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38. Novelle des Kraftfahrgesetzes

Mit dem Initiativantrag für diese Novelle werden zwei Punkte behandelt, die für die österreichischen Feuerwehren von Bedeutung sind. Einer wird sofort beschlossen, der zweite nimmt den Umweg über ein Begutachtungsverfahren.


Zugriff auf die Zulassungsevidenz

Durch den vermehrten Einsatz von alternativen Antriebsarten (BEV, PHEV, FCEV, ...) im Straßenverkehr müssen Feuerwehren bei technischen Einsaätzen und bei Brandeinsätzen vermehrt auf Datenbanklösungen mit Rettungsinformationen, Deaktivierungsinformationen und Hinweisen auf geeignete Zugriffspunkte zurückgreifen. Die Identifizierung der verunfallten Fahrzeuge vor Ort mit Marke, Type, Baujahr, Motorisierung, etc. ist schwierig und fehleranfällig. Mit Hilfe des Kfz-Kennzeichens können die Identifizierungsparameter der Fahrzeuge in der zentralen Zulassungsevidenz abgefragt und so der richtige Datensatz in kürzester Zeit zur Verfügung stehen, um einen optimalen Einsatz der Feuerwehren auch im Hinblick auf die persönliche Sicherheit der Einsatzkräfte zu gewährleisten.

Dieser Punkt tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.


Blaulicht für Kommando-und Mannschaftsfahrzeuge

Kommando-und Mannschaftsfahrzeuge der Feuerwehr benötigen, wenn es sich nicht um „Feuerwehrfahrzeuge“ (ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt ist) handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes, um ein Blaulicht führen zu dürfen. Das bedeutet aber bürokratischen Aufwand, da für jedes einzelne Fahrzeug ein (meist befristeter) gesonderter Blaulicht-Bescheid erstellt werden muss. Es soll daher die ex lege Berechtigung zum Führen von Blaulicht auf Kommandofahrzeugen der Feuerwehren ermöglicht werden.

Zu diesem Punkt wird allerdings eine Begutachtung erfolgen, um sicherzustellen, dass diese Vorgangsweise auch die Zustimmung der Bundesländer findet: