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7. Novelle des Führerscheingesetzes und Änderung der Straßen­ver­kehrs­ord­nung


Vormerksystem

Mit der Einführung des Vormerksystems soll ein einheitliches und transparentes System geschaffen werden, um auf unbelehrbare Wiederholungstäter und Risikolenker bewusstseinsbildend und sanktionierend einwirken zu können. Das Vormerksystem beinhaltet Delikte, die zu den Hauptunfallursachen zählen, und sich derzeit unterhalb der existierenden Schwelle für den Entzug der Lenkberechtigung befinden. Gerade hier soll das System seine volle Wirkung entfalten, damit die Verkehrstoten und Verletzten reduziert werden (lt. dem Kuratorium für Verkehrssicherheit ca. 75 Tote im Jahr), unbelehrbare Risikolenker zur Vernunft gebracht und die Verkehrssicherheit auf Österreichs Straßen gesteigert werden kann. Durch die Schaffung dieses neuen Systems kann dem ehrgeizigen Ziel des österreichischen Verkehrssicherheitsprogramms, nämlich der „Halbierung der Verkehrstoten“ (gemeint ist wohl die Halbierung der Anzahl der Verkehrstoten) bis 2010, wieder ein großes Stück näher gekommen werden.

Das Vormerksystem umfasst einen Katalog von 13 unfallträchtigen und risikobehafteten Delikten, deren jeweilige Begehung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren im zentralen Führerscheinregister vorgemerkt und evident gehalten wird.

  • Bei der erstmaligen Begehung eines Vormerkdeliktes kommt es, neben der bereits derzeit zu verhängenden Sanktion, wie beispielsweise der Geldstrafe, zu einer Vormerkung
  • Bei der zweiten Vormerkung eines Deliktes ist von der Behörde eine besondere Maßnahme anzuordnen. Dasselbe gilt, wenn erstmalig mehrere Vormerkdelikte in Tateinheit begangen werden.
    Die Behörde hat für den Betreffenden die jeweils am besten geeignete Maßnahme unter Bedachtnahme auf den Einzelfall auszuwählen. Wurde die Anordnung der Maßnahme nicht befolgt, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen
  • Bei der dritten Vormerkung innerhalb von zwei Jahren ist die Entziehung der Lenkberechtigung auf mindestens drei Monate auszusprechen. Dasselbe gilt bei der Begehung eines zweiten Vormerkdeliktes, wenn das erste Delikt in Tateinheit begangen wurde (d.h. nachdem schon nach dem ersten Delikt eine Maßnahme angeordnet wurde)

Wird ein Delikt begangen, für das eine Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen ist, so ist die Entziehungsdauer für jede im Register enthaltene Vormerkung um ein Monat zu verlängern. Nach Zeitablauf von zwei Jahren werden die vorgemerkten Delikte nicht mehr berücksichtigt.

Moped mit 15: Fahrpraxis statt problematischer Bestätigung

Neben dem Vormerksystem wird für das Moped mit 15 anstelle der Bestätigung von Schule oder Arbeitgeber über die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsverbindungen eine praktische Ausbildung vorgeschrieben, die die zur Zeit bestehenden gravierenden Probleme mit den Bestätigungen lösen soll.

Nach dem Entfall der verkehrspsychologischen Untersuchung (die vor allem aufgrund der hohen Kosten abschreckend gewirkt hat) im Rahmen der 5. FSG-Novelle ist das die nächste sinnvolle Änderung beim Mopedausweis.

Mehrphasenausbildung: Toleranz bei den Fristen

Wer die zweite Ausbildungsphase zum Führerscheinerwerb aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie z.B. eine schwere Erkrankung oder eine Schwangerschaft, nicht zeitgerecht absolvieren kann, dem wird nicht mehr automatisch die Lenkberechtigung entzogen, wenn der Grund für die Verhinderung gegenüber der Behörde nachgewiesen wird.

Niedrigerer Strafsatz für vergessenen Führerschein

Das Bagatelldelikt des nicht mitgeführten Führerscheines kostete früher zwischen 36 Euro und 2.180 Euro. Künftig beträgt die Strafe für dieses Formaldelikt mindestens 20 Euro.