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41. Novelle des Kraftfahrgesetzes


Die umfangreiche Novelle enthält diese Schwerpunkte:

  • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, wird in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt. Dieser Inhalt wurde bereits 2009 in einem Erlass behandelt
  • Zur Vermeidung von Missverständnissen wird die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt
  • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten wird ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen
  • Die Zulassungsstellen werden an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen
  • Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (Brexit-Abkommen) verweist hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung nicht auf die einschlägigen EU-Vorschriften, sondern enthält dazu eigenständige Regelungen. Daher müssen diese als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung werden
  • Die Geldstrafen für Verstöße gegen das Handyverbot und gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht werden angehoben
  • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften wird auf die sog. e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 auf 10.000 Euro angehoben

Für Fahrschulen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  • Exaktere Regelung der Pflichten des Fahrschulbesitzers und des Fahrschulleiters
  • Bei jeder Fahrschulausbildung muss ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden
  • Neuregelung der Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
  • Neugestaltung des Fahrlehr[er]ausweises im Scheckkartenformat
  • Organe der Asfinag sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen

Und natürlich wie immer

  • Anpassungen von Verweisen auf EU-Rechtsakte an die aktuellen Vorschriften
  • Aktualisierungen und redaktionellen Anpassungen

Fahrlehrausbildung für das Grundwissen und die Klasse B

Die Berechtigung, an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen, wird nunmehr geschlechtsneutral als Fahrlehrberechtigung bezeichnet.

Die einzelnen Schritte dieser Ausbildung werden detailliert festgelegt, wobei das genaue zeitliche Ausmaß der einzelnen Ausbildungsschritte in der KDV verordnet wird. 

Als Basis für alle Fahrlehrberechtigungen wird die Klasse B (samt dem Grundwissen für alle Klassen) erworben. Darauf aufbauend können weitere Lehrberechtigungsklassen erworben werden. Es wird künftig also nicht mehr möglich sein, z.B. die Lehrberechtigung für die Klasse F vor der Lehrberechtigung für die Klasse B zu erwerben. 

Neu ist die Ablegung einer theoretischen multiple Choice-Prüfung (ein spezielles Modul im Rahmen der „normalen“ Computerprüfung) als Zwischenschritt. Das Bestehen dieser Prüfung ermöglicht dann die Absolvierung der Praxis II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistentin bzw. als Fahrlehrassistent. Die Inhalte der praktischen Ausbildung I und II sind

  • Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung
  • Mitfahren bei Schulfahrten
  • Probeweises Erteilen von praktischem Unterricht unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung
  • Eigenständiges Ausbilden, teilweise unter Aufsicht eines „Fahrlehrcoaches“ (der Inhaber/die Inhaberin oder der Leiter/die Leiterin der Fahrschule oder ein Fahrlehrer/eine Fahrlehrerin mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung)

Die derzeit in verschiedenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zusatzqualifikationen für Fahrlehrpersonal, wie z.B. für die Perfektionsfahrten im Rahmen der Mehrphasenausbildung oder die begleitenden Schulungen und die Perfektionsschulung im Rahmen der Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (L17) oder Risikokompetenz für die Klasse A, sollen in Zukunft in der Abschlussausbildung zusammengefasst werden. „Voll einsetzbar nach der Prüfung“ sind die neu ausgebildeten Fahrlehrenden allerdings nur dann, wenn die derzeit erforderlichen Praxiszeiten für die Abhaltung von Perfektionsfahrten (1 Jahr Praxis) bzw. für die begleitenden Schulungen und die Abschlussausbildung bei L17-Ausbildungsfahrten (1 Jahr Praxis für Fahrschullehrer, 3 Jahre für Fahrlehrer) gestrichen werden. Dafür müssten § 13a Abs. 4 FSG-DV und § 7 FSG-VBV geändert werden. 

Die Berechtigung, an einer Fahrschule theoretischen Unterricht zu erteilen, wird als Fahrschullehrberechtigung bezeichnet. Diese Ausbildung kann nach der Abschlussausbildung für die Fahrlehrberechtigung absolviert werden, wenn die Zusatzanforderungen – Reifeprüfungszeugnis oder bereits zwei Jahre (statt bisher fünf Jahre) lang praktischen Unterricht in einer Fahrschule erteilt – gegeben sind. Diese Theorieunterrichts-Berechtigung gilt automatisch für alle Klassen, für die praktischer Unterricht erteilt werden darf. 

Zusätzliche Ausbildung für weitere Führerscheinklassen

Aufbauend auf der Ausbildung für die Klasse B und dem Grundwissen wird für die weiteren Klassen eine zusätzliche Ausbildung vorgeschrieben. Der Umfang dieser Ausbildung wird in der KDV festgelegt. Wenn ein Fahrschullehrer eine weitere Klasse erwirbt, ist er mit der erworbenen Fahrlehrberechtigung für die neue Klasse automatisch auch Fahrschullehrer für diese Klasse.

Prüfung

Es lebe der Föderalismus: Die durch die mittelbare Bundesverwaltung je nach Bundesland extrem unterschiedlichen Anforderungen bei der Fahrlehr[er:innen]prüfung wird mit dieser Novelle nicht geändert

Übergangsbestimmung

Lehrpersonal, das die Ausbildung bereits begonnen hat, darf die Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften absolvieren; ein Umstieg auf das neue System ist zulässig.


Verpflichtende Weiterbildung für Fahr(schul)lehrerinnen und -lehrer

Mit dieser Novelle wird eine verbindliche regelmäßige Weiterbildung in ermächtigten Ausbildungsstätten für das Lehrpersonal im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten in 2 Jahren vorgeschrieben. Der Inhalt dieser Weiterbildung wird durch Verordnung in der KDV festgelegt. Die Ausbildungsstätten müssen ihr Weiterbildungsangebot in Ausmaß und Art so gestalten, dass es dem Lehrpersonal möglich ist, der Weiterbildungsverpflichtung nachzukommen. 

Die absolvierte Weiterbildung wird in der Fahrschuldatenbank eingetragen. Wurde die erforderliche Weiterbildung nicht absolviert, so darf diese Person keinen Unterricht mehr erteilen.


Fahrlehr-Ausweis

In Zukunft werden die Ausweise nicht mehr für Fahrschulen ausgestellt, sondern nach bestandener Lehrbefähigungsprüfung wird die Herstellung des Fahrlehrausweises für die jeweiligen Personen beauftragt. Fahrlehrausweise werden im Scheckkartenformat von einem von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister im Auftrag der Behörde ausgestellt. Die Inhalte und die Form des Ausweises werden in der KDV festgelegt.

Da der Fahrlehrausweis künftig nicht an eine Tätigkeit in einer bestimmten Fahrschule gebunden ist, muss dieser bei Beendigung der Tätigkeit in der Fahrschule nicht abgegeben werden. Außerdem erübrigt sich die Regelung, wonach es auch möglich ist, nur einen Ausweis für Lehrpersonal, das in mehreren Fahrschulstandorten desselben Inhabers tätig ist, auszustellen. 

Mit dem Bestehen der Lehrbefähigungsprüfung gilt die Fahrlehrberechtigung oder die Fahrschullehrberechtigung als erteilt und seitens der Sachverständigen wird eine Bestätigung darüber ausgestellt. Diese Bestätigung ersetzt den Fahrlehrausweis oder den Fahrschullehrausweis bis zur Zustellung des Ausweises, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Dadurch wird es ermöglicht, die Tätigkeit in der Fahrschule sofort aufzunehmen. 

Mit dieser Novelle wird auch gleich die Möglichkeit des digitalen Dokumentennachweises für Personen mit E-ID, die die entsprechende Applikation nützen, geschaffen. In solchen Fällen muss der Fahrlehrausweis nicht mitgeführt werden.

Übergangsbestimmung

Ausgestellte Fahrlehrerausweise bleiben weiter gültig und gelten als Fahrlehrausweise. Betroffene Personen können bei der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit die Ausstellung eines neuen Fahrlehrausweises beantragen; in diesen Fällen ist der bisherige Ausweis abzugeben. 


Ausbildungsvertrag

Das BMK erwähnt, dass „im Zuge von Fahrschulinspektionen festgestellt wurde, dass nicht in allen Fahrschulen schriftliche Ausbildungsverträge abgeschlossen werden oder Verträge sogar von dritten Personen unterschrieben wurden“. Das soll mit dieser Novelle unterbunden werden: Es wird ausdrücklich festgelegt, dass der oder die Fahrschulbesitzer:in bzw. der/die Leiter:in mit jeder auszubildenden Person einen schriftlichen Ausbildungsvertrag abzuschließen hat. 

Es darf dazu allerdings angemerkt werden, dass Ausbildungsverträge kein Gegenstand der Fahrschulinspektion waren bzw. sind: 

„Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Leistung der Fahrschule und den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Räume, Lehrbehelfe, Übungsplatzes und Schulfahrzeuge zu überwachen und kann jederzeit überprüfen, ob beim Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung und bei den Fahrschullehrern und Fahrlehrern die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung noch gegeben sind.“


Fahrschulbesitzer und Fahrschulleiter

Im Gesetz werden derzeit die Begriffe „Bewilligungsinhaber“, „Besitzer einer Fahrschulbewilligung“, „Fahrschulinhaber“ und „Fahrschulbesitzer“ genannt. Mit dieser Novelle sollen zur Vereinheitlichung die Begriffe

  • „Inhaber der Fahrschulbewilligung“ (§§ 109-111 KFG) und 
  • „Fahrschulbesitzer“ ab Erteilung der Betriebsgenehmigung (§ 112 KFG)

verwendet werden. Jeder Fahrschulbesitzer ist notwendigerweise Inhaber einer Fahrschulbewilligung, aber nicht jeder Inhaber einer Fahrschulbewilligung ist auch bereits ein Fahrschulbesitzer.

Ein Fahrschulleiter ist erforderlich, wenn 

  • Der Fahrschulbesitzer durch eine länger als sechs Wochen dauernde Abwesenheit daran gehindert ist, den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten 
  • Dem Fahrschulbesitzer die Leitung von der Bezirksverwaltungsbehörde untersagt wurde 
  • Eine Fahrschule nach dem Tod ihres Besitzers vom hinterbliebenen Ehegatten oder von Nachkommen ersten Grades weitergeführt wird 

Neu eingeführt wird:

  • Die Vertretung durch einen Fahrschulleiter ist auch bei einer freiwilligen Abwesenheit des Inhabers einer Fahrschulbewilligung für mehr als sechs Wochen zulässig. Ab sofort steht das KFG einer Weltreise nicht mehr im Weg
  • Die obligate Anwesenheit des Fahrschulleiters von 20 Wochenstunden im Fahrschulbetrieb wird gestrichen: „Eine derartige Anwesenheitsverpflichtung ist nicht mehr zeitgemäß, da sich mittlerweile auch der Stand der Technik und die Formen der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kommunikation geändert haben, sodass sich verschiedene Leitungspflichten auch von anderen Orten als vom Standort der Fahrschule aus erledigen lassen.“
  • Der Umfang der Pflichten des Fahrschulleiters (abgesehen von jenen, die sich aus dem Gesetz ergeben) und dessen Rechte müssen durch einen schriftlichen Vertrag festgelegt werden 

Ist bei den Vorschriften über den Betrieb der Fahrschule vom „Fahrschulbesitzer“ die Rede, so tritt im Falle eines bestellten Fahrschulleiters dieser (weil er ja als Vertreter tätig ist) an die Stelle des Fahrschulbesitzers. Nur dort, wo eine Differenzierung notwendig ist oder sich das aus dem Sinn der Bestimmung ergibt, werden die Begriffe nebeneinander verwendet.

Der Fahrschulbesitzer bleibt auch bei der Bestellung eines Fahrschulleiters für die wirtschaftliche Gebarung verantwortlich. Für Schadenersatzansprüche Dritter, die sich aus der Tätigkeit des Fahrschulleiters ergeben, sollen der Fahrschulleiter und der Fahrschulbesitzer zu ungeteilter Hand haften.


Fahrschul-Betriebs GmbH

Aus steuerlichen oder anderen Gründen wird im Betrieb einer Fahrschule mitunter auf eine Personengesellschaft oder juristische Person zurückgegriffen, die das Lehrpersonal und die Schulfahrzeuge zur Verfügung stellt. Als Begleiterscheinung erkennt das BMK die Möglichkeit von „Scheininhaberschaften“ und die Gefahr der faktischen wirtschaftlichen Beherrschung der Fahrschule durch eine derartige „Fahrschulbetriebsgesellschaft“ samt der damit verbundenen Einschränkungen der beruflichen Unabhängigkeit des Inhabers der Fahrschulbewilligung und den Einfluss Dritter auf die Art und Qualität der Ausbildung und der Erledigung der übertragenen hoheitlichen Aufgaben. 

Daher definiert diese Novelle, dass die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der für Beschlüsse der Gesellschaft notwendigen Stimmrechte Inhabern von Fahrschulbewilligungen zustehen und einem oder mehreren von diesen die Geschäftsführung der Gesellschaft ausschließlich übertragen sein muss. 


Fahrtenprotokoll

Das Fahrtenprotokoll der privaten Ausbildungs- oder Übungsfahrten muss von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft und mindestens 18 Monate drei Jahre (wie auch alle anderen Ausbildungsunterlagen) lang aufbewahrt werden. Auf Verlangen der Behörde muss das Protokoll bei dieser vorgelegt werden.

Chip-Tuning

Bei leistungsverändernden Eingriffen in die Motorsteuerung ist der Nachweis erforderlich, dass alle für das Fahrzeug relevanten Emissionsvorschriften weiterhin eingehalten werden und es außerdem zu keiner Zunahme der Treibhausgasemissionen beim Betrieb des Fahrzeuges kommt.

Überstellungsfahrten

Die Bewilligung von Überstellungsfahrten wird von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht, um Missbrauch vorzubeugen. Es wird ein „Österreichbezug“ für die Erteilung einer Überstellungsfahrtbewilligung normiert, außerdem müssen exaktere Nachweise zum Fahrzeug vorgelegt werden bzw. wird auf die Eintragung des Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank oder in die Zulassungsevidenz abgestellt. Für Fahrzeuge, die aktuell nicht zugelassen sind und deren letztes § 57a Gutachten bereits älter als ein Jahr ist, ist zwingend ein aktuelles Gutachten vorzulegen.

Hilfstransport in die Ukraine: Die Gemeinde Laxenburg spendet einen Bus für die Schülerinnen und Schüler der Stadt Solotchiw. Die Fahrt in die Ukraine erfolgte mit Überstellungskennzeichen. 

Pflichten des Lenkers

Eine kraftstoffsparende Fahrweise trägt zur Reduktion von CO2-Emissionen beim jeweiligen Kraftfahrzeug sowie auch insgesamt bei, da durch eine vorausschauende und gleichmäßige Fahrweise Treibstoff auch im Fahrzeugkollektiv eingespart werden kann. Vor diesem Hintergrund sollen in den Pflichten des Lenkers normiert werden, dass der Fahrzeuglenker nicht mehr Treibhausgasemissionen verursachen darf, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeugs unvermeidbar ist. 

Sturzhelmpflicht und Kinderbeförderung auf ATV oder Quads

Die Bestimmungen über die Sturzhelmpflicht und über die Kinderbeförderung auf ATV oder Quads war bisher auf vierrädrige Kraftfahrzeuge abgestellt. Mittlerweile gibt es aber solche Fahrzeuge auch in sechsrädrigen Ausführungen. Die bisherige Verpflichtung hinsichtlich der Sturzhelmpflicht sowie die Regelung über die Kinderbeförderung soll auch für solche sechsrädrigen Fahrzeuge gelten. Daher wird die Bezeichnung „vierrädriges Kraftfahrzeug“ geändert auf „Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern“.

Geldstrafen Handy, Gurt und Sturzhelm

Die mit Organstrafverfügung bezahlten Strafen werden von 50 Euro auf 100 Euro (Handyverbot) bzw. von 35 Euro auf 50 Euro (Gurt oder Helm) angehoben. Sollte es zu einer Anzeige an die Behörde kommen, so wird die Geldstrafe von 72 Euro auf 140 Euro (Handyverbot) bzw. von 72 Euro auf 100 Euro (Gurt oder Helm) angehoben.