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31. Novelle des Kraftfahrgesetzes

Die 31. KFG-Novelle wird im Paket mit der 15. FSG-Novelle beschlossen.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl.

Verbundene Novellen im Verordnungsteil des BGBl

Je nach Materie treten die Bestimmungen mit der Veröffentlichung im BGBl, per 1. März 2013, am 7. November 2013 oder am 1. Oktober 2014 in Kraft. Für einzelne Bestimmungen ist das Inkrafttreten zeitgleich mit § 24a Güterbeförderungsgesetz, § 18a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und § 4a Kraftfahrliniengesetz vorgesehen.


Neue Rahmenbedingungen für L Übungsfahrten

Der § 122 (Übungsfahrten) wird gänzlich neu gefasst. Dabei entfällt die bisher vorgesehene Bewilligung für den Begleiter, es wird künftig der Bewerber um die Lenkberechtigung die Bewilligung erhalten. Auf den ersten Blick ist das eine eher kosmetische Änderung – dadurch entfällt jedoch für den Begleiter der Amtsweg auf seiner Wohnsitzbehörde, denn für den Fahrschüler ist ja die ausbildende Fahrschule als Quasi-Außenstelle der Führerscheinbehörde der Ansprechpartner. Die bisher auf 12 Monate befristete Bewilligung wird künftig für 18 Monate erteilt.

Alle Änderungen gelten ab 1. März 2013. Wir haben sie direkt in unserer Info zu L Übungsfahrten eingearbeitet.

  • Bewilligungen zur Durchführung von Übungsfahrten, die vor dem 1. März 2013 erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig. Anträge auf Erteilung einer Bewilligung von Übungsfahrten, die vor dem 1. März eingebracht wurden, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu Ende zu führen
  • Auf Antrag wird eine bereits erteilte Übungsfahrten-Bewilligung auf 18 Monate Gültigkeit verlängert. Eine bereits abgelaufene Bewilligung kann jedoch nicht wieder aufleben, selbst wenn seit dem Ausstellungsdatum noch keine 18 Monate vergangen sind

Sonderregelung für Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung

Weiters wird eine Sonderregelung für Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung geschaffen, die von dieser in Österreich nicht mehr Gebrauch machen dürfen, zur Vorbereitung auf die praktische Fahrprüfung aber die Möglichkeit zu üben haben sollten. In der Vergangenheit zeigte sich dabei in der Praxis das Problem, dass die Behörde eine Bewilligung nur erteilen konnte, wenn die Absolvierung der Teilausbildung in der Fahrschule nachgewiesen wird. Solche Personen sind aber von einer Ausbildung in der Fahrschule ausgenommen, da sie ja Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung sind.

Daher soll für diese Fälle eine vereinfachte und kürzere Übungsfahrtbewilligung ermöglicht werden, indem auf die Nachweise der Teilausbildung in der Fahrschule verzichtet wird. Da solche Personen im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung sind und von dieser zumindest während der ersten sechs Monate ab der Wohnsitzbegründung in Österreich auch Gebrauch machen durften, somit Fahrzeuge lenken durften, erscheint eine kürzere Übungsfahrtbewilligung gerechtfertigt. Weiters besteht für diese Personen freie Wahl der Behörde. 

Fahrzeugdefinitionen

Die Definition des Leichtmotorrades wird an die Bestimmungen der 3. Führerscheinrichtlinie angepasst: Ein Motorrad oder ein Motorrad mit Beiwagen mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, das nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet ist.
Bereits typisierte Fahrzeuge sind davon ausgenommen, sie müssen nur den bisherigen Bestimmungen entsprechen.

Die Fahrzeugkategorie „Invalidenkraftfahrzeugentfällt, da sie nicht mehr zeitgemäß (und auch in den EU-Betriebserlaubnisrichtlinien nicht vorgesehen) ist. 

Ausstattung von Anhängern

Anhänger über einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 750 kg müssen ab dem 1. März 2013 hinten mit einem oder zwei (ab einer Länge von mehr als 6 m verpflichtend mit zwei) weißen Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein. Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen gezogen zu werden, sind davon ausgenommen.

  • Vor dem 1. März 2013 typisierte Fahrzeuge sind davon ausgenommen, sie müssen nur den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Es ist also keine Nachrüstung von bereits typisierten Anhängern erforderlich
  • Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen gezogen zu werden, sind davon ausgenommen

Anhänger über einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t müssen ebenso wie Lastkraftfahrzeuge über einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t sowie von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Spezialkraftwagen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen je nach ihren Abmessungen seitlich und hinten über Teil- oder Vollkonturmarkierungen (oder zumindest eine Linienmarkierung) verfügen.

  • Betroffene Prüfungsfrage: 3528

Änderungen im Fahrschulbereich

Es erfolgt die ausdrückliche Klarstellung, dass einem Fahrschulleiter auch dieselbe verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zukommt wie dem Fahrschulbesitzer.

Es entfällt die behördliche Zustimmung bei Änderungen der Schulfahrzeuge. Es reicht künftig, die neuen Fahrzeuge mit einer Kopie des Zulassungsscheines der Behörde mitzuteilen.
Änderungen hinsichtlich der Schulräume und des Übungsplatzes bedürfen weiterhin der behördlichen Zustimmung.

Unter den sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung wird nunmehr auch ausdrücklich der Übungsplatz genannt.

Die Befugnisse der Behörde im Rahmen der Fahrschulinspektion werden ausgeweitet und konkretisiert. So werden nach dem Vorbild des Arbeitsinspektionsgesetzes konkrete Rechte normiert, dass insbesondere die Besichtigung ermöglicht wird, Auskünfte erteilt werden, Einsicht in Unterlagen gewährt wird und Ablichtungen von Unterlagen hergestellt werden. Dabei handelt es sich um Unterlagen, die im Rahmen einer Fahrschulinspektion zu überprüfen sind, insbesondere um die Ausbildungsnachweise. Aufgrund dieser detaillierteren Rahmenbestimmungen soll es für die Behörden leichter und einfacher werden, ihrer Verpflichtung, die Fahrschulen zu überwachen, nachzukommen.

Bisher war lediglich die entgeltliche Ausbildung der Fahrlehrer und Fahrschullehrer den ermächtigten Ausbildungsstätten vorbehalten. Daneben war auch eine unentgeltliche Ausbildung in den Fahrschulen selbst möglich. Im Hinblick auf eine Qualitätsverbesserung wird diese Möglichkeit entfallen.

Bei der Fahrlehrerprüfung entfällt die Regelung, dass die Prüfer auszusprechen haben, wann die Prüfung frühestens wiederholt werden darf und dass die Prüfung nicht vor Ablauf von zwei Monaten wiederholt werden darf. Statt dessen wird eine einheitliche Reprobationsfrist von einem Monat festgelegt. Weiters wird die Möglichkeit die Prüfung zu wiederholen von derzeit zwei auf vier Wiederholungen ausgedehnt. Die im letzten Satz enthaltene Sperrfrist im Falle einer Ablehnung oder Zurückziehung des Antrages wird von derzeit fünf Jahren auf zwei Jahre verkürzt.

Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

Die Richtlinie Richtlinie 2011/82/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte muss bis 7. November 2013 in nationales Recht umgesetzt sein. Es werden daher mit dieser Novelle die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Änderungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

Diese Änderungen beinhalten

  • Die Einrichtung der nationalen Kontaktstelle im BMI
  • Die Auflistung der Delikte lt. Richtlinie
  • Die Vorgangsweise der Behörden bei grenzüberschreitender Verfolgung dieser Delikte
  • Eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung eines einheitlichen Formulars für das Informationsschreiben, das zugleich auch die Funktion einer Anonymverfügung und einer Lenkererhebung haben soll.

Die Delikte, die grenzüberschreitend verfolgt werden können, sind:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes oder der Bestimmungen über Kindersicherung
  • Nichtbeachten des roten Lichtes einer Verkehrslichtsignalanlage
  • Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, Verweigerung der ärztlichen Untersuchung, Verweigerung der Vorführung zur ärztlichen Untersuchung oder Verweigerung der Blutabnahme
  • Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, Verweigerung der Überprüfung des Speichels, Verweigerung der ärztlichen Untersuchung, Verweigerung der Vorführung zur ärztlichen Untersuchung oder Verweigerung der Blutabnahme
  • Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sturzhelmes
  • Unbefugtes Befahren eines Fahrstreifens
  • Telefonieren während des Fahrens ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung

Zentale Begutachtungsplaketten-Datenbank

Mit dieser Novelle wird die Grundlage für eine zentrale § 57a-Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD) geschaffen. In dieser Datenbank werden die Gutachten abgelegt und für die Zulassungsstellen, die Landeregierungen und das BMVIT abrufbar. Dadurch entfällt z.B. die Vorlage der Papierversion im Zuge eines Zulassungsvorganges.

Die relevanten Termine der Umstellung sind:

  • 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014: Ermächtigte Betriebe müssen sich an die ZBD andocken
  • 1. Oktober 2014 bis 30. November 2014: Plakettenn dürfen noch an nicht registrierte Betriebe ausgegeben werden
  • Ab 1. Dezember 2014 dürfen neue Begutachtungsplaketten nur mehr an in der ZBD registrierte Betriebe ausgefolgt werden
  • Ab 1. Jänner 2015 dürfen nur mehr in der ZBD registrierte Betriebe Begutachtungsplaketten ausgeben

Weitere Änderungen

  • Es werden schärfere Maßnahmen bei festgestellten Manipulationen von Kontrollgeräten vorgesehen. Einerseits soll die Weiterfahrt verhindert werden können, andererseits sollen die Manipulationseinrichtungen für verfallen erklärt werden
  • Die Winterreifenpflicht wird auf vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau ausgedehnt
  • Die Fahrzeuge des Entminungsdienstes sind derzeit als Fahrzeuge im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Führung von Blaulicht berechtigt. Ab 1. Jänner 2013 sind diese Fahrzeuge Heeresfahrzeuge und damit vom bisherigen „Blaulichttatbestand“ nicht mehr umfasst, was mit einer geänderten Aufzählung der Fahrzeuge, die berechtigt sind, Blaulicht zu führen, saniert wird
  • Das Verwenden von gelbroten Warnleuchten soll neben Fahrzeugen im Fernmeldebau- und Fernmeldeerhaltungsdienst auch Fahrzeugen ermöglicht werden, die im Strom-, Gas- und Wasserdienst eingesetzt werden oder die behördlich bewilligten Sportveranstaltungen auf der Straße absichern
  • Die Möglichkeit der Verwendung einer roten Kennzeichentafel wird für weitere Anwendungsfälle erweitert: Es werden nicht mehr bloß an der Anhängekupplung montierte Fahrradträger (eingeführt mit der 28. KFG-Novelle) erfasst, sondern generell alle Arten von Lastenträgern, die auf der Anhängekupplung des Kraftfahrzeuges montiert werden. Weiters werden auch am Fahrzeugheck montierte abnehmbare Ladekräne oder auf der Rückseite von Omnibussen montierte Schikörbe, die die eigentliche Kennzeichentafel verdecken, erfasst