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Updates unserer Homepage 2020

Dezember 2020

Die Verlängerung der COVID-19-Maßnahmen in der Straßenverkehrsordnung erscheint gerade noch rechtzeitig am 31. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt. Auch die Änderung des E-Government-Gesetzes, des Passgesetzes 1992, des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967 wird veröffentlicht.

Das Verkehrsministerium adaptiert den bisherigen Toleranzerlass für den 2. und 3. Lockdown:

Die 39. KFG-Novelle erscheint im Bundesgesetzblatt. Auch die 20. Novelle der FSG-DV wird kundgemacht. Für das FSG wird eine nicht wahnsinnig weltbewegende 20. Novelle zur Begutachtung ausgeschickt.

Grundloses Langsamfahren ist laut StVO verboten – und wirkt sich auch bei der Fahrprüfung negativ aus. Darüber berichtet Guido Gluschitsch im lachsrosa Tagblatt:

November 2020

Das Amt der NÖ Landesregierung teilt mit, dass das BMK bestätigt, dass private Ausbildungs- oder Übungsfahrten im Rahmen der Ausnahmen der Ausgangsbeschränkung und der Vorschriften für Fahrgemeinschaften auch während eines Lockdowns zulässig sind:

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz, das Passgesetz, das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz geändert werden, wird vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Digitales Amt: oesterreich.gv.at) die Grundlage für den „digitalen Führerschein“ und die „digitale Zulassungsbescheinigung“ geschaffen: Die Inhalte beider Dokument sollen künftg am Handy abrufbar sein.

Auch für den 2. COVID-19 Lockdown hält das BMK fest, dass Online-Unterricht in Fahrschulen keinen Ersatz für Präsenzunterricht darstellt:

Aufgrund der Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist die Befristung bestimmter Maßnahmen in der Straßenverkehrsordnung bis 31. Dezember 2020 nicht ausreichend, um der sich zuspitzenden Lage gerecht zu werden. Daher werden die Bestimmungen des 4. COVID-19-Gesetzes verlängert.

Mit dem Inkrafttreten der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind die bisherigen zu diesem Thema ergangenen Erlässe des BMK obsolet und werden aufgehoben:

Oktober 2020

Die Regierungsvorlage der 39. KFG-Novelle wird dem Verkehrsausschuss zur Beratung zugewiesen.

September 2020

Die Führerscheinrichtlinie nimmt auf Entwicklungen am Fahrzeugmarkt Rücksicht und senkt mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 – funktionell also für die Motorradsaison 2021 – die Hubraumanforderung für Prüfungsfahrzeuge der Klasse A2 von mindestens 395 cm3 auf mindestens 245 cm3.

Ein frischer Erlass des Verkehrsministeriums:

Wegen eines aktuellen Vertragsverletzungsverfahrens wird die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen durch die 20. Novelle der FSG-DV ab 1. Jänner 2021 auch für Institutionen aus dem EWR möglich.

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben werden die Vignettentarife jährlich an den harmonisierten Verbraucherpreisindex angepasst und mit der Vignettenpreisverordnung 2020 für 2021 um 1,5 Prozent angehoben. Somit wird die PKW-Jahresvignette im kommenden Jahr 92,50 Euro und jene für Motorräder 36,70 Euro kosten.

Das BMK gibt bekannt:

Das BMK schickt eine 39. Novelle des KFG in Begutachtung.

August 2020

Der Fachverband der Fahrschulen hat uns mitgeteilt, dass die Fragen 1360/1361 des Moduls GW im aktuellen Fragenkatalog der Computerprüfung gesperrt werden.

Juli 2020

Die 13. Novelle der Fahrprüfungsverordnung geht in die Begutachtung.

Fahrlehrer dürfen mit einem (also: 1) Fahrlehrerausweis an mehreren Standorten der gleichen Fahrschule tätig werden. Es muss nicht für jeden Fahrschulstandort ein eigener Ausweis ausgestellt werden.

Weitere Neuigkeiten aus dem Klimaschutzministerium:

Durch die aktuell steigenden Fallzahlen der Infektionen mit SARS-CoV-2 empfehlen wir, bei Fahrstunden einen Mund-Nasen-Schutz auf freiwilliger Basis zu tragen, da der Mindestabstand von 1 m zwischen Personen aus verschiedenen Haushalten nicht eingehalten werden kann. So kannst du dich auch für die Fahrprüfung vorbereiten: Bei der praktischen Fahrprüfung ist der Mund-Nasen-Schutz weiterhin vorgeschrieben.

Juni 2020

Aufgrund verschiedener Anfragen betreffend die korrekte Fristberechnung und die Beurteilung der Gültigkeit von abgelaufenen Begutachtungsplaketten teilt das BMK mit:

Wir haben unsere Seite mit den Corona-Hygieneregeln an den Stand der Lockerungsverordnung vom 15. Juni 2020 angepasst. Mit dieser Änderung entfällt das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch bei Fahrstunden und Fahrprüfungen.

Das Amt der NÖ Landesregierung besteht dennoch weiterhin auf die Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes bei der Fahrprüfung. Diese Vorgangsweise wird vom Verkehrsminsterium unterstützt.

Das BMK teilt mit: Es spricht nichts dagegen, dass ab 1. Juli 2020 für die Fahrprüferaus- und -weiterbildung sowie für Fahrprüfungsaudits vier Personen bei einer Prüfungsfahrt im Prüfungsfahrzeug anwesend sind.

Das Land Tirol versucht, das Lärmproblem in einigen Gebirgstälern mit einem Fahrverbot für bestimmte Motorräder in den Griff zu bekommen:

Der Chefredakteur des Motorradmagazins erklärt in einem sachlichen Beitrag auf YouTube, warum diese Motorradfahrverbote nicht bis zum Ende durchgedacht sind.

Mai 2020

Eine Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung (2. COVID-19-LV-Novelle) tritt ab 29. Mai 2020 in Kraft. Mit dieser Änderung entfällt die Verpflichtung, im Theoriekurs einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, solang die Teilnehmer auf ihrem Platz sitzen. Auch Vortragende müssen keine den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung tragen.

Die 19. Novelle der FSG-DV und die 4. Novelle zur KonGeV erscheinen im Bundesgesetzblatt.

Mit dem 4. COVID-19-Sammelgesetz wurden erforderliche Anpassungen im Führerscheingesetz, im Kraftfahrgesetz und der Straßen­ver­kehr­sord­nung getroffen. Eine Verlängerung der ausgesetzen Fristen über den 31. Mai 2020 hinaus wäre durch Verordnung möglich. Das BMK hat mitgeteilt, dass derartige Verordnungen nicht erlassen werden. Außerdem äußert sich das BMK mit einem Erlass zur Gültigkeit von Bewilligungen für Übungs- und Ausbildungsfahrten:. Wir haben die Sonderregelungen für Führerscheinausbildungen auf einer eigenen Seite zusammengefasst.

Eine Ausnahme von Art. 7 der Führerscheinrichtlinie 2006/126 sieht eine siebenmonatige Weitergeltung von Führerscheinen vor, die zwischen dem 1. Februar 2020 und den 31. August 2020 ablaufen bzw. abgelaufen wären. Verlängerungen gelten auch für Weiterbildungsfristen von Berufskraftfahreren, Fahrerkarten, technische Überprüfungen, ... Als Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt vom 27. Mai 2020 gilt diese Fristverlängerung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und bedarf keiner nationalen Umsetzungsmaßnahme.

Das BMK hat gegenüber den Verkehrsrechtsabteilungen der Länder unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es für einen Online-Unterricht von Fahrschulen (Distance Learning, E-Learning, ...) keine rechtliche Grundlage gibt, wie das Amt der NÖ Landesregierung mitteilt:

Ziel eines Verordnungsentwurfs der EU-Kommission ist die Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen in Bezug auf die Erneuerung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen sowie die Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Aus- und Weiterbildungen infolge der außergewöhnlichen Umstände, die durch den COVID-19-Ausbruch im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr sowie im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr verursacht wurden: Führerscheine, Fahrerkarten, ... die zwischen dem 1. März 2020 und 31. August 2020 ablaufen würden, sollen automatisch um sechs Monate verlängert werden.

Die Führerscheinrichtlinie senkt die Hubraumanforderung für Prüfungsfahrzeuge der Klasse A2 ab 1. November 2020 von mindestens 395 cm3 auf mindestens 245 cm3 – dafür muss die Fahrprüfungsverordnung novelliert werden.

Die 38. KFG-Novelle erscheint im Bundesgesetzblatt.

„Sitzabstände im Kurs wie in der First Class“: Alexander Seger spricht im Online-Standard über Neuerungen, Fristen, Schutzmaßnahmen und die wirtschaftliche Lage der Fahrschulen.

Mit dem Inkrafttreten der COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV (BGBl. II Nr. 197/2020) dürfen Fahrschulen und Fahrsicherheitszentren („Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen“) ihren Betrieb aufnehmen sowie Fahrprüfungen durchgeführt werden – letztere natürlich unter Einhaltung von hygienischen Sicherheitsvorkehrungen, die vom BMK wie folgt mitgeteilt werden:

April 2020

Die Heereslenkberechtigungsverordnung wird novelliert, damit im Kriseneinsatz durch Zeitablauf erloschene militärische Lenkberechtigungsklassen durch zivile Lenkberechtigungsklassen „ersetzt“ werden dürfen.

Das Wochenend- und Feiertags-Fahrverbot für schwere Nutzfahrzeuge wird bis 17. Mai 2020 außer Kraft gesetzt:

Das BMK gibt im Rahmen der schrittweisen Aufhebung der zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 getroffenen Einschränkungen bekannt:

Mit dem 4. COVID-19-Sammelgesetz werden erforderliche Anpassungen im Führerscheingesetz, im Kraftfahrgesetz und der Straßen­ver­kehrs­ord­nung getroffen.

März 2020

Eine kleine 19. Novelle der FSG-DV geht in eine vergleichsweise lange Begutachtungszeit.

Durch eine rasche, unbürokratische Zusammenarbeit mit der Rechtsabteilung des ÖAMTC und der Fachabteilung des BMK konnten wir mithelfen, eine praktikable Lösung für laufende Fristen im Führerscheinbereich zu finden:

Das BMK gibt zur Einschränkung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 außerdem bekannt:

Zur Einschränkung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 wurden folgende Maßnahmen im Verkehrsbereich getroffen:

  • Das LKW-Wochenendfahrverbot wurde zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung im Rahmen der Eindämmung des Virus SARS-CoV-2 österreichweit ab sofort bis vorerst 3. April 2020 19. April 2020 ausgesetzt

Eine neue (16.) Version des Durchführungserlasses zum Führerscheingesetz wird vom BMK herausgegeben.

Die von uns bei der „Übergangsregierung“ angeregte 4. Novelle der FSG-VBV erscheint mit einiger Verzögerung im Bundesgesetzblatt. Auch die 10. Novelle der ZuStV wurde veröffentlicht.

Februar 2020

Ein neuer Erlass zur Kinderbeförderung wird veröffentlicht:

Der 140-km/h-Testbetrieb auf zwei Abschnitten der Westautobahn wird beendet. Die betreffende Verordnung wird am 1. März 2020 in Kraft treten: Bis 5:00 Früh werden die Verkehrszeichen vom Streckendienst der ASFINAG entfernt.

Jänner 2020

Das Bundes­ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ändert nach 20 Jahren – unter Schwarz-Blau-I wurde das BMWV zum BMVIT – seinen Namen: Ab 29. Jänner 2020 ist Leonore Gewessler Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, statt BMVIT kürzt sich das „Superministerium“ als BMK ab – BMKUEMIT ist vermutlich ein bisserl sperrig.

Die Amtsvorgänger waren für Wissenschaft und Verkehr, für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, für Verkehr, für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft oder für Verkehr und verstaatlichte Betriebe ressortzuständig.

Nach einem Erlass des BMVRDJ (Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) müssen die Strafgerichte bestimmte rechtskräftige Verurteilungen von Besitzern einer Lenkerberechtigung (sic!) der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeibehörde mitteilen, weil sie für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit von Bedeutung sind.