23. Novelle der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt dieser Novelle
Fahrsicherheitstraining in der Mehrphasenausbildung
Die Mehrphasenausbildung wurde am 1. Jänner 2003 eingeführt. Sie war damals (und ist bis heute) eine moderne und europaweit richtungsweisende Neugestaltung der Fahrausbildung.
Die bisher gemachten Erfahrungen mit dem Fahrsicherheitstraining sowie inhaltliche neue Weiterentwicklungen machen es erforderlich, diese Regelungen von Grund auf zu überarbeiten und ab 1. Jänner 2026 an die aktuellen Gegebenheiten und Anforderungen anzupassen, insbesondere die
- Inhalte der Ausbildung
- Voraussetzungen für Instruktoren
- Voraussetzungen für Mehrphasenübungsplätze
Bei den Anforderungen an die Übungsplätze gilt, dass bestehende Plätze weiterbetrieben werden können.
Die Mindestgröße des Mehrphasenplatzes von 6000 m2 Netto-Nutzfläche bleibt unverändert.
Für neue Mehrphasenplätze gilt ab 1. Jänner 2016:
- Die Rutschfläche (Anlaufspur und Kreisbahn) muss von 3 m auf 5 m verbreitert werden, wobei die Verzögerung bei einer Vollbremsung von 50 km/h unter 4,5 m/s2 liegen muss. Die Rutschfläche in der Kurve muss sich mindestens über einen Sektor von 150 Grad (statt bisher 90 Grad) erstrecken
- Für die Klasse A muss innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter Bereich von mindestens 2000 m² (statt bisher 1500 m²) mit einer Mindestlänge von 150 m (statt bisher 120 m) vorhanden sein
Die Anforderungen zur Rutschigkeit des Belags gelten ab 1. April 2026 auch für alle bestehenden Plätze.
Weitere Anpassungen:
- Die Inhalte der Ausbildung wurden genauer spezifiziert (Benennung der Kräfte, Notbremsen in Kurven, ...) bzw. ergänzt
- Die Mindestgruppengröße beträgt neu 4 statt bisher 6 Teilnehmer, sowohl für das Fahrsicherheitstraining als auch für das Verkehrspsychologische Gruppengespräch
- Eine 10-jährige Weiterbildungsverpflichtung für Instruktoren mit 40 UE wird eingeführt (d.h. im Ausmaß analog zur Fahrlehrerweiterbildung, durchschnittlich halbtägig pro Jahr). 40 UE sind bei Wiederbestellung ab 1. Jänner 2035 nachzuweisen, 20 UE bei Wiederbestellung von 1. Jänner 2030 bis 31. Dezember 2034
Lebensrettende Sofortmaßnahmen
Das Österreichische Rote Kreuz hat das BMIMI ersucht, bei den Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalls
- Die Dauer der theoretischen Unterweisung in Form eines IT-unterstützten E-Learning-Programmes von zwei auf drei Stunden anzuheben
- Die praktischen Übungen von vier auf drei Stunden zu reduzieren