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Vierte Führerschein-Richtlinie der Europäischen Union

Die Richtlinie 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein [...] wird wie alle Richtlinien der EU nicht unmittelbar wirksam, sondern muss vom Mitgliedsland in die jeweiligen nationalen Gesetze übertragen werden. 

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 26. November 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen und wenden diese Vorschriften ab dem 26. November 2029 an. (Einzelne Bestimmungen treten bereits früher in Kraft.) In Österreich erfolgt das durch Anpassungen des Führerscheingesetzes und der Verordnungen zum Führerscheingesetz. 



Rechtsvorschriften, die mit dieser Richtlinie geändert werden sollen: 

Rechtsvorschriften, die mit dieser Richtlinie aufgehoben werden sollen: 


Prüfungsfreie Streichung des Code 78

Ein Führerschein mit dem Code 78 berechtigt nur zum Lenken eines Automatikfahrzeugs. Um künftig einen uneingeschränkten Führerschein zu erhalten, der auch Fahrzeuge mit manuellem Schaltgetriebe umfasst, ist eine neue Fahrprüfung erforderlich. In Zukunft kann auch eine Schulung absolviert werden. Diese Schulung von mindestens sieben Unterrichtseinheiten kann vor oder nach der praktischen Fahrprüfung stattfinden.

Frankreich sieht nach der Führerscheinprüfung eine Wartezeit von sechs Monaten vor, bevor man diese Schulung beginnen kann. Deutschland (B197) verlangt zehn Stunden Schulung, die bereits während der Basisausbildung gemacht werden dürfen. Österreich möchte diese Änderung möglichst bald, und nicht erst 2029, umsetzen. 

Begleitetes Fahren ab 17 Jahren mit der Klasse B

Zu den bisherigen Ausbildungsmodellen für die Klasse B kommt eine Variante dazu: Jugendliche können bereits mit 17 Jahren die Prüfung absolvieren und dürfen im ganzen EWR bis zum 18. Geburtstag nur mit Begleitern fahren (Code 98.02). Diese Begleiter müssen mindestens 24 Jahre alt und im Besitz der Klasse B sein, die letzten fünf Jahre ohne Entziehung der Lenkberechtigung. Diese Ausbildungsvariante in schon jetzt Deutschland, Tschechien und der Slowakei möglich. Dieses Ausbildungsmodell muss bereits ab 26. November 2028 umgesetzt sein. 

Der höchst erfolgreiche L17-Führerschein mit dem Alleinfahren ab 17 Jahren innerhalb Österreichs wird beibehalten.

Begleitetes Fahren ab 17 Jahren mit der Klasse C

Auch für die Klassen C1, C, C1E – aber nicht CE! – ist die Ausbildung mit begleitendem Fahren möglich, sie muss aber von Österreich nicht verpflichtend umgesetzt werden. Jugendliche können auch mit diesen Klassen bereits mit 17 Jahren die Prüfung absolvieren und dürfen im ganzen EWR bis zum 18. Geburtstag nur mit Begleitern fahren (Code 98.02). Diese Begleiter müssen mindestens 24 Jahre alt und im Besitz der entsprechenden Klasse(n) sein, die letzten fünf Jahre ohne Entziehung der Lenkberechtigung. 

Probezeit für Fahranfängerinnen und Fahranfänger

Fahranfängerinnen und Fahranfänger müssen eine Probezeit von mindestens zwei Jahren ab der ersten Erteilung einer Lenkberechtigung (außer AM) absolvieren. Das Ende der Probezeit wird beim Code 98.01 als Datum angehängt. 

Ärztliche Untersuchung

Bei Führerscheinen der Klassen C1, C, D1, D und der jeweiligen Anhängerklassen _E ist bei Erstausstellungen und Verlängerungen eine ärztliche Untersuchung vorgeschrieben. Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeitsdauer der Führerscheine von fünf Jahren ab einem Alter von 65 Jahren (bisher 60 Jahre) verkürzen.

Bei den Klassen A1, A2, A, B und BE ermöglicht die EU-Richtlinie den Mitgliedstaaten, anstelle einer ärztlichen Untersuchung vom Lenker zu verlangen, dass er sowohl bei der Erstausstellung als auch bei Verlängerungen ein schriftliches oder elektronisches Formular mit einer Selbsteinschätzung ausfüllt. Aus den Eigenangaben kann sich ergeben, dass eine ärztliche Untersuchung zu folgen hat. Die Gültigkeitsdauer der Führerscheine beträgt 15 Jahre. Sie kann auf zehn Jahre reduziert werden, wenn der Führerschein national als Ausweis verwendet wird. 

Europaweiter digitaler Führerschein

Der neue digitale Führerschein wird ab ca. 2030/2031 in allen EWR-Staaten umgesetzt und zum neuen Standardformat für Führerscheine. Er wird in der European Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet) gespeichert. Es besteht aber keine Pflicht, auf den digitalen Führerschein umzusteigen, wenn man lieber den Kartenführerschein verwenden möchte. Der derzeitige digitale österreichische Führerschein gilt ausschließlich in Österreich.

Der digitale Führerschein darf auf mehreren Geräten abrufbar sein. Man darf nur einen (also: 1) Führerschein besitzen, der aber auf Wunsch digital und physisch ausgestellt werden kann – also Scheckkarte plus Digital-Führerschein. Der digitale Führerschein soll in ein weltweites digitales System eingebettet werden. 

Keine Umtauschpflicht – der bisherige Papierführerschein bleibt bis 2033 gültig

Bereits ausgestellte Führerscheine – egal ob aus Papier oder Plastik – behalten ihre Gültigkeit. Diese alten Führerscheine werden nach und nach, jedenfalls aber vor dem 19. Jänner 2033, aus dem Verkehr gezogen.

125er-Motorräder mit der Klasse B

Das Lenken von Motorrädern der Klasse A1 kann von den Mitgliedsländern weiterhin auch mit dem Führerschein der Klasse B erlaubt werden. Neu ist, dass jene Länder, die diese Möglichkeit nutzen, diese Berechtigung auch international gegenseitig anerkennen. Dazu entfallen die bisherigen nationalen Codes (Österreich: 111, Deutschland: 196, ...). Sie werden durch den einheitlichen Code 60.02 ersetzt.

Sprachbarriere bei Theorie- und Fahrprüfungen

Die Regel, dass Führerscheine nur vom Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt werden dürfen, könnte in bestimmten Fällen eine unverhältnismäßige Sprachbarriere darstellen. In Fällen, in denen der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht die Möglichkeit vorsieht, die Prüfungen in der Amtssprache des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Bewerber besitzt, abzulegen, sollte es daher möglich sein, dass der Bewerber die theoretische oder praktische Prüfung oder beide Prüfungen in dem Mitgliedstaat ablegt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Europaweite Entziehung der Lenkberechtigung

Derzeit gilt die Entziehung der Lenkberechtigung nur in dem EU-Staat, in dem sie ausgesprochen wurde. Auf Basis der Richtlinie (EU) 2025/2206 über den Fahrberechtigungsverlust werden Fahrverbote für schwere Verkehrsverstöße künftig EWR-weit anerkannt. Ein in einem anderen EWR-Land aufgrund von Verkehrsdelikten wie überhöhte Geschwindigkeit, Trunkenheit oder Drogenkonsum verhängtes Fahrverbot gilt künftig auch in Österreich. Betroffen sind Entziehungen von mehr als drei Monaten.