42. Novelle des Kraftfahrgesetzes
Bundesgesetzblatt dieser Novelle
Diese Novelle ist aktuell in Bearbeitung, folglich noch nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart und somit auch noch nicht in Kraft.
Im Begutachtungsentwurf ist ein In-Kraft-Treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung bzw. bei jenen Punkten, die eine Vorlaufzeit benötigen, mit 1. Oktober 2026 vorgesehen.
- Ministerialentwurf
- Regierungsvorlage
- Verkehrsausschuss
Änderung der „Pickerlfristen“
Künftig soll die erste Begutachtung erst vier Jahre nach der Erstzulassung eines Fahrzeugs erforderlich sein, anstatt wie bisher bereits nach drei Jahren. In weiterer Folge sollen drei Begutachtungen im Abstand von jeweils zwei Jahren stattfinden, bevor ab dem zehnten Jahr nach der Erstzulassung das jährliche Begutachtungsintervall gilt. Also „4:2:2:2:1“ statt bisher „3:2:1“. Diese Änderung betrifft
- Einspurige Kraftfahrzeuge (Klasse L)
- Pkw und Kombis (Klasse M1), ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
- Zugmaschinen und Motorkarren mit jeweils einer Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h bis 40 km/h
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit jeweils einer Bauartgeschwindigkeit von 30 km/h bis 40 km/h
- Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3.500 kg
- Landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden darf
Die neuen Begutachtungsfristen gelten auch für bereits zugelassene Fahrzeuge.
- Wenn durch die neue Rechtslage eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, kann bis zum Ablauf der Plakette (in diesem Fall gilt weiterhin: Lochung plus vier Monate Überziehungsrahmen!) auch ohne wiederkehrende Überprüfung eine neu gelochte Plakette ausgegeben werden. Dafür ist zusätzlich zum Plakettenpreis ein Kostenersatz von maximal 10 Euro zulässig
- Erfolgt trotz der möglichen Verbesserung durch die neue Rechtslage vor dem Ablauf der ersichtlichen Begutachtungsfrist keine Begutachtung oder kein Austausch der Plakette, dann liegt bei weiterer Verwendung des Fahrzeuges eine Übertretung des KFG („keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht“) vor
- Wird die Begutachtung, obwohl sie nach der neuen Regelung noch nicht fällig wäre, zum auf der alten Plakette gelochten Zeitpunkt absolviert, wird der Termin der folgenden Begutachtung nach der neuen Regelung festgelegt
Entfall der Überziehungstoleranz
Aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 2014/45/EU muss die Regelung über den Toleranzzeitraum für die Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung angepasst werden. Die Beibehaltung des derzeitigen, ohnehin nur im Inland gültigen viermonatigen Toleranzzeitraumes ist für Fahrzeuge, die unter die 4:2:2:2:1-Regelung fallen, nicht zulässig. (Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie dürfen die Zeitabstände des Art. 5 Abs. 1 für die jeweils nächste Prüfung nicht überschritten werden.)
Das soll zum Anlass genommen werden, den Toleranzzeitraum für alle Fahrzeuge zu vereinheitlichen. Um weiterhin ausreichend Flexibilität zu ermöglichen, wird nunmehr für alle Fahrzeuge festgelegt, dass die Begutachtung – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in einem Zeitraum von vier Monaten vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat vorgenommen werden kann.
Entfall der Sonderregelung für ukrainische Fahrzeuge
Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr nach Österreich eingebracht wurden. Diese einschränkende Frist gilt bisher jedoch nicht für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die von Personen verwendet werden, die aufgrund einer Verordnung zum Asylgesetz über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht („bewaffnete Konflikte oder Umstände, die die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährden“) verfügen. Fünf Jahre nach dem Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine entfällt diese Sonderbestimmung.
- Für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2026 nach Österreich eingeführt werden, soll ab dem 1. Jänner 2027 die allgemeine einjährige Frist gelten
- Für bereits in Österreich befindliche Fahrzeuge mit ukrainischem Kennzeichen ist eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027 vorgesehen
Fahrschulpreise
Der vollständige Fahrschultarif ist von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür anzubringen. In die Preise sind alle Zuschläge einzubeziehen („Inklusivpreise“). Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann durch Verordnung nähere Details hinsichtlich eines vergleichbaren Tarifaushanges, wie insbesondere die zwingenden Inhalte oder ein einheitliches Tarifformblatt festlegen.
Diese Regelung wird dahingehend geändert, dass dieser nunmehr im Internet auf der Website der Fahrschule an leicht auffindbarer Stelle zu veröffentlichen ist. Damit soll einerseits aus Konsumentenschutzgründen die leichtere Erfassung und Vergleichbarkeit der Fahrschultarife ermöglicht werden und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im digitalen Zeitalter das Internet zur primären Informationsquelle geworden ist.
Fahrlehrausbildung
Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass es zu Problemen kommt, wenn Modul 5 (Praxis II) abgeschlossen sein muss, bevor ein Fahrlehrassistent am theoretischen Modul 6 teilnehmen darf. Fahrlehrassistenten sollen daher parallel zu ihrer (bis viermonatigen) Tätigkeit als Fahrlehrassistent (Modul 5) gleichzeitig auch schon das Abschlussmodul (Modul 6) sowie gegebenenfalls das Ausbildungsmodul für die Fahrschullehrberechtigung absolvieren dürfen, anstatt wie bisher hintereinander.
Fahrschul-Betriebsgesellschaften
Stellt der Inhaber der Fahrschulbewilligung die erforderlichen Lehrpersonen oder Schulfahrzeuge durch Personal- oder Sachleihverträge mit einer dafür errichteten, im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft oder juristischen Person des Privatrechts sicher, so darf ihm die Betriebsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und die Mehrheit der für Beschlüsse der Gesellschaft notwendigen Stimmrechte Inhabern von Fahrschulbewilligungen zustehen und einem oder mehreren von diesen die Geschäftsführung der Gesellschaft ausschließlich übertragen ist.
Diese Bestimmung ist mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten. Um die Ausgangslage für alle Fahrschulen gleichzuschalten, wird eine Übergangsregelung geschaffen, wonach diese Regelung ab dem 1. Jänner 2027 auch für Fahrschulen gilt, die bereits vor dem 1. Jänner 2024 bewilligt worden sind.
Außerdem ...
- Da die „Pickerl“-Gutachten in der Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD) gespeichert werden, kann die Regelung, dass eine zweite Ausfertigung des Gutachtens von den zur Begutachtung Ermächtigten fünf Jahre lang aufzubewahren ist, entfallen.
- Fahrtenschreiber-Prüfnachweise müssen in elektronischer Form erstellt und fünf Jahre aufbewahrt werden
- Anpassungen beim Vorliegen von elektronischen statt ausgedruckten Übereinstimmungsbestätigungen („COC-Papier“)
- Praktisch notwendige Änderungen bei der Vergabe von Deckkennzeichen
- Begriffsänderungen aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung

