Zum Inhalt springen

Zulassungsstellen-Verordnung ZuStV

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV)

Diese Verordnung löst einzele Normen aus der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung heraus und fasst diese in einer eigenen Verordnung zusammen.

Tagesaktuelle Fassung der Zulassungsstellenverordnung


14. Novelle der Zulassungs­stellen­ver­ord­nung

Diese Novelle bringt folgende Änderungen:

  • In der Zulassungsbescheinigung wird ein neues Feld für die Fahrzeuguntergruppe vorgesehen. Diese ist für die Mautberechnung in Umsetzung der Wegekostenrichtlinie (EU) 2022/362 erforderlich
  • Die Zulassungsbescheinigung im Scheckkartenformat erhält ab 6. November 2023 ein neues Design 
  • Der Kostenersatz für die Zulassungsbescheinigung im Scheckkartenformat beträgt ab 25. September 2023 28,10 Euro

Bundesgesetzblatt dieser Novelle


13. Novelle der Zulassungs­stellen­ver­ord­nung

Die Höhe des Kostenersatzes für die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat beträgt ab 31. Oktober 2022 25,60 Euro, wobei davon 22,66 Euro dem Produzenten gebühren.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle


12. Novelle der Zulassungs­stellen­ver­ord­nung

Die Höhe des Kostenersatzes für die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat beträgt ab 1. Mai 2022 23,80 25,50 Euro, wobei davon 20,80 22,56 Euro dem Produzenten gebühren.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle


10. und 11. Novelle der Zulassungs­stellen­ver­ord­nung

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 erfolgen unter anderem Änderungen im Versicherungssteuergesetz, im Kraftfahrzeugsteuergesetz und im Normverbrauchsabgabegesetz. Unter anderem werden dort Berechnungen nach dem Messverfahren WLTP für Kraftstoffverbrauch und CO2 vorgesehen. Diese Werte müssen bei den entsprechenden Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung berücksichtigt werden.

Weiters werden durch eine Änderung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes das Taxigewerbe und das Mietwagengewerbe zu einem neuen Gewerbe – „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi)“ zusammengelegt und das bisherige Mietwagengewerbe wird auf Omnibusse beschränkt. Das muss in der Verwendungsbestimmung für die entgeltliche Personenbeförderung berücksichtigt werden. Das Inkrafttreten des Anhangs mit der Liste dieser Verwendungsbestimmungen wird durch die 11. Novelle der Zulassungsstellenverordnung von 1. September 2020 auf 1. Jänner 2021 verschoben.

Bundesgesetzblatt der 10. Novelle

Bundesgesetzblatt der 11. Novelle


9. Novelle der Zulassungs­stellen­ver­ord­nung

Der Preis für die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat wird an die gestiegenen Kosten per 15. April 2019 angepasst, um erhöhte Postzustelltarife und die Inflation abzudecken: Der zu bezahlende Betrag erhöht sich von 22 Euro auf 23,30 Euro; davon gehen 20,30 Euro an die Herstellerfirma.

Vor der Ausstellung eines Duplikates eines Fahrzeug-Genehmigungsdokuments bzw. des Datenauszugs aus der Genehmigungsdatenbank soll zwingend eine Abfrage über eine dafür vorgesehene Datenbank durchgeführt werden, um zu klären, ob die Originaldokumente allenfalls bei einer anderen Stelle hinterlegt sind – siehe dazu auch die 36. KFG-Novelle.

Weiters wird die Leasingbestätigung elektronisch möglich sein.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Gesetzteil des BGBl


8. Novelle der Zulassungs­stellen­ver­ord­nung

Für Begleitfahrzeuge für Sondertransporte wird eine eigene Verwendungsbestimmung vorgesehen, die in der Zulassungsbescheinigung eingetragen wird.

Das gesetzliche Erfordernis für den Wortlaut „Wechselkennzeichen“ entfällt mit der 32. KFG-Novelle. Dadurch entfällt die Notwendigkeit der Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung, wenn ein Fahrzeug zum Wechselkennzeichen eingeschlossen wird. Deshalb braucht die bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung für ein bereits zugelassenes Fahrzeug auch nicht mehr abgeliefert zu werden. Beim Ausschluss eines Fahrzeuges von einem Wechselkennzeichen ist die Ablieferung der Zulassungsbescheinigung des verbliebenen Fahrzeuges nur dann nötig, wenn nur ein Fahrzeug verbleibt, es sich daher um kein Wechselkennzeichen mehr handelt und daher die Eintragung „Wechselkennzeichen“ beim verbliebenen Fahrzeug nicht mehr zutrifft.

Für Kraftahrzeuge der Klasse L, M1 und N1 mit reinem Elektroantrieb, Wasserstoff-, Brennstoffzellenfahrzeuge oder für PlugIn-Hybridfahrzeuge mit mindestens 50 Kilometer elektrischer Reichweite sollte nach einer Änderung der PBStV ab 1. Jänner 2017 eine blaue Begutachtungsplakette ausgegeben werden. Die Eintragung der elektrischen Reichweite am Antragsformular und in die Zulassungsbescheinigung wäre dafür erforderlich gewesen. Die dort derzeit vorgesehene Eintragung der Farbe der Begutachtungsplakette wäre entfallen. Dieser Plan wurde jedoch verworfen, reine Elektrofahrzeuge werden mit Kennzeichentafeln mit grüner Schrift gekennzeichnet.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Gesetzteil des BGBl

Verbundene Novellen im Verordnungsteil des BGBl


7. Novelle der Zulassungs­stellen­ver­ord­nung

Es erfolgen technische Anpassungen, Vereinfachungen und redaktionelle Änderungen bei Formularen:

  • Die Antragsformulare wurden überarbeitet und mit einem QR-Code versehen
  • Das Formular für die Zulassungsbescheinigung wurde um die Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erweitert

Unterschriften können als elektronische Signatur bzw. auf Unterschriftenpads geleistet werden. Damit entfällt oft der Papierausdruck. Durch Einführung der Begutachtungsplakettendatenbank ist die Vorlage eines Gutachtens in Papierform nur mehr dann erforderlich, wenn keinelektronisch erfasstes Gutachten existiert.

Bei Einschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichens soll die Zulassungsbescheinigung für die anderen bereits zugelassenen Fahrzeuge nicht mehr abgeliefert werden müssen, da das gesetzliche Erfordernis des Wortes „Wechselkennzeichen“ mit der nächsten Novelle des Kraftfahrgesetzes ab 1. Juli 2015 entfallen soll.

Mit einer eigenen Verwendungsbestimmung für Linienbusse wird sichergestellt, dass für den Gelegenheitsverkehr keine Linienbusse verwendet werden, die nicht alle Anforderungen des Gelegenheitsverkehrs erfüllen, z.B. die Ausrüstung mit Sicherheitsgurten.

Aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Nutzung militärisch relevanter Ausnahmetatbestände wird eine eigene Verwendungsbestimmung für Heeresfahrzeuge vorgesehen, die der Definition von Heeresfahrzeugen im Kraftfahrgesetz entspricht.

Der Preis für die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat muss ab 1. April 2015 von 19,80 Euro auf 22 Euro erhöht werden, um erhöhte Postzustelltarife und die Inflation abzudecken. Der Herstellungsfirma verbleiben künftig 19 Euro statt 16,80 Euro.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle


6. Novelle der Zulassungs­stellen­ver­ord­nung

Bislang war die Herstellung der Zulassungsbescheinigungs-Scheckkarten ausdrücklich der (privatisierten!) Österreichischen Staatsdruckerei AG (ÖSD) vorbehalten. Um in Hinkunft eine Neuvergabe nach den vergaberechtlichen Vorschriften zu ermöglichen, entfällt mit dieser Novelle die ausdrückliche Nennung der ÖSD und es wird eine allgemeinere Formulierung („Dienstleister“) gewählt. Damit wird eine drohende Verurteilung durch den EuGH im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens abgewendet.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Verordnungsteil des BGBl


5. Novelle der Zulassungs­stellen­ver­ord­nung

Diese Novelle enthält als wesentlichste Neuerung die Einführung der Zulassungsbescheinigung als Scheckkarte (30. KFG-Novelle). Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern, direkt von Zulassungsstellen oder im Fall einer technischen Änderung am Fahrzeug vom Landeshauptmann bezogen, beziehungsweise im Fall der Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, dort beantragt werden.

Die Höhe des Kostenersatzes für die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat beträgt 19,80 Euro, wobei davon 16,80 Euro dem Produzenten gebühren.

Beantragt werden die Karten frühestens am 1. Dezember 2010. Ab 3. Jänner 2011 werden alle im Laufe des Dezember beantragten und produzierten Scheckkartenzulassungsscheine durch die Post ausgeliefert.


4. Novelle der Zulassungs­stellen­ver­ord­nung

  • Die Novelle enthält als wesentlichste Neuerung die Einführung der verpflichtenden Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges. Auf Initiative des BMI wurde die Verknüpfung der Zulassung mit dem ZMR vorgenommen. Dadurch bilden gesicherte, aktuelle und überprüfte Daten bei Namensschreibung und Wohnsitzadresse die Basis für Zulassungsdaten und erleichtern Zustellverfahren der Verwaltungsbehörden. Faktisch wird bereits seit Juli 2007 (28. KFG-Novelle bzw. 3. Novelle zur ZustV) das ZMR alternativ zum Meldezettel im Zulassungsverfahren in hohem Maße verwendet. „Der Vollbetrieb soll dazu beitragen, die Qualität der Zulassungsdaten weiter zu erhöhen, um Missbräuche auszuschließen und Verfahren abkürzen zu können.“
    Und das Innenministerium kassiert zusätzliche Gebühren ...
  • Weiters soll es künftig möglich sein, dass Versicherungsbestätigungen auch mittels Fax oder Mail übermittelt, Verlust- und Diebstahlsanzeigenbestätigungen, sowie Datenauszüge aus der Genehmigungsdatenbank auch als Kopie vorgelegt werden können
  • Die verpflichtende Aktenführung in Papierform für die ersten drei Monate soll entfallen und künftig auch sofort elektronisch möglich sein
  • Weiters wird die nachträgliche Duplikatausstellung von Teil I und/oder Teil II der Zulassungsbescheinigung nun genauer in einem eigenen Absatz geregelt
  • Eine Änderung des § 20 Abs. 1 Z 4 KFG im Rahmen der 30. KFG-Novelle in Bezug auf die Führung von Blaulicht für Rettungsdienste, macht eine Anpassung der Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 62 notwendig. Diese soll künftig allen im § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes genannten Rettungsdiensten (nicht bloß dem Roten Kreuz) zur Verfügung stehen
  • Daneben sind einige redaktionelle Anpassungen vorzunehmen

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Gesetzteil des BGBl.


3. Novelle der Zulassungs­stellen­ver­ord­nung

  • Änderungen einiger Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (z.B. Rückgabe entwerteter Zulassungsbescheinigungen, Schaffung eines Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes, u. a.) haben Auswirkungen auf die Bestimmungen der Zulassungsstellenverordnung. Diese Novelle enthält die notwendigen Änderungen der Zulassungsstellenverordnung
  • Die polizeiliche Verlustbestätigung soll als Grundlage für die Ausstellung eines Duplikates einer Zulassungsbescheinigung entfallen
  • Für Fahrzeuge, die zur Kanalwartung eingesetzt werden, soll ein besonderer Verwendungsbestimmungsschlüssel geschaffen werden
  • Einige weitere redaktionelle Anpassungen sind vorzunehmen

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Kundmachung über die Aufhebung der Wortfolge „und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt)“ in § 12 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung durch den Verfassungsgerichtshof


2. Novelle der Zulassungs­stellen­ver­ord­nung


1. Novelle der Zulassungs­stellen­ver­ord­nung

Nach ca. einjährigen Echtbetrieb der Privatisierung der Zulassung sind zahlreiche redaktionelle Anpassungen erforderlich. Weiters wurden vom Verkehrsministerium die Bestimmung über die Aktenführung genauer formuliert und eine eigene Regelung über die Antragstellung eingeführt. Darüber hinaus wurden einige Anpassungen an den Stand der Technik sowie Richtigstellungen vorgenommen.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften:
    • Beglaubigung durch Gericht oder Notar,
    • Bestätigung durch Behörde,
    • Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,
    • Vermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers
  • Viele ermächtigte Versicherer haben in letzter Zeit eine Standortverlegung ihrer Zulassungsstellen vorgenommen. Mit dieser Novelle wird auch dafür Sorge getragen, dass der mit der Änderung des Standortes verbundene administrative Aufwand für die Behörde vereinfacht wird
  • Da Versicherungen seit Inkrafttreten der Zulassungsstellenverordnung zum Teil Personal nicht selbst anstellen, sondern diese von Holding-Gesellschaften dem Tochterunternehmen KFZ-Haftpflichtversicherer zur Verfügung gestellt wird, wird diese Vorgangsweise in der 1. Novelle der Zulassungsstellenverordnung berücksichtigt. Die hauptberufliche Beschäftigung muss aber bei dem Mutterunternehmen gegeben sein, welches das Personal der Tochtergesellschaft, die die KFZ-Haftpflichtversicherung betreibt, zur Verfügung stellt. Das Personal darf ausschließlich für die Versicherungstätigkeit eingesetzt werden
  • Die Praxis hat gezeigt, dass die Versicherungen teilweise bundesländerübergreifend arbeiten. Mit der Verordnung wird daher die Möglichkeit geschaffen, eine verantwortliche Person in mehreren Bundesländern namhaft zu machen
  • Hauptinhalt bildet die genaue Regelung der Antragstellung, die eine klare Situation für den Antragsteller, die Zulassungsstelle sowie für die kontrollierende Behörde schaffen soll
  • Da durch die vermehrte Kooperation und Koordination der Versicherungsunternehmen zahlreiche Namensänderungen stattgefunden haben, wird durch diese Novelle geregelt, dass der Name der Versicherung nicht zwingend im Zulassungsstempel ersichtlich sein muss
  • Grundsätzlich muss der Antragsteller immer beide Teile der Zulassungsbescheinigung der Zulassungsstelle vorlegen. Bei jeder Änderung der Zulassungsbescheinigung durch die Zulassungsstelle wird jedoch sowohl Teil I als auch Teil II neu ausgedruckt. Eine einfache Erklärung des Zulassungsinhabers bei Verlust reicht aus, wenn nur Teil II nicht vorgelegt werden kann

Stammfassung der Zulassungs­stellen­ver­ord­nung

Diese Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden, löst einzele Normen aus der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung heraus und fasst diese in einer eigenen Verordnung zusammen.