzeit zur praktischen Prüfung antreten, da ja generell keine Ausbildung erforderlich ist und somit die gesamten Ausbildungsschritte freiwillig erfolgen. Das bedeutet, dass auch nicht mindestens 1.000 km privat gefahren werden müssen und die nach der Privatausbildung stattfindenden Ausbildungsteile der „normalen“ L-Ausbildung ebenfalls nicht erforderlich sind.

Weiters besteht für diese Personen freie Wahl der Behörde.