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Änderung der Straßen­ver­kehrs­ord­nung

Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl


Diese Änderung betrifft das Tiertransportgesetz-Straße, das Führerscheingesetz und die Straßenverkehrsordnung.

99 Abs. 6 lit. a StVO schließt das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung aus, wenn bei einem bloßen Sachschadenunfall die vorgesehenen Melde- bzw. Nachweispflichten eingehalten wurden. Dies soll jedoch nicht gelten, wenn zugleich auch gegen die Alkoholbestimmungen verstoßen wird. Mit der 20. StVO-Novelle wurden nunmehr in § 99 die Abs. 1a und 1b neu eingefügt; beide erklären (in Abhängigkeit vom tatsächlichen Grad der Alkoholisierung) das Fahren unter Alkoholeinfluß für strafbar. Da es sich hierbei um eines der gefährlichsten Delikte im Straßenverkehr handelt, soll auch in den Fällen des § 99 Abs. 1a und 1b die Rechtswohltat des § 99 Abs. 6 lit. a ausgeschlossen sein. Die hierfür notwendige Ergänzung des § 99 Abs. 6 lit. a ist im Rahmen der 20. StVO-Novelle unterblieben und wird hiermit nachgeholt.