27. Novelle der Straßenverkehrsordnung
Die geplante (und daher nicht nur von uns erwartete) Neufassung der Vorrangregelungen für Radfahrer, die bestimmte Radfahranlagen verlassen, wurde nicht in den Ministerialentwurf aufgenommen.
Ausnahmen für Sondertransportbegleiter
Sondertransportbegleitern wird die Möglichkeit gegeben, durch die Anzeige der Verkehrszeichen „Überholverbot“ bzw. „Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge“ ein Überholen des Sondertransports an Stellen zu verhindern, an denen ein Alleingang wegen der beschränkten Platzverhältnisse notwendig ist. Außerdem wird es den Begleitfahrzeugen erlaubt, Bodenmarkierungen zu überfahren (für die Sondertransporte selbst ist das bereits im Bewilligungsbescheid vorgesehen).
Erleichterungen und Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
- Personen mit einem Ausweis für Menschen mit Behinderungen dürfen im Bereich eines Parkverbots parken bzw. im Bereich eines Halte- und Parkverbots für die Zeit des Ein- und Aussteigens halten. Dabei wird allerdings nur auf Verbote verwiesen, die durch Verkehrszeichen kundgemacht sind (im Unterschied zu den von Gesetzes wegen geltenden Verboten). Als die Möglichkeit geschaffen wurde, solche Verbote auch mittels Bodenmarkierungen, nämlich durchgehende oder unterbrochene gelbe Linien am Fahrbahnrand, kundzumachen, wurde verabsäumt, die Bestimmung entsprechend anzupassen. Das wird mit dieser Novelle nachgeholt
- Es wird klargestellt, dass Inhaber von Ausweisen für Menschen mit Behinderungen nicht nur während der Ladezeiten in einer Fußgängerzone parken, sondern während dieser Zeiten auch die Fußgängerzone befahren dürfen, ohne dass es diesbezüglich einer von der Behörde verordneten Ausnahme bedürfte
- In vielen Fußgängerzonen sind Arztpraxen vorhanden, wobei die Zufahrt zu diesen Einrichtungen mitunter auch außerhalb allfälliger Ladezeiten notwendig ist. Nicht immer handelt es sich dabei um einen Krankentransport von einer Rettungsorganisation mit einem Transportauftrag eines Arztes, der ja grundsätzlich ausgenommen ist. Es wird daher eine Änderung der StVO vorgeschlagen, dass die Möglichkeiten auf Ausnahmen für Personen geschaffen werden, die im Besitz eines Behindertenausweises sind, bzw. für Lenker, die eine solche Person befördern. Um die Zu- und Abfahrt zur Untersuchungseinrichtung zu ermöglichen, wird der jeweils berechtigte Personenkreis in der Fußgängerzonenverordnung zu bestimmen und auf einer Zusatztafel (evtl. auch mit zeitlicher Einschränkung) anzuführen sein
- Das Verstellen von Blindenleiteinrichtungen (insb. taktilen Leitsystemen) mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und sonstigen Gegenständen immer mehr zum Problem. Durch die ausdrückliche Erwähnung dieser Einrichtungen bei den Halteverboten soll das verhindert werden. Außerdem wird klargestellt, dass sie auch zu den „Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs“ zählen, was es ermöglicht, die Entfernung eines Gegenstandes anzuordnen, durch den die Wirkung solcher Einrichtungen herabgemindert wird
Im Ministerialentwurf enthalten, in der Regierungsvorlage entsorgt, im Verkehrsausschuss wieder eingefügt:
Zu niedrig angebrachte Straßenverkehrszeichen als Gefahrenquelle
Für blinde und sehbehinderte Fußgänger stellen zu niedrig angebrachte Straßenverkehrszeichen immer wieder eine Gefahrenquelle, insbesondere für Kopfverletzungen, dar. Durch diese Novelle soll sichergestellt werden, dass bei der Anbringung von Verkehrszeichen auf bzw. über Fußgängerflächen ein Lichtraum eingehalten wird, der auch blinden und sehbehinderten Personen eine gefahrlose Benützung von Gehsteigen sichert. Es ist jedoch keine rückwirkende Bestimmung. Sie gilt daher erst bei einer Neuanbringung von Verkehrszeichen.
Im Ministerialentwurf enthalten, in der Regierungsvorlage entsorgt:
Abstellen von Fahrrädern in Fußgängerzonen
Das Abstellen von Fahrrädern ist in Fußgängerzonen derzeit nur dann erlaubt, wenn die Fußgängerzone auch mit Fahrrädern befahren werden darf. Eine Änderung der StVO ist erforderlich, damit auch in einer Fußgängerzone ohne Fahrradverkehr zulässigerweise geschobene Fahrräder im Bereich der Fußgängerzone abgestellt werden dürfen.
Randlinien außerhalb von Ortsgebieten
Die Regelung, wonach ab einer Fahrbahnbreite von 5,50 m auf Straßen außerhalb von Ortsgebieten Randlinien anzubringen sind, hat sich in der Praxis als zu eng erwiesen. Da als Fahrbahn der Bereich zwischen den Innenrändern von Längsmarkierungen zu sehen ist, diese aber eine bestimmte Breite haben müssen um gut erkennbar zu sein, bleibt oft zwischen Rand- und Leit- oder Sperrlinie nicht ausreichend Platz für einen den heutigen technischen Anforderungen genügenden Fahrstreifen übrig. Ein Arbeitsausschuss der Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr hat sich mit dem Problem befasst und empfiehlt, Randlinien erst ab einer Fahrbahnbreite von 6 m verbindlich vorzuschreiben.