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18. Novelle des Führerscheingesetzes

Einige Inhalte dieser Novelle sind erforderlich, um das vom Verkehrminister angekündigte „100-Punkte-Paket für mehr Verkehrssicherheit“ bzw. das „E-Mobility-Paket“ umzusetzen.


Änderungen bei der Mopedausbildung

Die ach so bedeutsame Riskiokompetenz wird jetzt auch in der Mopedausbildung vorgeschrieben. Der ausbildende Fahrlehrer (für die Klassen A oder B) bzw. Instruktor muss daher die entsprechende Ausbildung besitzen.

Ab 1. März 2017 darf mit der Mopedausbildung nicht mehr mit 14,5 Jahren begonnen werden, sondern erst zwei Monate vor dem 15. Geburtstag. Sehr gescheite Psychologen meinen, dass die geistige Reife der Mopedfahrer in diesen vier Monaten gravierende Fortschritte macht und daher die Unfallzahlen sinken werden.
Die Übergangsbestimmung für bereits begonnene Ausbildungen wurde in der Regierungsvorlage jedoch leider vergessen. Sie wird aber nach einer Anregung von uns durch einen Abänderungsantrag anlässlich der Beratungen im Verkehrsausschuss des Nationalrates eingefügt.

Für die Umstellung der Prüfung von Fragebögen auf eine Computerprüfung wird die Durchführungsverordnung zum Führerscheingesetz geändert.

Änderungen beim Probeführerschein

Mit dieser Novelle wird die Probezeit für Fahranfängerab 1. Juli 2017 von zwei auf drei Jahre verlängert. Für Lenkberechtigungen, die davor erteilt werden, gelten weiterhin zwei Jahre Probezeit. Die Sonderbestimmung für Ausbildungen nach dem L17-Modell und bei der Klasse A1 (Dauer der Probezeit mindestens bis zum 20. Geburtstag) wird inhaltlich beibehalten, die Frist demzufolge bis zum 21. Geburtstag erstereckt. 

Außerdem wird eine Übertretung des Handyverbotes ebenfalls als Delikt in den Katalog aufgenommen.

Betroffene Prüfungsfrage: 2068.

Alkoholwegfahrsperren

Der publikumswirksamste Teil dieser Novelle ist die gesetzliche Grundlage für das System der Alkoholwegfahrsperren im Rahmen eines auf fünf Jahre angesetzten wissenschaftlichen Versuchs. Handwerklich handelt sich „nur“ um eine Verordnungsermächtigung, die inhaltlichen Regelungen werden gesammelt in einer Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie getroffen. Diese Vorgangsweise wurde aus zwei Gründen gewählt:

  • Es handelt sich beim „Alternativen Bewährungssystem“ um ein umfangreiches Regelwerk, das eine Fülle von Änderungen im FSG benötigen würde. Es wäre nach Einschätzung des BMVIT mit einem enormen legistischen Aufwand verbunden, diese Regelungen in das FSG punktuell einzufügen
  • Das Einarbeiten der Änderungen ins FSG wäre außerdem sehr unübersichtlich, was nach Einschätzung des BMVIT zu Problemen in der Vollziehung, aber auch bei den Bürgern, zur Folge gehabt hätte
  • Außerdem ist ein eventueller „contrarius actus“ – für den Fall, dass sich dieser auf fünf Jahre befristete Versuch nicht bewährt und das Alkolocksystem in der vorgeschlagenen Form wieder aufgehoben wird – ohne großen legistischen Aufwand möglich

Das System der Alkolocks tritt ab 1. September 2017 in Kraft (und damit nach dem 31. August 2022 außer Kraft).

Zulässige Gewichtsgrenze für elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge der Klasse B

Zur Förderung der Elektromobilität soll die Klasse B für den Verkehr in Österreich auch Kraftwagen, deren höchste zulässige Gesamtmasse max. 4.250 kg beträgt, umfassen, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • Sie sind elektrisch angetrieben
  • Sie werden für den Gütertransport eingesetzt
  • Es dürfen keine Anhänger gezogen werden 
  • Der Lenker hat eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von fünf Unterrichtseinheiten absolviert
  • Der Code 120 ist in den Führerschein eingetragen

Die Bestimmung soll mit 1. März 2017 in Kraft treten und für fünf Jahre, also bis Ende Februar 2022, gelten. Die genauen Inhalte über den Umfang der Ausbildung und die zur Ausbildung berechtigten Organisationen werden mit einiger zeitlicher Verzögerung in der Durchführungsverordnung zum Führerscheingesetz normiert. Funktionell ist der 1. März also ohnehin nur am Papier gültig ...

Diese Fahrzeuge unterliegen den Bestimmungen der Fahrtenschreiberverwendung und [geändert durch die 34. KFG-Novelle] sind GO-Maut-pflichtig. Darüber hinaus wird es erforderlich sein, die erlaubten Geschwindigkeiten in § 58 KDV analog zu den schwereren Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen anzupassen.

In Deutschland gibt es praktisch eine idente Regelung zum Code 120, es wird in Deutschland allerdings der Code 192 im Führerschein eingetragen. Deutsche Führerscheine, in denen Code 192 eingetragen ist, berechtigen ab dem 1. Oktober 2017 auch in Österreich zum Lenken von Kraftwagen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 4.250 kg, sofern sie elektrisch angetrieben sind, für den Gütertransport eingesetzt werden und mit diesem Kraftwagen kein Anhänger gezogen wird.

Weitere Änderungen

  • Die bei der 16. FSG-Novelle entstandenen grammatikalischen Lapsi werden saniert
  • Redaktionelle Änderungen, z.B. übersehene Anpassungen an die aktuelle Führerscheinrichtlinie