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9. Novelle der Führer­schein­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung

Diese Novelle ist erforderlich, um Inhalte der 12. FSG-Novelle zu präzisieren.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl


Kindersicherungskurse als Maßnahme im Vormerksystem

Der „Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung“ soll aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt vier Unterrichtseinheiten bestehen, die an einem Halbtag zu absolvieren sind. Crashphysik und Unfallentstehung, Unfallmedizin, Unfallstatistik, Recht, Behandlung typischer Einwände und Sicherungstechnik im Fahrzeug sollen in zwei Unterrichtseinheiten Theorie besprochen werden.

Der praktische Teil soll zwei Unterrichtseinheiten umfassen und die richtige Eigensicherung, die Sicherung von Kindern im Fahrzeug sowie Hinweise auf typische Montage- und Sicherungsfehler enthalten.

Vormerkungen wegen Delikt „Verstoß gegen die Kindersicherungspflicht“:

  • 1.7.2006-30.6.2007: 10.019 Vormerkungen
  • 1.7.2007-30.6.2008: 9.226 Vormerkungen
  • 1.7.2008-30.6.2009: 6.391 Vormerkungen

Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung sind in Gruppen von zumindest vier und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen.
[Anmerkung: Mit der 11. Novelle der FSG-DV wird die Mindestteilnehmeranzahl gestrichen.]

Zur Durchführung der Kurse sind

  • Fahrschulen
  • Der Fachverband der Fahrschulen
  • Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind
  • Institutionen, die für Verkehrssicherheitsfragen zuständig sind
  • Einrichtungen, die zur Durchführung von verkehrspsychologischen Nachschulungen ermächtigt sind

berechtigt, wenn sie über geeignete Vortragende, geeignete Kursräume und entsprechendes Lehrmaterial verfügen.

Verkehrscoaching

Im Rahmen des Verkehrscoachings sollen dem Kursteilnehmer die Folgen des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand vor Augen geführt werden sowie durch eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten auf eine künftige Änderung des Verhaltens hingewirkt werden.

Weitere Inhalte

Der mit der 6. Novelle der FSG-DV eingeführte Kostenersatz für den Scheckkartenführerschein bei CDE-Verlängerungen bzw. bei Eintragung der Berufskraftfahrer-Weiterbildung (C95, D95) wird von 10 Euro auf 11 Euro angehoben.