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Das Vormerksystem für Hochrisikolenker

Mit 1. Juli 2005 wurde das sogenannte „Vormerksystem“ eingeführt. Damit wurde das im Wesentlichen seit 1967 geltende System zur Entziehung der Lenkberechtigung nach schweren Verkehrsübertretungen ergänzt bzw. erweitert. Wer ab diesem Stichtag eines der Vormerkdelikte begeht, bekommt neben der Geldstrafe auch eine Vormerkung im Führerscheinregister. Die für das Vormerksystem relevanten Delikte wurden als besonders unfallträchtig erkannt.

Nach dem Fahren im Bereich 0,5 Promille bis 0,79 Promille ist die mangelhafte oder nicht vorhandene Sicherung von Kindern das zweithäufigste Vormerkdelikt.


Die Vormerkdelikte (gem. § 30a FSG) im Einzelnen:

  • 0,5 Promille-Grenze
  • 0,1 Promille-Grenze für C-Lenker
  • 0,1 Promille-Grenze für D-Lenker
  • Gefährdung von Fußgängern auf dem Schutzweg bzw. beim Einbiegen
  • Überfahren einer Stopptafel unter Vorrangverletzung (andere Verkehrsteilnehmer werden dadurch behindert)
  • Überfahren des Rotlichts unter Vorrangverletzung (andere Verkehrsteilnehmer werden dadurch behindert)
  • Befahren des Pannenstreifens mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen
  • Befahren einer Rettungsgasse mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen
  • Befahren einer Rettungsgasse mit einspurigen Kraftfahrzeugen und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen
  • Missachtung des Fahrverbotes von Gefahrgutfahrzeugen in Tunnels
  • Übertretung der Autobahntunnelverordnung für Gefahrgutfahrzeuge
  • Überfahren von Rotlicht bei Bahnübergängen sowie Umfahren eines geschlossenen Schrankens sowie das Umfahren von sich schließenden Schranken
  • Lenken eines Kraftfahrzeuges, dessen technischer Zustand bzw. dessen nicht gesicherte Ladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt (die ungesicherte Beförderung von Haustieren, insbesondere von Hunden, fällt nicht unter diesen Punkt)
  • Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung in PKW/Kombi
  • Nichtbeachten des Sicherheitsabstandes – der Abstand beträgt 0,2 bis 0,4 Sekunden

Wie funktioniert das Vormerksystem?

Bei Begehung eines Vormerk-Deliktes ist vorgesehen:

  • Bei der ersten Übertretung aus dem Katalog der Vormerkdelikte gibt es neben einer Strafe eine Vormerkung für zwei Jahre im Führerscheinregister. Mit dem Strafbescheid wird der Führerschein-Inhaber über die Folgen von weiteren schweren Übertretungen informiert. Die Eintragung erfolgt erst ab Rechtskraft des Strafbescheides
  • Mit dem zweiten Eintrag eines Vormerkdeliktes innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren folgt neben der Geldstrafe der behördliche Auftrag, eine Maßnahme zu absolvieren. Wird der Aufforderung zur Teilnahme an einer Maßnahme nicht nachgekommen, wird der Führerschein bis zur Befolgung der Anordnung entzogen 
  • Bei einer dritten Übertretung innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren wird neben der Geldstrafe die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.
  • Mit erfolgter Entziehung und Wiedererteilung der Lenkberechtigung werden alle bisherigen Vormerkungen gelöscht

Die Vormerkung eines Delikts wird nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht. Wird ein zweites Vormerkdelikt gesetzt, beträgt der Verjährungszeitraum ab dem 1. März 2011 drei Jahre statt zwei Jahre.

Folgende Maßnahmen werden im Gesetz genannt:

  • Nachschulung
  • Perfektionsfahrt
  • Fahrsicherheitstraining
  • Erste Hilfe-Kurs
  • Seminar zum Thema Ladungssicherung (besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt acht Unterrichtseinheiten)
  • Kindersicherungskurs (ab 1. September 2009, eingeführt durch die 12. FSG-Novelle)

Was geschieht, wenn mehrere Vormerkdelikte gleichzeitig begangen werden?

Werden zwei oder mehr Übertretungen aus dem Vormerkkatalog gesetzt, wird sofort eine Maßnahme angeordnet. Die Lenkberechtigung wird aber erst nach einem weiteren Folgedelikt entzogen.

Warum sind Schnellfahren, Alkohol ab 0,8 Promille, Überholen bei absolut nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, ... kein „Hochrisiko“?

Bei diesen Delikten erfolgt wie bisher sofort eine Entziehung. Wer ein „echtes“ Entziehungsdelikt setzt, muss damit rechnen, dass sich bei einer oder zwei „offenen“ Vormerkungen die Entziehung um jeweils zwei Wochen verlängert.

Was ist, wenn ich keinen Führerschein habe?

Das Vormerksystem gilt auch für Personen, die (noch) nicht im Besitz einer Lenkberechtigung sind. Diesfalls ist im Fall des Vorliegens eines der Entzugstatbestände des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15 FSG eine „Sperre“ für die Erteilung der Lenkberechtigung auszusprechen.

Das Vormerksystem gilt auch für Lenker, die in Österreich keinen Hauptwohnsitz haben. Diesfalls ist von der Behörde, die die Strafe ausspricht, die Person im Führerscheinregister anzulegen (sofern sie noch nicht aufscheint) und die Vormerkung einzutragen.