12. Novelle der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung
Bundesgesetzblatt dieser Novelle
Diese Novelle ist aktuell in Bearbeitung, folglich noch nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart und somit auch noch nicht in Kraft.
Das Inkrafttreten der Novelle wird mit 1. Februar 2026 festgelegt.
Anpassung der Gebühren für ärztliche Untersuchungen
Die letzte Anhebung der Tarife für die sachverständigen Ärzte ist 2011 erfolgt. Seither ist der Verbraucherpreisindex um 46,8 % gestiegen. Gleichzeitig wird die Gebühr für Wiederholungsuntersuchungen an die der Untersuchungen für die Gruppe 1 angepasst, da bei diesen beiden Gutachten der Untersuchungsumfang ident ist und deswegen auch ein Honorar in der gleichen Höhe sinnvoll ist.
- Die Honorare für Gutachten der Gruppe 1 (Klassen A, B, BE und F) steigen von 35 Euro auf 50 Euro
- Die Honorare für Gutachten der Gruppe 2 (Klassen C, CE und D, DE) steigen von 50 Euro auf 70 Euro
- Die Honorare für Wiederholungsuntersuchungen werden von 30 Euro auf 50 Euro angehoben
Die Höhe des Honorars für das verkehrspsychologische Screening stammt aus 1997 und war damals mit 1800 S festgesetzt. 2002 erfolgte lediglich die Umwandlung in Euro-Beträge. Seither ist der Verbraucherpreisindex um 91,5 % gestiegen. Dennoch wird die Erhöhung nur im gleichen Ausmaß wie für die Ärzte vorgenommen (46,8 %) woraus sich nunmehr ein Betrag von 190 Euro ergibt.
- Das Honorar für das verkehrspsychologische Screening steigt von 130 Euro auf 190 Euro – allerdings netto, also ohne Umsatzsteuer
Amtsärztliches Gutachten nach vier negativen Fahrprüfungen
Die Bestimmung, wonach nach dem viermaligen Nichtbestehen der praktischen Fahrprüfung zwingend ein amtsärztliches Gutachten zu erbringen ist, entfällt. Das BMIMI schätzt, dass bundesweit pro Jahr ca. 250 Personen von dieser Erleichterung profitieren. Außerdem sieht das BMIMI hier einen „Beitrag zur Deregulierung“.
Früher war ein solches Gutachten zusätzlich auch nach dem fünfmaligen Nichtbestehen der theoretischen Fahrprüfung vorgesehen. Diese Bestimmung wurde 2015 durch die 6. Novelle der FSG-GV gestrichen.