36. Novelle der Straßenverkehrsordnung
Bundesgesetzblatt dieser Novelle
Diese Novelle ist aktuell in Bearbeitung, folglich noch nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart und somit auch noch nicht in Kraft.
Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl.
Gesetzgebungsperiode XXVIII (ab 24. Oktober 2024):
- Selbstständer Antrag der Grünen
- Ministerialentwurf
- Regierungsvorlage
- Verkehrsausschuss
Gesetzgebungsperiode XXVII (bis 23. Oktober 2024):
Fahrräder, Scooter und Elektromopeds
Immer mehr voll motorisierte E-Fahrzeuge nutzen Radwege und für den Radverkehr freigegebene Fußgängerzonen. Diese beeinträchtigen jedoch vor allem aufgrund ihres Gewichts bzw. ihrer Fahrdynamik die Verkehrssicherheit. „Ein durchschnittliches, kennzeichenloses E-Moped bringt 70 bis 80 kg Leergewicht auf die Waage, dazu kommt das Gewicht des Fahrers und evtl. zusätzliche Ladung. Zum Vergleich: Ein klassisches Mofa mit Verbrennungsmotor, das selbstverständlich auf der Fahrbahn fahren muss, wiegt nur 46 kg. Unfälle werden dadurch gefährlicher“, erklärt TU-Verkehrsplaner Harald Frey.
E-Mopeds sollen als Kraftfahrzeuge klassifiziert und zulassungspflichtig werden, inklusive Führerschein-, Helm- und Versicherungspflicht.
Fahrrad
Als Fahrrad gilt ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist.
Ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), gilt bei einem äußeren Felgendurchmesser über 300 mm ebenfalls als Fahrrad.
Für Kinder unter 12 Jahren gilt die Helmtragepflicht für sämtliche Fahrräder.

Elektrofahrrad
Als Elektrofahrrad gilt ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder und zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb mit
- Einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und
- Einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h
ausgestattet ist. Auch selbstbalancierende Fahrzeuge (Segways) und Fahrzeuge ohne Sitzplatz fallen unter die Fahrraddefinition.
Radfahrer unter 14 Jahren müssen ab 1. Mai 2026 bei der Verwendung von elektrisch unterstützten Fahrrädern einen Helm tragen. Die Unfallstatistik zeigt, dass die eigentliche Zielgruppe damit deutlich verfehlt wird. Nur zwei Prozent der Verunglückten waren 13 bis 14 Jahre alt. Die mit Abstand höchsten Zahlen betreffen die Altersgruppe von 55 bis 67 Jahren.

Klein- und Miniroller ohne elektrischen Antrieb
Für die Autoren der Straßenverkehrsordnung war mit dem Begriff des Fahrzeuges die Vorstellung verbunden, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken befördert werden können.
Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte, mit Muskelkraft angetriebene Kleinfahrzeuge (etwa Klein- und Miniroller ohne einen elektrischen Antrieb und ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) gelten deswegen nicht als Fahrzeug. Ein größerer Roller wird als Fahrrad eingestuft.

Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller
Klein- und Miniroller dürfen einen elektrischen Antrieb mit
- Einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und
- Einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h
haben. Für einspurige elektrisch betriebene Klein- und Miniroller, die eine Nenndauerleistung von 250 Watt bzw. maximale Leistung von 600 Watt oder eine Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h überschreiten, gilt weiterhin ein Benützungsverbot auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

Diese Klein- und Miniroller werden vorwiegend als Fortbewegungsmittel benutzt, das einem Verkehrsbedürfnis und der Überwindung größerer Strecken dient. Sie sollen daher ab 1. Mai 2026 als Fahrzeug gelten.
Die Benutzung von E-Scootern ist auf allen Verkehrsflächen gestattet, auf denen das Radfahren zulässig ist. Dabei sind die für Radfahrer geltenden Verhaltensbestimmungen weitgehend auch für Rollerfahrer verbindlich, gleichzeitig haben Verkehrsteilnehmer die gegenüber Radfahrern geltenden Verhaltensvorschriften ausnahmslos auch gegenüber Rollerfahrern zu beachten. Daher gilt grundsätzlich eine Benützungspflicht bei Radfahranlagen. Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen in Längsrichtung ist ausnahmslos untersagt.
Die Promillegrenze beträgt ab 1. Mai 2026 jedoch 0,5 ‰ Blutalkoholgehalt oder darüber beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkoholgehalt oder darüber.
E-Scooter-Fahrer unter 16 Jahren müssen ab 1. Mai 2026 einen Helm tragen. Die Auswertung der Unfallstatistik zeigt allerdings, dass bei den E-Scooter-Unfällen nur 14 Prozent aller Verunglückten 13 bis 16 Jahre alt sind.
Rollerfahrer müssen wie Radfahrer jeden Fahrstreifenwechsel und jede Änderung der Fahrtrichtung deutlich erkennbar anzeigen. Aufgrund des instabileren Fahrverhaltens ist das bei E-Scootern mittels Handzeichen deutlich schwieriger als bei Fahrrädern; durch die Beeinträchtigung des Gleichgewichts erhöht sich die Sturzgefahr. E-Scooter müssen deswegen ab 1. Mai 2026 mit geeigneten Blinkleuchten ausgerüstet sein, die an den Lenkerenden anzubringen sind und entweder bereits im Lenker integriert sind oder nachgerüstet werden. Außerdem müssen E-Scooter mit einer Klingel oder einer anderen Vorrichtung zur Abgabe akustischer Warnzeichen (z.B. einer Hupe) ausgerüstet sein.
Unabhängig vom Alter und der Größe darf ausnahmslos nur eine Person auf dem E-Scooter fahren. Die Mitnahme eines Kindes ist also unzulässig. Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird auch der Transport von Gütern oder sonstigen Sachen mit dem E-Scooter verboten: es soll weder der Transport mittels eines Anhängers noch mittels einer auf dem E-Scooter montierten Kiste oder eines sonstigen Behältnisses zulässig sein. Das gilt auch für Gepäckstücke (etwa Tragetaschen), die auf der Lenkstange des E-Scooters aufgehängt werden. Es dürfen ausschließlich solche Rucksäcke oder Schultertaschen mitgeführt werden, die den Lenker in seiner Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen.
Mit dem Fortschreiten der technischen Entwicklung können in Zukunft Änderungen bei den technischen Ausstattungsvorschriften notwendig werden. Diese sollen mit einer eigenen Verordnung in Kraft gesetzt werden.
Das Befahren von Fußgängerzonen kann mit einer Verordnung der zuständigen Behörde nicht nur für Radfahrer, sondern ab 1. Mai 2026 auch für E-Scooter erlaubt werden. Dazu schlagen wir vor, ein einheitliches Symbol in der StVO zu verankern. Fahrer von E-Scootern dürfen eine freigegebene Fußgängerzone nur mit Schrittgeschwindigkeit (etwa 5 km/h) befahren; dabei haben sie auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.
Elektrisch betriebe einspurige Fahrzeuge ohne Pedale („E-Mopeds“)
Ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb einem Elektrofahrrad entspricht, aber keine Pedale aufweist, gilt nur bis 30. September 2026 als Fahrrad. Ab 1. Oktober 2026 gelten Fahrzeuge der Klasse L1e-B ohne Pedalantrieb gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 nicht mehr als Fahrrad, sondern zählen zu den Kraftfahrzeugen.

Automatisiertes kamerabasiertes Zufahrtsmanagement
Diese Novelle der StVO bringt eine datenschutzkonforme Rechtsgrundlage für ein automatisiertes, kamerabasiertes Zufahrtsmanagement für eine effektive, lückenlose Zufahrtskontrolle von mehrspurigen Fahrzeugen.
Verkehrsüberwachung mit Kameras ist in Österreich bisher z.B. bei der Mauterfassung, der Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung sowie bei Ein- und Ausfahrtssystemen in Parkgaragen im Einsatz. Neben Wien, Linz, St. Pölten und Leoben haben österreichweit 21 weitere Städte Interesse daran, die Zufahrt zu verkehrsberuhigten Bereichen mit Kameras überwachen zu dürfen – darunter auch die Landeshauptstädte Graz, Salzburg, Bregenz und Innsbruck. Der Österreichische Städtebund fordert daher bereits seit einigen Jahren die Aufnahme eines „§ 98h – Automationsunterstütze Zufahrtskontrolle“ in die StVO.
- Eine Umsetzung in der 27. Gesetzgebungsperiode, z.B. mit der 34. StVO-Novelle, scheiterte an der nötigen Einigung der beiden Regierungsparteien
- Ein Antrag der Grünen in der 28. Gesetzgebungsperiode wurde von den Regierungsfraktionen vertagt (mit anderen Worten: schubladisiert)
- Im Sommer 2025 haben die Stadt Wien und der ÖAMTC einen Vorschlag für eine Änderung ausgearbeitet
Die Überwachung durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle ist nur für Lenkerinnen und Lenker von mehrspurigen Fahrzeugen und nur bei den im Gesetz aufgezählten Verkehrsräumen zulässig:












