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Abstellverbote für Fahrzeuge

Bodenmarkierungen zum Kennzeichnen von Straßenstellen, an denen das Abstellen von Fahrzeugen eingeschränkt oder untersagt ist, sind international üblich.

Sind diese Bodenmarkierungen durch Schmutz, darauf abgestellten Gegenstände oder Schnee verdeckt, ist das Verbot des Abstellens aufgehoben, wenn keine entsprechenden Verkehrszeichen aufgestellt sind oder andere Halte- bzw. Parkverbote gelten.

Halten und Parken verboten

Auf Straßenstellen, die mit einer durchgezogenen gelben Linie am Fahrbahnrand oder auf der Gehsteigkante markiert sind, ist das Halten und Parken verboten. Diese Bodenmarkierung wurde mit der 23. StVO-Novelle eingeführt.

Parken verboten

Auf Straßenstellen, die mit einer unterbrochenen gelben Linie am Fahrbahnrand oder auf der Gehsteigkante markiert sind, ist das Parken verboten. Diese Bodenmarkierung wurde mit der 23. StVO-Novelle eingeführt.

Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf, werden (sofern dies durch Bodenmarkierungen kundgemacht werden soll) mit einer Zickzacklinie in gelber Farbe markiert.


Gelb schraffierte Kreise

Die Stadtgemeinde Mödling markiert in Begegnungszonen (und der Wohnstraße Neusiedlerstraße, die früher eine Begegnungszone war) gelb schraffierte Kreise. Diese haben keine rechtliche Bedeutung. Sie sollen nur auf die besondere Eigenschaft der Straße hinweisen. 

Die Kreise wurden mit zwei Amtssachverständigen (von Land und Gemeinde) in Verkehrsverhandlungen abgestimmt.

In Begegnungszonen wird empfohlen, eine sichtbare Änderung in der Gestaltung der Fahrbahn vorzunehmen, damit allen klar ist, dass die Fahrbahn mit Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Radfahrerinnen und Radfahrern geteilt wird. Eine Begegnungszone ohne solcher Elemente führt im Normalfall zu kaum Verhaltensänderung und damit auch zu keinem Sicherheitsgewinn.