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4. Novelle der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Mit der 31. KFG-Novelle und der 15. FSG-Novelle, die 2013 kundgemacht wurden, sind die Regelungen der Übungsfahrten und der Ausbildungsfahrten aufeinander abgestimmt und vereinheitlicht worden. Mit der 3. Novelle der FSG-VBV wurde diese Verordnung auf die geänderte Rechtslage weitgehend abgestimmt. Nunmehr sind noch einige übrig gebliebene Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten zu bereinigen:


Änderungen durch diese Novelle

  • Die derzeit bestehende starre Reihenfolge, dass die theoretische Einweisung erst nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Schulung durchgeführt werden darf, entfällt. Damit wird diese Bestimmung praxisgerecht; bei den Übungsfahrten gibt es eine solche strenge Reihenfolge auch nicht
  • Seit 1. März 2013 reicht es, wenn bei zwei Begleitern nur einer bei der begleitenden Schuldung anwesend ist. Da das Gesetz über der Verordnung steht, kann das mit dieser Novelle auch in der FSG-VBV festgehalten werden. Bei der Vorbesprechung ist es bereits zulässig, dass nur einer der Begleiter anwesend ist
  • „Zwecks Vereinfachung der Kennzeichnung der Fahrzeuge“ soll es auch zulässig sein, dass für die Durchführung von Ausbildungsfahrten auch die Tafeln für Übungsfahrten verwendet werden. Das ist für Eltern hilfreich, die mit zwei Kindern gleichzeitig Ausbildungsfahrten und Übungsfahrten absolvieren – jetzt können die L-Taferln bei beiden Kindern verwendet werden
  • Schulfahrzeuge sowie Fahrzeuge für Ausbildungs- oder Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter müssen durch den Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf [hell]blauem Grund gekennzeichnet werden. #austrianproblems: In der Steiermark gab es Schwierigkeiten, wie hell oder dunkel das „hellblau“ sein muss bzw. darf, um von der Aufsichtsbehörde genehmigt zu werden. Mit der 32. KFG-Novelle wurde der Farbton bei Schulfahrzeugen und Übungsfahrten daher auf „blau“ geändert, die Kennzeichnung bei Ausbildungsfahrten wird mit dieser Novelle entsprechend angepasst

Eine Vorlaufzeit für das In-Kraft-treten dieser Regelungen ist nicht erforderlich, daher können die Regelungen sofort am Tag nach der Kundmachung gelten. Für die Weiterverwendung der bisher verwendeten „hell“blauen L17-Tafeln gibt es eine Übergangsbestimmung ohne Enddatum. Wozu auch die hellblauen wegwerfen, wenn hellblau ja bekanntlich eine Teilmenge von blau ist ;-)