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5. Novelle des Führerscheingesetzes

Nachdem die letzten beiden Novellen als „Änderungen“ bezeichnet wurden, ist diese große FSG-Novelle eigentlich erst die dritte „Novelle“, auch wenn sie als „fünfte Novelle“ bezeichnet wird. Sie bringt neben der Korrektur der Fehler der letzten Änderung (bzw. der 4. Novelle ;-) ) u.a. auch jene Änderungen, die durch die Schubladisierung des Entwurfes für ein neues Führerscheingesetz mit dem Projekttitel FSchG schon länger offen sind.


„Auflage“ statt „Bedingung“

Eine wichtige Verbesserung kommt bei den Bestimmungen für die Beschränkungen des Führerscheines: Bisher waren viele Führerscheine mit Bedingungen versehen, etwa mit dem Tragen einer Brille. Wer eine solche Bedingung nicht erfüllt hatte, musste nach Unfällen vor allem mit Regressen der Haftpflichtversicherung rechnen („Fahren ohne gültige Lenkberechtigung“). Damit ist es jetzt vorbei: Statt Bedingungen werden nur noch Auflagen, deren Verletzung „bloß“ Verwaltungsstraffolgen („Fahren ohne gültigen Führerschein“) nach sich ziehen, angeordnet.

Freie Wahl des Prüfungsorts für Führerscheinwerber

„Durch die Freie Wahl des Prüfungsorts hat der Konsument mehr Entscheidungsfreiheit und die Möglichkeit, auf günstige Angebote flexibler zu reagieren“, begründete die (zum Zeitpunkt der Begutachtung gerade noch amtierende) Ministerin Monika Forstinger einen der Änderungsvorschläge in der FSG-Novelle.

Die zuständige Behörde für die Ausstellung des Führerscheins bleibe zwar weiterhin die Heimatbehörde, allerdings könne diese auf dem Weg der Amtshilfe die Fahrprüfung auch von jener Behörde durchführen lassen, in deren Sprengel der Kandidat die Fahrschule besucht. „Dies wird sicherlich auch dazu beitragen, dass der Führerschein aufgrund der hohen Mobilität der Fahrschüler auch billiger werde“, zeigte sich Forstinger zuversichtlich.

Theorieausbildung für Mopedfahrer, Entfall der verkehrspsychologischen Untersuchung

Außerdem wird der Forderung nach dem Entfall der verkehrspsychologischen Untersuchung für die Ausstellung eines Mopedausweises ab dem 15. Lebensjahr Rechnung getragen. Eventuell entstehende Defizite für die Sicherheit der jungen Mopedlenker sollen durch eine theoretische Schulung im Ausmaß von acht Stunden, die für alle Mopedlenker bis zum 24. Lebensjahr obligatorisch ist, ausgeglichen werden.
Zum Vergleich: Mopedautolenker müssen auch 8 Stunden im Kurs sitzen.

Änderungen beim Führerschein ab 17

Bei der vorgezogenen Lenkerberechtigung, dem sogenannten L17-Führerschein, entfallen die Geschwindigkeitsbeschränkungen von 80 km/h auf Freilandstraßen und 100 km/h auf Autobahnen. Dadurch wird eine allfällige Behinderung des Verkehrsflusses vermieden und außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, das Lenken bei diesen höheren Geschwindigkeiten zu trainieren. In der Fahrschulausbildung und während der Perfektionsschulung der L17-Schüler ist das „normale“ Tempo ja auch erlaubt.

Außerdem wird die Kontrolle von Begleitern von Ausbildungsfahrten im Rahmen der L17-Ausbildung auf Alkoholgehalt der Atemluft ermöglicht. Damit wird der Vorwurf entkräftet, dass sich Heurigenbesucher von L17-Fahranfängern heimbringen lassen.

AL auf A ohne Wartezeit umschreiben

Eine (auch) von uns lange beim Verkehrsministerium vorgebrachter Änderungswunsch ist nunmehr endlich enthalten: Bestehende AL-Führerscheine werden sofort, also ohne Wartezeit in der Vorstufe der Klasse A, auf die Klasse A umgeschrieben.

Außerdem ...

  • Drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Eigenmasse bis zu 400 kg dürfen innerhalb Österreichs mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A gelenkt werden
  • Entfall der Klasse G und Eingliederung dieser Berechtigung in die Klasse F
  • Klare Regelung der Fristen, die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit anzuwenden sind
  • Entfall des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen für die Erlassung von Verordnungen im Bereich der verkehrspsychologischen Untersuchungen
  • Entfall der Berechtigung, bis zu drei Monaten nach Ablauf der Befristung weiterhin Kraftfahrzeuge lenken zu dürfen
  • Nach einer Entziehungszeit von mehr als 18 Monaten oder 18 Monate nach Erlöschen der Lenkberechtigung wegen Fristablaufes oder Verzichtes ist nur mehr eine praktische Fahrprüfung erforderlich
  • Festlegung einer Prüfungsgebühr für die theoretische Fahrprüfung
  • Neuregelung und Anpassung der Bestimmungen über das Örtliche und das Zentrale Führerscheinregister an die Anforderungen der Praxis
  • Anerkennung von ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigungen bei Begründung des Hauptwohnsitzes erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
  • Grundlegende Änderungen beim Entzugssystem
  • Zwangsmaßnahmen gemäß § 38 auch bei ausländischen Lenkern, die Kraftfahrzeuge trotz bestehendem Lenkverbot lenken
  • Die Möglichkeit der vorläufigen Abnahme wird auch für Mopedausweise festgelegt, sowie in jenen Fällen in denen ein Lenker trotz entzogener Lenkberechtigung Kraftfahrzeuge lenkt und im Besitz des Führerscheines ist
  • Für die Nacherfassung der Daten in das Örtliche Führerscheinregister wird die Frist bis 2003 verlängert
  • Kontrollmöglichkeit für die Exekutive, den Alkoholgehalt der Atemluft von Begleitern von Übungs- und Ausbildungsfahrten zu untersuchen
  • Die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ wird in ihren verschiedenen grammatikalischen Formen durch die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt
  • Zahlreiche redaktionelle Änderungen und Anpassungen an geänderte Verhältnisse