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Halten und Parken verboten

Halten: freiwilliges Abstellen des Fahrzeugs bis zu 10 Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit. 

Mit den Zusatztafeln „Anfang“ und „Ende“ oder der entsprechenden Aufschrift im Zeichen selbst wird der Straßenabschnitt angezeigt, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich das Zeichen befindet.

Ausgenommen Ladetätigkeit

Als Ladetätigkeit gilt das dauernde Auf- oder Abladen von großen, schweren oder vielen Gütern, sowie das Umfüllen von Flüssigkeiten. Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muss diese sofort begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Das Zusammentragen des Ladeguts zur Vorbereitung der Beladung oder die Absicht, Güter einzukaufen und diese allenfalls später zu verladen, gilt ebenso wie die Kontrolle auf Vollständigkeit der Lieferung etc. nicht als Ladetätigkeit.

Wenn eine Ladetätigkeit erlaubt ist, ist außerdem auch das rasche Ein-oder Aussteigenlassen von Personen gestattet.

Ausgenommen Zustelldienst

Als Zustelldienst bezeichnet man das rasche, gewerbsmäßige Zustellen oder Abholen geringer Warenmengen (Botendienste, …).

Bei der Zusatztafel „Ausgenommen Zustelldienst“ darfst du nicht kurz stehenbleiben, um Personen ein- oder aussteigen zu lassen.

Andere häufige Zusatztafeln

Informationen zum Anwohnerparken in Wien findest du bei den Verkehrszeichen der „Grünen Zone“.


Weitere Halte- und Parkverbote

Nicht jedes Halte- und Parkverbot wird durch ein Verkehrszeichen kundgemacht!

Das Halten und Parken ist außerdem an folgenden Stellen verboten, wenn sich aus Verkehrszeichen oder Bodenmarkierung nichts anderes ergibt:

Das Halten und Parken ist außerdem verboten:

  • Wenn Fußgänger, Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhl an der Benützung eines Gehsteigs oder Gehwegs gehindert werden
  • Auf Straßenstellen, die mit einer durchgezogenen gelben Linie am Fahrbahnrand oder auf der Gehsteigkante markiert sind

Halten nur erlaubt, wenn ...

An folgenden Stellen ist das Halten erlaubt, um Personen rasch ein- oder aussteigen zu lassen:

An folgenden Stellen ist das Halten nur erlaubt, wenn der Lenker im Auto sitzen bleibt, damit er sofort wegfahren kann:

  • Auf Fahrstreifen für Omnibusse während der Betriebszeit
  • Auf Straßenbahngleisen während der Betriebszeit
  • Vor fremden Haus- und Grundstückseinfahrten, egal ob sie mit "Einfahrt freihalten" beschildert sind oder nicht

Generelle Ausnahmen für besondere Fahrzeuge

Die Lenker von Fahrzeugen

  • Des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  • Der Finanzverwaltung
  • Des Entminungsdienstes
  • Der Militärstreife
  • Der militärischen Nachrichtendienste

sind an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, soweit das für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist.

Die Lenker

  • Von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft
  • Von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter
  • Von Fahrzeugen von Werttransportanbietern
  • Von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der oben genannten Dienstanbieter fahren
  • Von Fahrzeugen der Fernmeldebüros

sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes, wie Streufahrzeuge, Schneeräumfahrzeuge und -geräte, Arbeitsmaschinen und sonstige Fahrzeuge, die für den Straßenbau, die Straßenerhaltung, die Straßenpflege, die Straßenreinigung oder die Instandhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen verwendet werden, sind bei Arbeitsfahrten an Halte- und Parkverbote nicht gebunden. Soweit dies zur Erreichung des Zwecks der jeweiligen Arbeitsfahrt notwendig ist, gilt das auch für die Lenker von Fahrzeugen der Kanalwartung und -revision bei Arbeitsfahrten.