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Die Probezeit für Fahranfänger

Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von mindestens drei Jahren. Bei L17 dauert die Probezeit jedoch mindestens bis zum 21. Geburtstag, ebenso bei der Klasse A1. Diese Probezeit ist nicht im Führerschein eingetragen.

Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.

Personen, deren Lenkberechtigung erloschen war (etwa durch Entziehung oder Zeitablauf) sind nach einer Wiedererteilung von den Probeführerscheinbestimmungen ausgenommen.


Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß oder verstößt er gegen die 0,1-Promille-Grenze, so wird von der Behörde eine Nachschulung angeordnet, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abgewartet wird. Rechtsmitel gegen die Anordnung der Nachschulung haben aber keine aufschiebende Wirkung.

Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit wird in den Führerschein eingetragen (Code 110.01-110.03).

Ein schwerer Verstoß innerhalb der dritten Probezeitverlängerung führt nicht automatisch zu einer vierten Verlängerung der Probezeit: Ein eingeleitetes Entziehungsverfahren ist mangels Vorliegen eines Entziehungstatbestandes in fast allen Fällen erfolglos. Daher wird mit der 12. FSG-Novelle die Regelung eingeführt, dass in solchen Fällen ein amtsärztliches Gutachten, in dessen Rahmen eine verkehrspsychologische Untersuchung zu berücksichtigen ist, verlangt wird.

Delikte, die zu einer Nachschulung führen

Als schwerer Verstoß gelten:

  • Übertretungen der Promillegrenze: Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen.
  • Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung:
    • § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht)
    • § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung)
    • § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen)
    • § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten)
    • § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung)
    • §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen)
    • § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen)
  • Mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen
  • Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 (Handyverbot) (ab 1. Juli 2017)
  • Strafbare Handlungen gemäß den §§ 80 (Fahrlässige Tötung), 81 (Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen) oder 88 (Fahrlässige Körperverletzung) Strafgesetzbuch (StGB, BGBl. Nr. 60/1974), die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden

Probezeitverlängerung und Mehrphasenausbildung

Wer nicht die komplette zweite Ausbildungsphase im vorgegebenen Zeitraum absolviert, wird schriftlich vom Führerscheinregister dazu aufgefordert. Werden die fehlenden Module dennoch nicht innerhalb von weiteren vier Monaten absolviert, wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Erst nach einer zweiten Nachfrist von nochmals vier Monaten wird die Lenkberechtigung (für die jeweilige Klasse) bis zur Absolvierung aller Ausbildungsinhalte entzogen.