Änderung des Kraftfahrgesetzes durch die 36. Novelle der Straßenverkehrsordnung
Bundesgesetzblatt dieser Novelle
Diese Novelle ist aktuell in Bearbeitung, folglich noch nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart und somit auch noch nicht in Kraft.
Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl.
Gesetzgebungsperiode XXVIII (ab 24. Oktober 2024):
Gesetzgebungsperiode XXVII (bis 23. Oktober 2024):
Fahrräder, Scooter und Elektromopeds
Immer mehr voll motorisierte E-Fahrzeuge nutzen Radwege und für den Radverkehr freigegebene Fußgängerzonen. Diese beeinträchtigen jedoch vor allem aufgrund ihres Gewichts bzw. ihrer Fahrdynamik die Verkehrssicherheit. „Ein durchschnittliches, kennzeichenloses E-Moped bringt 70 bis 80 kg Leergewicht auf die Waage, dazu kommt das Gewicht des Fahrers und evtl. zusätzliche Ladung. Zum Vergleich: Ein klassisches Mofa mit Verbrennungsmotor, das selbstverständlich auf der Fahrbahn fahren muss, wiegt nur 46 kg. Unfälle werden dadurch gefährlicher“, erklärt TU-Verkehrsplaner Harald Frey.
Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller
Klein- und Miniroller dürfen einen elektrischen Antrieb mit
- Einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und
- Einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h
haben. Diese E-Scooter werden (wie schon bisher) nicht als Kraftfahrzeuge eingestuft.
Für einspurige elektrisch betriebene Klein- und Miniroller, die eine maximale Leistung von 600 Watt bzw. eine Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h überschreiten, gilt weiterhin ein Benützungsverbot auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

Elektrisch betriebe einspurige Fahrzeuge ohne Pedale („E-Mopeds“)
E-Mopeds sollen mit dieser Novelle als Kraftfahrzeuge klassifiziert und zulassungspflichtig werden – inklusive Führerschein-, Helm- und Versicherungspflicht. Ab 1. Oktober 2026 werden „E-Mopeds“ nicht mehr zu den Fahrrädern gezählt. Mit dieser langen Frist soll den Besitzern dieser Fahrzeuge der Umstieg auf die neuen Regeln ermöglicht werden.
Als Fahrräder im Sinne der StVO gelten ab diesem Zeitpunkt elektrisch angetriebene Fahrräder mit
- Einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und
- Einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h,
sofern es sich nicht um Fahrzeuge der Klasse L1e-B ohne Pedalantrieb gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 handelt.

Parkraum-Überwachung in Wien
Bisher haben die Straßenaufsichtsorgane im Zuge der Parkraumüberwachung auch die Gültigkeit der § 57a-Plaketten mitkontrolliert, da sie der Landespolizeidirektion unterstellt waren. Es erfolgte in diesen Fällen eine Anzeige an die Landespolizeidirektion. Wenn die Straßenaufsichtsorgane nun organisatorisch dem Magistrat unterstellt werden, fällt diese Kompetenz weg, weshalb es notwendig ist, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit sie diese Tätigkeit ab 1. Juli 2026 weiterhin ausführen dürfen.
Bei Kontrollen im Rahmen der Parkraumüberwachung, wenn diese automationsunterstützt im Wege der Abfrage des Kennzeichens des Fahrzeuges erfolgt, wird die Information über das Kennzeichen im Hintergrund auch an die Landespolizeidirektion übertragen. Mit dieser Übermittlung werden die Fahndung (§ 24 SPG) und die Versicherungspflicht (§ 61 KFG) kontrolliert. Auch diese Kontrollmöglichkeiten sollen weiterhin aufrecht bleiben, weshalb eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten des Kennzeichens von den Organen der Straßenaufsicht an die Landespolizeidirektion zu schaffen ist.