Änderung des Führerscheingesetzes durch die 36. Novelle der Straßenverkehrsordnung
Diese Novelle ist aktuell in Bearbeitung, folglich noch nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart und somit auch noch nicht in Kraft.
Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl.
Gesetzgebungsperiode XXVIII (ab 24. Oktober 2024):
- Selbstständer Antrag der Grünen
- Ministerialentwurf
- Regierungsvorlage
- Verkehrsausschuss
Gesetzgebungsperiode XXVII (bis 23. Oktober 2024):
Elektrisch betriebe einspurige Fahrzeuge ohne Pedale („E-Mopeds“)
Ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb einem Elektrofahrrad entspricht, aber keine Pedale aufweist, gilt nur mehr bis 30. September 2026 als Fahrrad.
Ab 1. Oktober 2026 gelten Fahrzeuge der Klasse L1e-B ohne Pedalantrieb gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 nicht mehr als Fahrrad, sondern zählen zu den Kraftfahrzeugen. Ab diesem Zeitpunkt sind sie daher zulassungspflichtig, für sie gilt außerdem eine Führerschein-, Helm- und Versicherungspflicht.

Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller
Elektrisch angetriebene Klein- und Miniroller gelten weiterhin nicht als Kraftfahrzeug. Sie sind von der Neuregelung daher nicht betroffen.

