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3. Novelle der Führer­schein­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung


Diese Novelle ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in der Vergangenheit verschiedene Institutionen immer wieder beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eine Ermächtigung zur Durchführung von Kursen für lebensrettende Sofortmaßnahmen angestrebt haben. Bisher musste für jede Neuaufnahme einer Organisation die fachliche Qualifikation geprüft und die FSG-Durchführungsverordnung geändert werden.

Nunmehr sind aufgrund einer Generalklausel alle jene Einrichtungen zur Durchführung dieser Unterweisungen berechtigt, die gemäß § 45 Sanitätergesetz auch berechtigt sind, Rettungssanitäter auszubilden. Somit entfällt die Notwendigkeit, in jedem Einzelfall die Qualifikation zu überprüfen und auch die Notwendigkeit zur Änderung der Verordnung in jedem Fall.
Durch die Verweisung auf § 45 Sanitätergesetz ist auch sichergestellt, dass die Qualität der Kurse hoch bleibt.