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Änderung des Kraftfahrgesetzes

Unbelehrbare – Studien gehen von 33 bis 43 Prozent der mobiltelefonierenden Autolenker aus – sind trotzdem unterwegs. Und die zu erwischen, da sind sich Österreichs Verkehrspolizisten einig, sei keineswegs einfach. Oberst Franz Sommer von der Verkehrsabteilung Graz: „Wenn uns einer sieht, muss er nicht ganz frisch sein, wenn er das Handy nicht weglegt.“ Und dann dem Beschuldigten das Delikt nachzuweisen, sei nahezu unmöglich: „Hab ja gar nicht geredet" oder "Das war nur ein Diktiergerät“ lauten die gängigen Ausreden.


Das „Ein-Satz-Gesetz“: Österreich spricht frei

Das Parlament hat beschlossen, dass ab 1. Juli 1999 Kraftfahrzeuglenker während des Fahrens nur noch mittels Freisprechanlage („Zusatzeinrichtungen für Mobiltelefone, die das Führen eines Telefongespräches während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug ermöglichen, wobei beide Hände des Telefonierenden frei bleiben“) telefonieren dürfen. In einer eigenen Verordnung ist geregelt, welche Anforderungen eine Freisprechanlage erfüllen muss, wobei auch Produktsicherheitsbestimmungen berücksichtigt werden.

Der vom Gesetzgeber gewählte Ansatz zur Lösung des unbestritten vorhandenen Problems ist jedoch ein wenig einfach gewählt. Studien belegen, dass Telefonieren (und zwar wohl das Gespräch und nicht nur das Halten eines Telefons am Ohr) auch während des Autofahrens die Aufmerksamkeit für die Einflüsse aus der Umgebung verringert.

Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.


§102 Abs. 3 fünfter Satz KFG

Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die [...] angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung [...] festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung [...] mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.


§134 Abs. 3c KFG

Das bedeutet, dass die Exekutivorgane vorerst einen Lenker gemäß § 97 Abs. 5 StVO anzuhalten haben; die bloße Wahrnehmung eines Telefongesprächs ohne Anhaltung des Lenkers genügt daher nicht (z. B. während eines Ampelaufenthalts an einer Kreuzung, während des Vorbeifahrens oder Überholens). Auch die Anzeige durch Dritte kann somit nicht zu einer Bestrafung führen.

Es ist durch einige Studien belegt, dass durch ablenkende Tätigkeiten während des Autofahrens ein erhöhtes Unfallrisiko bewirkt wird. Gerade das Halten eines Handy während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab. Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im Kraftfahrgesetz bei den Lenkerpflichten ausdrücklich zu regeln.


Aus der Begründung des Initiativantrag der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Kukacka und Genossen

Ein Lenker darf gemäß § 58 Abs. 1 StVO ohnehin ein Fahrzeug jeder Art nur dann lenken, wenn er sich in einer körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er sein Fahrzeug sicher beherrschen und die Rechtsvorschriften im Straßenverkehr befolgen kann. Wenn der Lenker durch Tätigkeiten, etwa das Telefongespräch oder durch das Halten eines Gegenstandes vom Verkehrsgeschehen abgelenkt ist, war dies auch bisher schon unzulässig.

Eine Freisprecheinrichtung kann deshalb niemals ein Freibrief zum Telefonieren während des Autofahrens sein. Ganz im Gegenteil, auch mit Freisprecheinrichtung muss man mit Strafen bis zu 726 Euro rechnen. Und zwar dann, wenn konkrete Gefahrenumstände, wie etwa eine scharfe Kurve oder schlechte Sicht, die volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen erfordern.

Im § 102 Abs. 3 KFG ist schon seit langem die Bestimmung enthalten, dass der Lenker eines Fahrzeuges während der Fahrt die Lenkvorrichtung mit mindestens einer Hand festhalten muss.

Die Hand am Ohr ist beim Lenken verboten: Handy-Ausreden schützen vor Strafe nicht

Erstmals hat nun der Verwaltungsgerichtshof in einer grundsätzlichen Entscheidung festgestellt, dass während der Fahrt schon alleine das Handy am Ohr zu halten, auch ohne dass man tatsächlich telefoniert, ausreicht, um sich strafbar zu machen (Zl. 2000/02/0154), berichtet der ÖAMTC.

„Die Praxis zeigt hier, dass das Handy-Verbot wirklich ernst gemeint ist und beliebte Ausreden, wie „Ich hab´ das Handy gehalten, aber nicht telefoniert“, völlig ins Leere gehen“, meint dazu ÖAMTC-Jurist Fritz Tippel.

Im vorliegenden Fall fuhr ein Lenker ohne ersichtlichen Grund in auffälligem Schritttempo und hat – wie er sich rechtfertigte – angeblich „nur die rechte Hand ans Ohr gehalten“. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass es dem meldungslegenden Organ durchaus zuzubilligen sei, im Zuge einer Nachfahrt ein in der Hand gehaltenes Handy wahrzunehmen. Auch entspreche es nicht der Lebenserfahrung während des Fahrens relativ lange Zeit seine rechte Hand an sein rechtes Ohr zu halten und gleichzeitig in der Lage zu sein, mit der linken Hand zu lenken, den Blinker zu betätigen etc. „Eine derartige Haltung erscheint sowohl für die rechte als auch die linke Hand höchst anstrengend“, so der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, der die Strafe von 36 Euro bestätigte.

Da half dem beschuldigten Lenker auch keine Bestätigung des Mobilfunkbetreibers, aus der hervorging, dass zur fraglichen Zeit keine Gespräche geführt wurden, auch wurde kein Einzelverbindungsnachweis über Passivgespräche eingeholt. Entgegen den Ansichten des beschuldigten Lenkers kommt es laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht darauf an, ob dieser tatsächlich telefoniert hat oder nicht. Die Verwendung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie auch Versuche das Mobiltelefon während des Lenkens in Betrieb zu nehmen, stellen ein erhöhtes Unfallrisiko dar und sind somit verboten. „Der Beweisantrag war aber auch deshalb untauglich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Lenker über mehrere, etwa auch mit anonymen Wertkarten betriebene, Handys verfügen kann“, so ÖAMTC-Jurist Tippel zur VwGH-Entscheidung.

Gilt die Freisprecheinrichtungsverordnung auch für Gespräche innerhalb von geschlossenen Netzen?

Auf eine diesbezügliche Anfrage der Wirtschaftskammer Österreich hat das Verkehrsministerium festgestellt, dass die Freisprecheinrichtungspflicht nur für Mobiltelefone, die in das öffentliche Netz gehen, gilt. Gespräche innerhalb eines geschlossenen Netzes, d.h. vor allem im Betriebsfunk, sind daher nicht betroffen.