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5. Novelle der Führer­schein­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung

Jetzt stehen sie fest: Jene Maßnahmen, die einen Kfz-Lenker erwarten, nachdem er sich die zweite Vormerkung eingehandelt hat.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl.


Die Delikte - Die Maßnahmen

Nachschulung

  • Übertretung der 0,1 Promille-Obergrenze bei C-Lenkern (Lkw)
  • Übertretung der 0,1 Promille-Obergrenze bei D-Lenkern (Bus)
  • Übertretung der 0,5 Promille-Obergrenze (alle Lenker)
  • Halten eines unzureichenden „Sicherheits“abstandes von 0,2 bis 0,4 Sekunden
  • Befahren des Pannenstreifens mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes u.ä.

Perfektionsfahrt

  • Nichtbeachtung des Rotlichts bei Bahnübergängen
  • Umfahren der bereits geschlossenen Schranken

Fahrsicherheitstraining

  • Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung

Perfektionsfahrt oder Fahrsicherheitstraining

  • Nichtbeachtung des Zeichens „Halt“ bei Behinderung anderer Fahrzeuglenker
  • Nichtbeachtung des Rotlichts bei Behinderung anderer Fahrzeuglenker
  • Lenken eines Kfz bei Vorliegen technischer Mängel, sofern dies hätte auffallen müssen
  • Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg

Ladungssicherungsseminar

  • Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen
  • Übertretung der Verordnung bzgl. Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln
  • Lenken eines Kfz bei nicht entsprechend gesicherter Beladung, sofern dies hätte auffallen müssen

Für alle Maßnahmen gilt

Die Maßnahmen müssen erst absolviert werden, wenn die Vormerkung rechtskräftig ist – also wenn das Strafverfahren der Behörde abgeschlossen ist. Werden verschiedene Delikte gesetzt, sieht die Verordnung eine Reihung vor: Nachschulungen haben dabei Priorität gegenüber den anderen Maßnahmen.

Innerhalb welcher Frist die Absolvierung der entsprechenden Maßnahme vom Lenker nachgewiesen werden muss, wird von der jeweiligen Behörde festgelegt.

Was kosten die Maßnahmen?

Preise wurden nur für die Nachschulung festgesetzt, alle anderen Maßnahmen unterliegen der freien Preisbildung.

Eine Nachschulung besteht aus sechs Kurseinheiten, pro Kurseinheit dürfen zwischen 33 und 37 Euro berechnet werden. Im günstigsten Fall kostet die in zwei Sitzungen zu absolvierende Nachschulung also 198 Euro. Wird man innerhalb von fünf Jahren wegen vormerksystemrelevanter Delikte wieder zur Nachschulung zitiert, muss zusätzlich ein Einzelgespräch zu einem Preis zwischen 103 und 115 Euro geführt werden.