Klasse C1
Diese Seite dient ausschließlich deiner Information. Du kannst bei uns weder die Ausbildung für die Klasse C1 absolvieren noch zur Prüfung antreten.
Umfang der Lenkberechtigung
Der Führerschein der Klasse C1 umfasst Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse über 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen.
Die Klasse C1 umfasst außerdem auch die Lenkberechtigung für die Klassen AM und F.
Ziehen von Anhängern
Mit dem Führerschein der Klasse C1 darf ein leichter Anhänger (höchstes zulässiges Gesamtgewicht max. 750 kg) gezogen werden. Für schwere Anhänger ist die Klasse C1E erforderlich.
Mindestalter
18 Jahre. Das heißt: Die Fahrprüfung darf frühestens am 18. Geburtstag absolviert werden. Die theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule kann bereits ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters begonnen werden.
Ärztliche Befristung
Die Lenkberechtigung darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind zwar von Gebühren und Abgaben befreit, es wird jedoch ein Kostenbeitrag für die Scheckkarte verrechnet.
Übergangsbestimmung beim Inkrafttreten der 3. Führerscheinrichtlinie
Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 durfte vor dem 19. Jänner 2013 nur für zehn Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur für fünf Jahre erteilt werden.
Diese Fristen werden vom BMVIT als Teil des bestehenden Rechts interpretiert. Die in einem vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellten Führerschein bereits eingetragene Frist bleibt also auch bei einer allfälligen Neuausstellung erhalten.
Ausbildung und Prüfung
Eine Lenkberechtigung für die Klasse C1 darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Wird gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse B und die Klasse C1 beantragt, muss der Antragsteller die theoretische und praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden haben, um zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C1 zugelassen zu werden.
- Keine Zulassung zur prakt. Fahrprüfung ohne 12 UE der Klasse C/C1 bei Ausbildung B und C/C1 [Rechtsmeinung des BMVIT auf Anfrage des Amtes der NÖ Landesregierung]
Fahrzeuge für Schulfahrten der Klasse C1 müssen nur die Kriterien von Schulfahrzeugen der Klasse B erfüllen:
- Betätigung der Lenkung vom Sitzplatz des Fahrlehrers
- Betätigung der Betriebsbremse und der Hilfsbremse vom Sitzplatz des Fahrlehrers
- Betätigung der Kupplung vom Sitzplatz des Fahrlehrers (entfällt bei Automatikfahrzeugen)
- Lenkersitz und Fahrlehrersitz getrennt verstellbar (keine durchgehende Sitzbank)
- Zusätzliche Rückspiegel für den Fahrlehrer
- Mindestens ein Rückfahrscheinwerfer
Die Prüfung der Klasse C1 kann mit einem Fahrzeug der Klasse C absolviert werden – oder mit einem Fahrzeug der Klasse C1, das folgende Bedingungen erfüllt:
- Höchste zulässige Gesamtmasse mindestens 4.000 kg (und max. 7.500 kg)
- Länge mindestens 5 m
- Manuelles Schaltgetriebe (Ausnahme siehe unten)
- ABS
- EG-Kontrollgerät
- Geschlossener Frachtraum, der mindestens so breit und so hoch ist wie die Fahrerkabine, damit die Sicht nach hinten nur über die Spiegel möglich ist
- Bauartgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
Automatikfahrzeuge
Wenn die praktische Fahrprüfung für zumindest eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbarem Getriebe abgelegt wurde, darf die Prüfung auch mit Automatikgetriebe abgenommen werden, ohne dass die Lenkberechtigung eingeschränkt werden muss.