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7. Novelle der Fahr­prüf­ungs­ver­ord­nung


Inhalte von Theorieprüfung und Fahrprüfung

Das Fahren in Straßentunnels wird jetzt auch in Theorie- und Praxisprüfung (soweit das örtlich möglich ist) „offiziell“ verlangt.

Erhöhung der Theorie-Prüfungsgebühr

Durch die mit 1. Oktober 2009 wirksame Anhebung der Gebühr für die theoretische Fahrprüfung von 7,20 Euro auf 8,20 Euro soll es dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermöglicht werden, „für die Kosten der Hotline sowie künftige change requests“ aufzukommen.

Prüfungsfahrzeuge

Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ab sofort ein Kraftfahrzeug zu verstehen, „das kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1) besitzt“.

Fahrprüfung mit der Grundqualifikation kombiniert

Zur Berechnung der Prüfungsgebühr von 100 Euro gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 der Fahrprüfungsverordnung für die mit der für die Grundqualifikation kombinierten Fahrprüfung wird im Durchführungserlass (GZ. BMVIT-171.304/0002-II/ST4/2008) folgendes klargestellt:

Fällt der Kandidat beim ersten Teil der Fahrprüfung (der sowohl für den Erwerb der Lenkberechtigung als auch als erster Teil für den Erwerb der Grundqualifikation gilt) durch, so ist jedenfalls der Anteil für den Erwerb der Lenkberechtigung (d.h. 50 Euro) zu entrichten. Hinsichtlich der Gebühr für den Teil der Grundqualifikationsprüfung hat die 50-Prozent-Regelung des § 15 Abs. 2 der Fahrprüfungsverordnung zur Anwendung zu kommen. Der Kandidat hat daher in solchen Fällen 75 Euro an Prüfgebühren zu entrichten.
Der in der Fassung der 6. Novelle diesbezüglich nicht eindeutige Wortlaut des § 15 Abs. 2 FSG-PV wird im Rahmen dieser Novelle zur Fahrprüfungsverordnung ergänzt:

„Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 4 reduziert sich auf 75 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß § 11 Abs. 4a FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D nicht besteht.“